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Handhabung zur Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit – Einige wenige Religionslehrer, die als FH-AbsolventInnen Religionsunterricht an beruflichen Schulen erteilen, haben 1998 von einer Übergangsregelung der KODA Gebrauch gemacht: Anstelle der Vergütung BAT II entschieden sie sich, die Vergütung BAT IV a bei gleichzeitiger verringerter Stundenzahl beizubehalten. Das Bayerische Kultusministerium hat eine Bestimmung erlassen, nach der ab dem Schuljahr 2007/2008 FH-AbsolventInnen den DiplomtheologInnen gleichgestellt werden und dass sie anstelle von 28 jetzt 25 Wochenstunden halten müssen. Das führt dazu, dass bei den von der Übergangsregelung betroffenen Religionslehrer ab 1.9.2007 das Vergleichsentgelt neu berechnet wird. Es kommt zu einem höheren Entgelt.

Handhabung der Übergangsregelung zu § 4 der „Sonderregelung für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst, vom 01.09.1998“ fallen“ aufgrund der Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit zum 1.9.2007 auf generell 25 Stunden

Die Übergangsregelung § 4 Religionslehrerer-Sonderregelung zur Dienstordnung hat zum 1.9.1998 ReligionslehrerInnen mit FH-Abschluss an beruflichen Schulen die Möglichkeit gegeben, weiterhin anstelle der für berufliche Schulen geltenden Unterrichtspflichtzeit von 27 Stunden „nur“ 25 Stunden zu halten. Allerdings hatte dies zur Folge, dass diese ReligionslehrerInnen nicht die Vergütungsgruppe III erreichen konnten. Trotzdem galt die Tätigkeit als „Vollbeschäftigung“, ein Tatbestand, der für die Zusatzversorgung wegen des damaligen Gesamtversorgungscharakters von Bedeutung war.

Im Laufe der Zeit kam es zu Änderungen im Beschäftigungsumfang, was derzeit dazu geführt hat, dass ReligionslehrerInnen als FH-Absolventen gemäß der SR-RL 28 Wochenstunden zu halten hatten, Religionslehrer gemäß § 4 Übergangsregelung aber 26 Wochenstunden analog zu den Religionslehrer an Volkschulen.

Dies führte dazu, dass zum 1.10.2005 eine Überleitung der ReligionslehrerInnen als FH-Absolventen gemäß SR-RL zur Dienstordnung in Entgeltgruppe 11 erfolgte, für die ReligionslehrerInnen als FH-Absolventen nach § 4 Übergangsregelung aber nach Entgeltgruppe 10.

Zu beachten ist, dass ReligionslehrerInnen als Diplomtheologen 25 Wochenstunden Unterrichtspflichtzeit haben, dafür aber nach Vergütungsgruppe II a mit Aufstieg nach I b bezahlt wurden und deshalb nach EG 14 übergeleitet worden sind.

Mit dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23.10.2006 wurde festgelegt, dass ab dem Schuljahr 2007/2008 Religionspädagogen FH statt bisher mit 28 Wochenstunden ebenfalls wie die Diplomtheologen mit 25 Wochenstunden eingesetzt werden, da der Religionsunterricht als wissenschaftliches Fach anerkannt wird. An der Höhe des Entgelts bei FH-Absolventen bzw. Diplomtheologen änderte sich allerdings nichts.

Gemäß § 2 Abs. 1 der SR für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für Religionslehrer i. K. fallen, gelten für die Vollbeschäftigung die jeweiligen staatlichen Unterrichtsverpflichtungen, so dass das Pflichtstundenmaß für FH-Absolventen bzw. Diplomtheologen jeweils in Zukunft „automatisch“ 25 Stunden umfasst.

Mit der Stundenreduzierung auf 25 Stunden tritt nun für die Religionslehrer gemäß § 4 Übergangsregelung der Fall ein, dass diese Personen schlechter gestellt würden, da sie wegen der verringerten Unterrichtspflichtzeit ein niedrigeres Entgelt erhalten haben, diese Verringerung der Unterrichtspflichtzeit jetzt aber eine generelle Regelung darstellt.

Aus Gleichbehandlungsgründen müssen sie nun entweder besser vergütet oder ihr Stundenmaß unter Beibehaltung des bisherigen Entgelts ebenfalls um 3 Stunden auf 22 gekürzt werden.

Eine bessere Vergütung kann aber nur so erfolgen, dass das Entgelt der betroffenen Religionslehrer so berechnet wird, wie wenn sie am 1.9.2005 ebenfalls 28 Stunden gehalten hätten und einen Aufstieg nach ABD III gehabt hätten. Es bedarf also einer fiktiven Neuberechnung des Vergleichsentgelts zum 30.9.2005, das dann ab 1.9.2007 Geltung hat. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt dann zum 1.10.2007.

Auf der 134. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 19.7.2007 ist diese Regelung von der Vollversammlung zwar genehmigt worden, wegen der geringen Zahl der Betroffenen war eine eigene Beschlussfassung nicht angeraten. Es wurde vereinbart, diese Regelung als Anweisung an die Besoldungsstellenleiter weiter zu leiten.

Einigkeit bestand auch darin, dass dieser Beschluss nicht der Inkraftsetzung durch die Bischöfe bedarf.

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