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Anzeige der Rufbereitschaft und der Arbeitsleistung – Wer über die normale Arbeitszeit hinaus Rufbereitschaften leisten muss, hat nach ABD Teil A, 1. § 8 Abs 3 (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit) Anspruch auf eine tägliche Pauschale. Die erforderliche Wegezeiten zum und vom Arbeitsort zählen bei Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Das kodakompass Formblatt dient dem Nachweis von Rufbereitschaftszeiten und erleichtert die Geltendmachung der täglichen Pauschale beim Arbeitgeber.

Die Pauschalen können ab 1.1.2009 (vorbehaltlich der In-Kraft-Setzung durch die Bayerischen Bischöfe) auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten statt in Geld in Freizeit abgegolten werden. Nähere Informationen im KODA Kompass 36 [erscheint im Lauf des Januar 2009] und in einem ausführlichen Artikel in einer der nächsten KODA Kompass Ausgaben.

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