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Kinderkomponente: Schiedsstelle angerufen – Nach Ende der 134. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA beschloss die Mitarbeiterseite die Einleitung eines Schiedsverfahrens zum Thema „Kinderkomponente“ innerhalb der vorgesehenen 4-Wochen-Frist. Im ersten Verfahren muss ausschließlich festgestellt werden, ob es sich bei dieser Frage um ein „unabweisbares Regelungsbedürfnis“ handelt. Nur wenn dieses festgestellt wird (und ggf. vom Kirchlichen Arbeitsgericht bestätigt wird), kann in einem zweiten Verfahren eine inhaltliche Entscheidung zur Kinderkomponente getroffen werden.

Nachdem auf der 134. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA keine Einigung über die Einführung einer Kinderkomponente erzielt werden konnte und der Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nicht die Zustimmung der Dienstgeberseite gefunden hat, stellte sich für die Mitarbeiterseite die Frage des weiteren Vorgehens.

Inhaltlich besteht zwischen Dienstgeberseite und Mitarbeiterseite hautsächlich noch ein Dissens über das Alter der einzubeziehenden Kinder. Hier war keine Lösung zu erzielen, da für die Mitarbeiterseite eine Kinderkomponente nur dann diesen Namen verdient bzw. eine solche darstellt, wenn alle Kinder mit einbezogen sind. Ansonsten handelt es sich nach ihrer Auffassung um eine beliebige Regelung, die nicht dem Grundgedanken des kirchlichen Rechts entspricht.

Verfahrensrechtlich bleibt aufgrund der KODA-Ordnung nur noch der Weg zur Schiedsstelle, ein Weg, der erst seit dem 1.7.2005 besteht und bislang noch nicht beschritten worden ist. (Zum Verfahren siehe Link unten)

In einem ersten Verfahren wird keine inhaltliche Entscheidung getroffen; es wird nur festgestellt, ob für die geforderte Regelungsmaterie ein sog. „unabweisbares Regelungsbedürfnis“ besteht. Nur wenn dieses bestätigt wird, ist in einem zweiten Verfahren eine inhaltliche Entscheidung der Schiedsstelle zum beantragten Thema möglich.

Das Schiedsverfahren ist so ausgestaltet, dass zu jedem Verfahrenszeitpunkt die Bayerische Regional-KODA in der Lage ist, immer noch eine eigene Entscheidung zum Thema herbei zu führen. Wenn aber das unabweisbare Regelungsbedürfnis bestätigt wird und keine Einigung erzielt werden kann, kann eine der beiden Seiten mit der Gesamtzahl ihrer Stimmen eine – allerdings von der Schiedsstelle vorgegebene - inhaltliche Entscheidung erzwingen.

Die Mitarbeiterseite beschloss deshalb die Einleitung eines Schiedsverfahrens zum Thema „Kinderkomponente“ innerhalb der von der Bayer. Regional-KODA vorgesehenen Frist mit der Gesamtzahl ihrer Stimmen bei einer internen Abstimmung. Die Begründung für das Vorliegen eines „unabweisbaren Regelungsbedürfnisses“ wird innerhalb der nächsten zwei Wochen erstellt und zusammen mit dem Antrag über die Geschäftsstelle der Bayerischen Regional-KODA an den Vorsitzenden der Schiedsstelle weiter geleitet. Für dieses Verfahren ist Prof. Dütz zum Vorsitzenden bestimmt worden, Stellvertreter ist Peter Böck, Richter am BAG.

Vertreter der Mitarbeiterseite im Schiedsverfahren sind Hans Reich und Manfred Weidenthaler, Vertreter der Dienstgeberseite Reiner Sroka und Dr. Josef Meier.

Die Mitarbeiterseite bedauert sehr, dass in dieser kirchenpolitisch und kirchenrechtlich so bedeutsamen Frage keine Einigung zwischen Dienstgeber- und Mitarbeiterseite erfolgen konnte. Die Bayerische Regional-KODA muss sehr darum bemüht bleiben, in den entscheidenden Fragen wieder die eigene Handlungshoheit zurück zu gewinnen. Dafür bedarf es aber nach Auffassung der Mitarbeiterseite auch einer Klärung der echten Unabhängigkeit auf Dienstgeberseite, da sich gerade in letzter Zeit der Eindruck verstärkt hat, dass die Möglichkeiten eines Kompromisses innerhalb der KODA durch externe Vorgaben sehr eingeschränkt werden. Sollte dieser Eindruck einen realen Hintergrund haben, besteht die Gefahr, dass die Arbeit in der KODA eine gegenseitige Blockade auslöst. Die Mitarbeiterseite weiß darum, dass über 25 Jahre lang der Konsens in der offenen Diskussion gesucht und gefunden worden ist und die Bayerische Regional-KODA gerade aus diesem Grund nicht unbedingt die rechtlich besten, aber für alle Beteiligten akzeptable Lösungen erreicht hat, die zur Befriedung beigetragen haben.

Aus diesem Grund wird die Mitarbeiterseite die Anrufung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt vornehmen, um auf eventuelle neue Angebote auch reagieren zu können.

Der Zeitablauf ist wie folgt:

  • Beginn der Möglichkeit der Anrufung der Schiedsstelle seit 19.7.2007 um 14.15
  • Beschluss der Mitarbeiterseite über die Anrufung der Schiedsstelle am 19.7.2007
  • Anrufung der Schiedsstelle durch die Mitarbeiterseite am 16.8.07. um 12.00
  • Entscheidung der Schiedsstelle bis spätestens 13.9.07. um 14.00
  • Nach Entscheidung der Schiedsstelle: Möglichkeit der Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb von 2 Wochen

Neuburg, den 25.7.2007

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