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Höhere Gewalt – Eine Horrorvorstellung: Am Ende eines schönen, erholsamen Urlaubs und voll Freude aufs „Wieder-Heim-Kommen“, erhält man die Nachricht, dass der Rückflug nicht durchgeführt werden kann. Man sitzt fest. In diesen Tagen sind die Medien voll von derartigen Nachrichten. Was aber ist mit der Arbeit? Der genehmigte Urlaub ist bereits vorüber? Eine kurze Bewertung aus arbeitsrechtlicher Sicht:

Im Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-) Diözesen (ABD) findet sich für derartige Fälle „höherer Gewalt“ keine eigene tarifliche Regelung.

Wenn die Arbeitsaufnahme wie in Fällen höherer Gewalt, die weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zu vertreten hat, unmöglich ist, dann besteht nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme (§ 275).

Allerdings verliert damit die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aber auch den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung, nämlich auf das Gehalt (vgl. § 326 BGB).

Um eine Gehaltskürzung zu vermeiden, könnte einvernehmlich mit dem Arbeitgeber eine Verlängerung des Urlaubs oder eine Entnahme aus dem Arbeitszeitkonto vereinbart werden. Ist dies nicht möglich, muss eine Gehaltskürzung hingenommen werden.

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