Logo Kodakompass

Bericht (Teil 2) aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Auf der wieder aufgenommen Sitzung der 134. Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA am 19.7.2007 konnten die restlichen Tagesordnungspunkte einer Klärung zugeführt werden. Weitgehende Einigkeit besteht über die Einführung einer Projektphase im Leistungsbereich; für die Mitarbeiterseite ist jedoch die Auszahlung der Gesamtsumme in der Übergangszeit Voraussetzung für eine entsprechende Ausgestaltung dieser Projektphase. Dazu wurden weitere Anpassungsbeschlüsse an die TVöD-Struktur vorgenommen. Die kirchenspezifische Ausgestaltung der Mehrfachaufstiegsproblematik war dabei von besonderer Bedeutung. Uneinigkeit besteht bei der Festlegung des Freistellungsbedarfs der Lehrervertreter in der Bayer. Regional-KODA ab der Amtszeit 2008.

Bericht (Teil 2) von der 134. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA in Nürnberg

I. Beschlussmaterien

1. Mehrfachaufstiege bei kirchenspezifischen Berufen

Von besonderer Bedeutung war die Beschlussfassung zur Mehrfachaufstiegsregelung.

Da im Bereich der früheren Angestellten der TVöD keine Mehrfachaufstiegsregelung kennt, war eine kircheneigene Regelung bei allen kirchenspezifischen Berufsgruppen erforderlich, die zwei oder mehrere Aufstiege in ihrer Ordnung festgelegt haben. Es wurde eine Regelung geschaffen, die einerseits den Vorgaben des TVöD Rechnung trägt, gleichzeitig aber dafür sorgt, dass den kirchenspezifischen Besonderheiten Rechnung getragen wird.

Soweit nur noch ein Bewährungsaufstieg oder eine Vergütungsgruppenzulage aussteht, gelten die gemäß den TVöD-Vorgaben festgelegten Bedingungen.

In die Entgeltgruppe 3 bzw. 8 übergeleitete Beschäftigte, die noch zwei Aufstiege vor sich hätten, werden unabhängig vom Hälfteprinzip zum Zeitpunkt nach altem Recht nach EG 5 bzw. 9 höhergruppiert. Allerdings erfolgt keine weitere Höhergruppierung bzw. Neuberechnung des Vergleichsentgelts aufgrund eines weiteren ausstehenden Aufstiegs.

Eine besondere Regelung wurde für in EG 8 übergeleitete Beschäftigte geschaffen, die noch drei Aufstiege oder zwei Aufstiege und eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten. Ebenso wurde eine besondre Regelung für in die EG 9 übergeleitete Beschäftigte geschaffen, die noch zwei Aufstiege oder einen Aufstieg und eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, geschaffen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass diese Regelungen auch für ab dem 1.10.2005 neu eingestellte Beschäftigte Anwendung findet.

In einer Protokollnotiz und zusätzlich ausführlich im Protokoll der Vollversammlung wird festgehalten, dass für den Fall, dass bis zum 31.12.2011 keine neue Entgeltordnung in Kraft getreten ist, die Bayer. Regional-KODA sich auf eine Regelung verständigen wird, um die mit den Mehrfachaufstiegen zusammenhängenden Tatbestände (z.B. Ausgleich für nicht zustehende Zeitzuschläge) zu regeln.

2. Anpassungen an die TVöD-VkA-Struktur

  • In Anpassung an die VkA-Struktur des ABD wurden die VkA-Werte der Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü angepasst.
  • Ebenso wurde § 16 Abs. 1 so geändert, dass alle Entgeltgruppen Anspruch auf Stufe 6 haben.
  • In Ausfüllung des neuen VkA-Systems im ABD wurde der Anhang zu § 16 ABD, der die textliche Ausgestaltung der Anlagen beinhaltet, beschlossen.

3. Verzicht auf den Stufenaufstieg

Es gibt im TVöD einige Fallgestaltungen, die dazu führen, dass Beschäftigte, deren Bewährungsaufstieg vollzogen wird, gleichzeitig damit aber einen Strukturausgleich verlieren, finanziell erheblich schlechter gestellt werden. Aus diesem Grund wurde eine Regelung zu § 8 Abs. 2 RÜÜ geschaffen, die den betroffenen Beschäftigten die Möglichkeit gibt, in diesen Fällen auf den Stufenaufstieg zu verzichten, um im Genuss eines dauerhaften Strukturausgleichs zu bleiben. Durch die Verzichtserklärung wird sicher gestellt, dass die Verantwortung beim/bei der Beschäftigten verbleibt.

4. Ergänzung der Anlage 3 K

Bei der Beschlussfassung der Anlage 3 K, Strukturausgleiche für kirchenspezifische Berufsgruppen, sind drei Fallgestaltungen übersehen worden, die nachträglich als Bestandteil der Anlage 3 K beschlossen worden sind.

