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Frage: „Mein Kollege sagt, dass man Altersteilzeit spätestens Ende 2006 hätte beantragen müssen. Stimmt das?“

Antwort:

Nein. Für Altersteilzeitverträge, die vor dem 1. Januar 2007 geschlossen wurden, gelten die alten Grenzen für die Regelaltersrente. Für später geschlossene Verträge gelten die neuen Altersgrenzen. Mit dem Anspruch auf Altersteilzeit hat das nichts zu tun.

Hier gilt weiterhin: Letzte Möglichkeit ein Alterteilzeitverhältnis zu beginnen, ist der 31. Dezember 2009. Das bedeutet, spätestens an diesem Tag muss zumindest die Arbeitsphase beginnen.

Anspruch auf Altersteilzeit haben MitarbeiterInnen ab Vollendung des 60. Lebensjahrs. In der Regel muss der Arbeitgeber dann Altersteilzeit genehmigen. Die gilt nicht, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, sogenannte „dringende betriebliche“ Gründe. Allein die Tatsache, dass Altersteilzeit den Arbeitgeber möglicherweise Geld kostet, ist jedoch kein dringender betrieblicher Grund. Auch das Argument, dass der Arbeitgeber die staatlichen Zuschüsse nur bekommt, wenn er ersatzweise einen Arbeitssuchenden einstellt, ist kein Grund für eine Verweigerung.

Mit MitarbeiterInnen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann der Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag schließen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, solange der Arbeitgeber die Beschäftigten nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich oder willkürlich behandelt.

Anders herum: Geburtsjahrgänge ab 1950 haben keinen Anspruch auf Altersteilzeit. Für MitarbeiterInnen ab Jahrgang 1955 greift auch die „Kann-Regelung“ nicht mehr. Und für alle gilt: 2009 muss mit dem Altersteilzeitverhältnis begonnen werden.

Die genauen Voraussetzungen und Bedingungen sind im ABD unter Teil D, 6. zu finden (siehe onlineABD).

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