5. Ergänzung der Regelung zu den Personalakten

Die Regelung wurde um zwei Bestimmungen ergänzt, die in der früheren Fassung des entsprechenden Paragrafen im BAT enthalten waren. Beide Tatbestände dienen aber nur der Klarstellung.

6. Gleichstellung von Praktikumszeiten im Sinne der Praktikantenregelung mit Ausbildungszeiten bei der Berechnung des Jubiläumsdienstalters

Es erfolgte eine Gleichstellung von Praktikumszeiten mit Ausbildungszeiten für die Berechnung des Jubiläumsdienstalters, die im Rahmen eines Berufspraktikums nach der Regelung über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikanten vom 12.7.06. abgeleistet worden sind.

7. Regelung für Pastoralassistent/innen/Pastoralpraktikant/innen im Vorbereitungsdienst in den Diözesen Eichstätt, Regensburg, Passau und Würzburg

Diese Berufsgruppe wurde in eine spezielle Laufbahnentgeltgruppe „90% aus EG 11“ eingruppiert.

8. Anpassung der Altersteilzeitregelung

Es erfolgte eine textliche Anpassung und Änderung der Paragrafenbezüge in Umsetzung der Übernahme des TVöD.

II. Zentral-KODA

9. Entgeltumwandlung

Durch den Einspruch der Diözese Trier gegen die Entgeltumwandlungsregelung wird die bereits von der Bayer. Regional-KODA bestätigte Regelung der Zentral-KODA derzeit nicht in Kraft gesetzt. Die Bayer. Regional-KODA beschäftigt sich im Anschluss an die Zentral-KODA-Vollversammlung am 1.10.07 wieder mit dieser Thematik.

10. Bericht über die Behandlung der der Zentral-KODA vorliegenden Vermittlungsvorschläge

Es wurde über die Behandlung der Vermittlungsvorschläge zu „Rechtsfolgen bei Arbeitgeberwechsel“ und „Familienpolitischen Komponenten“ berichtet. Die Mitarbeiterseite bedauerte, dass keine Entscheidung auf der ZK-Vollversammlung getroffen wurde.

III. Beratung des Themas „Leistungskomponente im kirchlichen Bereich“

11. Leistungskomponente

Bezüglich der Leistungsausrichtung des ABD wurde vorwiegend über die Höhe der Auszahlung 2007 diskutiert. § 18 Abs. 3 ABD legt nur fest, dass nach Vorliegen der einschlägigen Regelungen des Bundes eine Festlegung durch die Bayer. Regional-KODA erfolgt. Die Anmerkung zu § 18 Abs.3, die identisch mit dem Wortlaut der entsprechenden Protokollnotiz des TVöD ist, legt für 2007 12 v.H. des Tabellenentgelts als Zahlung fest, die von der Bayer. Regional-KODA selbst beschlossene Protokollnotiz jedoch – konträr zur Anmerkung – den gemäß § 18 Abs. 2 tatsächlich vereinbarten Betrag. So lautete die Forderung der Mitarbeiterseite, dass für 2007 entsprechend auch 1% der ständigen Monatsentgelte, nicht nur der Tabellenentgelte, zugrunde gelegt werden.

Bezüglich der geplanten Pilotphase zur Einführung des Leistungsentgelts sind beide Seiten derzeit einig; Bedingung ist für die Mitarbeiterseite, dass die Frage geklärt wird, dass auch das den Beschäftigten zustehende Entgelt in den Jahren 2007 – 2011 vollständig zur Auszahlung kommt, soweit es nicht doch teilweise für die Kinderkomponente verwendet wird.

Da diese Fragen in der Kürze der Zeit nicht gelöst werden konnten, wurde das Thema auf die nächste Sitzung vertagt. Die Arbeitsgruppe „Leistung“ wird die aufgetauchten Fragen behandeln und entsprechend einen Lösungsvorschlag auf der nächsten Vollversammlung einbringen.

IV. Weitere Beratungsmaterien

12. Freiwillige Fortbildung

Zu § 5 a ABD, in dem unter der Überschrift „Freiwillige Fortbildung“ Ansprüche der Beschäftigten bei Inanspruchnahme von Qualifizierungsmaßnahmen geregelt sind, wurden zwei Änderungsanträge der Mitarbeiterseite und der Arbeitgeberseite behandelt. Die Arbeitgeberseite meldete weiteren internen Beratungsbedarf an, so dass der Top auf die nächste Sitzung vertagt wurde.

13. Regelung über den Rationalisierungsschutz

In der Regelung über den Rationalisierungsschutz findet sich eine Bestimmung, wonach in den Fällen, in denen eine MAV in einer Einrichtung, die der Stiftungsaufsicht unterliegt, nicht besteht, die bei der Stiftungsaufsicht zuständige MAV bei betriebsbedingten Kündigungen Kompetenzen besitzt.

Die Dienstgeberseite machte mit Hinweis auf § 55 MAVO und die Rechtsprechung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes die Nichtigkeit der Regelung geltend. Da noch einige Fragen offen sind, wurde die Beschlussfassung auf die nächste Sitzung vertagt.

14. Verfügungszeit im Bereich der pädagogischen MitarbeiterInnen im Kindertagesstättenbereich

Die von der Mitarbeiterseite auf einer Vorbereitungssitzung vorgelegte Kompromissregelung zur Verfügungszeit ist auf Dienstgeberseite noch nicht endgültig beraten worden, so dass keine weitere Erörterung auf der Vollversammlung erfolgte. Es wurde vehement von Mitabeiterseite auf das dringende Erfordernis einer Regelung hingewiesen. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass die bisherige Regelung in der Dienstordnung weiterhin Geltung hat, somit eine Regelung besteht, die Durchsetzung dieser Regelung allerdings Sache der MAVen und der einzelnen Mitarbeiterinnen vor Ort ist.

V. Freistellungsbedarf für die Vertreter der Lehrkräfte in der Bayer. Regional-KODA ab Amtszeit 2008

15. Freistellungsumfang der Mitarbeitervertreter als Lehrkräfte

Der von der Mitarbeiterseite eingebrachte Antrag über den geplanten Freistellungsumfang der Mitarbeitervertreter als Lehrkräfte in der neuen Bayerischen Regional-KODA ab 1.9.2008, der in der Lehrerkommission die erforderliche Zweidrittelmehrheit erhalten hatte, wurde in der Bayer. Regional-KODA von der Arbeitgeberseite abgelehnt. Die Dienstgeberseite behält sich vor, einen eigenen Antrag auf der nächsten Sitzung einzubringen.

Auf Mitarbeiterseite wird überlegt, inwieweit diese Regelung vom Kirchlichen Arbeitsgericht geklärt werden muss, da die Kandidaten, die sich zur Wahl stellen, wissen müssen, in welchem Umfang sie eine Freistellung erhalten. Diese Frage muss aber noch intern auf Mitarbeiterseite geklärt werden.

VI. Sonstiges

16. Handhabung der Übergangsregelung zu § 4 der „Sonderregelung für Religionslehrer“ aufgrund der Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit zum 1.9.07. auf generell 25 Stunden an beruflichen Schulen

In der Sonderregelung für Religionslehrer gibt es eine Übergangsregelung für RL an Berufschulen; danach werden seit der Neuordnung der Regelungen 1998 für Religionslehrer an weiterführenden Schulen diese unter bestimmten Umständen unter Beibehaltung ihrer geringeren Stundenzahl weiterhin nach BAT IV a vergütet.

Diese Religionslehrer werden insoweit gleichgestellt, dass ihr Entgelt so berechnet wird, wie wenn sie am 1.9.2005 ebenfalls 28 Stunden gehalten hätten und einen Aufstieg nach ABD III erhalten hätten. Es bedarf also einer fiktiven Neuberechnung des Vergleichsentgelts und einer Überführung dieser Religionslehrer in EG 11, die ab 1.9.2007 zur Geltung kommt. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt dann nach dem regulären System, also zum 1.10.2007.

17. Eingruppierung von Leiterinnen im Kindertagesstättenbereich: Weitergeltung der Übergangsregelung von einigen Mitarbeiterinnen vom 1.9.1992

Nachdem die Anwendung der Übergangsregelung im neuen TVöD-System in Frage gestellt worden ist, wird im Protokoll der Vollversammlung festgehalten:

  • Besteht in der Praxis die bisherige Gruppenzahl weiter, verbleibt es bei der bisherigen Eingruppierung des Leiterin bzw. stellvertretenden Leiterin. Eine Änderung der Gruppenzahl führt auch nach der Übergangsregelung zu einer Eingruppierung nach der Kinderzahl im Referenzzeitraum.
  • Sind die Gruppenstrukturen aufgelöst, ist eine Veränderung in der Gruppenzahl (Reduzierung auf 0) eingetreten. Die Eingruppierung hat nach der Kinderzahl zu erfolgen.
  • Es bedarf daher keiner zusätzlichen Regelung zum Beschluss über den Herabgruppierungsschutz von Kindergartenleiterinnen.

18. Studientag am 17.10.2007

Es wurde der Tagesablauf des Studientages vorgestellt. Vier Referenten werden in Kurzreferaten einige Fragen des Dritten Weges ansprechen. Über diese Fragen soll dann in Arbeitsgruppen gesprochen werden.

VII. Termin

19. Termin

Die nächste Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA findet am 16. Oktober 2007 in Augsburg statt. Am 17. Oktober 2007 findet ein interner Studientag zum Thema „Dritter Weg“ statt, der der Reflexion über die ordnungspolitischen Grundlagen der Bayerischen Regional-KODA dient.

Neuburg, den 20.7.2007

Dr. Joachim Eder

­