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Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Lebhafte Diskussionen prägten die 159. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA in Freising, mit der die aktuelle Amtszeit zu Ende geht. Braucht es Zugeständnisse für einzelne Einrichtungen, die ab 2014 das ABD neu anwenden wollen? Ist es noch statthaft, dass manche Berufsgruppen von Zeitzuschlagsregelungen ausgenommen sind? Beschlossen wurde unter anderem eine neue Entgeltordnung für Mesnerinnen und Mesner. Ausführungsbestimmungen sollen die erweiterte Sabbatjahrregelung anwendbar machen. Was sonst noch beschlossen wurde, lesen Sie im Bericht auf der Homepage der KODA-Mitarbeiterseite. (R.W.)

Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite

Bericht von der 159. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 3. und 4. Juli 2013 in Freising

A:   V e r a b s c h i e d u n g e n

Vor der 159. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA wurden die Mitglieder der KODA, die ihre Tätigkeit in der KODA zum 31.8.2013 beenden, verabschiedet. Auf Dienstgeberseite Msgr. Michael Weihmayer aus Augsburg und Sr. Dr. Karolin Kuhn als Ordensvertreterin, auf Dienstnehmerseite Anna Maria Sonnenberger und Erich Sczepanski für die Erzdiözese München und Freising, Hildegard König für die Diözese Eichstätt, Bernhard Hommes für die Diözese Regensburg, Verena Sauer und Jürgen Herberich für die Diözese Würzburg und für die Belange der Lehrer Dr. Christian Spannagl.

B:  V o l l v e r s a m m l u n g

I. Beschlüsse

1. Entgeltumwandlung

a) Bestätigung des Zentral-KODA-Beschlusses

Die Zentral-KODA als zuständige Kommission für die Materien, die aufgrund gesetzlicher Öffnungsklauseln geregelt werden können, hat zur Entgeltumwandlung einige klarstellende Beschlüsse gefasst, die unter anderem eine eindeutigere Zahlung des 13%-igen Arbeitgeber-Zuschusses garantieren. Die Bayerische Regional-KODA bestätigte den Beschluss; damit ist von Seiten der bayerischen Diözesen der Weg frei für eine Inkraftsetzung.

b) Ergänzungsbeschluss der Regional-KODA

Zusätzlich fasste die KODA einen Beschluss, mit dem die arbeitsvertragliche Ausgestaltung der Entgeltumwandlung geklärt wurde. In den vertragsgemäß von den Beschäftigten festgelegten Entgeltumwandlungsbetrag wird der Zuschuss bereits eingerechnet. Damit ist sichergestellt, dass unabhängig, ob den Beschäftigten ein Zuschuss zusteht, immer der vereinbarte Betrag abgeführt wird, der höchstmögliche Zuschuss aber ausbezahlt wird.

2. Ausführungsbestimmungen zu § 8 Absatz 3 KODA-Ordnung

Die KODA kann nach § 8 Abs. 3 der KODA-Ordnung den Umfang der Freistellung für die Mitglieder auf Mitarbeiterseite festlegen. Da die KODA-Ordnung novelliert worden ist, wurde die Freistellungsregelung ebenfalls neu beschlossen, um die Materie rechtssicher zu klären. Inhaltlich gab es keine Änderung. Die Ausführungsbestimmungen zu § 8 Abs. 3 KODA-Ordnung können unter www.onlineABD.de eingesehen werden.

3. Vorläufige Entgeltordnung für Mesner/innen beschlossen

Zum Ende der Amtszeit hat die KODA noch eine vorläufige Entgeltordnung für Mesner/innen beschlossen. Gemäß der neuen vorläufigen Entgeltordnung sind Mesner/innen in Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Beschäftigte an Stellen, die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erfordern, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, sind in Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass sie an Kathedralkirchen, Basiliken und bedeutenden Wallfahrtskirchen mit besonderen Aufgaben betraut sind, sind in Entgeltgruppe 6 eingruppiert.

Als Ausgleich für Zeitzuschläge erhalten alle eine Zulage in Höhe von 4,5 % des Tabellenentgelts aus Stufe 3 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage anteilig gewährt.

In einer Übergangsregelung wurde festgelegt, dass Beschäftigte, die bereits in Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind, aber nicht eine Tätigkeit ausüben, die sie aus Entgeltgruppe 5 heraushebt, keinen Anspruch auf die Zulage haben. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass unter der Geltung des BAT das Erreichen der der EG 6 vergleichbaren Vergütungsgruppe BAT VI für alle nur unter der Voraussetzung möglich war, dass Zeitzuschläge ausgeschlossen waren.

4. Änderung der Besitzstandsregelung bei „zufälliger Besserstellung“

Auf Grund der Verlängerung des Zeitraumes zum Erreichen von Altbewährungsaufstiegen bis mittlerweile 28. Februar 2014 erreichen immer mehr Beschäftigte noch die erforderliche Zeit der Bewährung. Dies führt in seltenen Ausnahmefällen dazu, dass Beschäftigte – vorwiegend im pastoralen Bereich – Anspruch auf finanzielle Zugewinne haben, die weit über das hinausgehen, was ihnen bei regulärer Laufbahnentwicklung zustehen würde.

Dies führt damit zu zufälligen dauerhaften Besserstellungen von Beschäftigten. Aus diesem Grund wurde durch einen neu eingefügten Absatz klargestellt, dass Beschäftigte, die die Endstufe bzw. ein individuelle Endstufe ihrer Entgeltgruppe bereits erreicht haben, diesen Altbewährungsaufstieg nicht mehr erhalten.

5. Redaktionelle Änderungen der Dienstordnung für Religionslehrer

Da der Begriff „Hauptschulen“ in Zukunft entfällt, wurde die entsprechende Bezeichnung „Mittelschulen“ redaktionell der Dienstordnung angepasst.

II. Beschlüsse aufgrund von Beschlussempfehlungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte

6. Änderungen infolge des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Vorschriften

Es wurden einige redaktionelle Änderungen beschlossen, u.a. im Zusammenhang mit der Einführung der Bezeichnung „Mittelschule“ an Stelle der „Hauptschulen“.

7. Mindestanforderungen für den Stufenaufstieg

Neben einigen klarstellenden Regelungen wurden durch die Neufassung die im staatlichen Bereich geltenden Mindestanforderungen für den Stufenaufstieg (vgl. Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern) in das ABD übernommen. Zu beachten ist dabei, dass die nunmehr für die Erfüllung der Mindestanforderungen ausreichende Bewertungsstufe „MA“ in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung erreicht sein muss, während zuvor die Bewertung „VE“ im Gesamturteil der fachlichen Leistung erzielt sein musste.

Dazu wurde eine klarstellende Überleitungsvorschrift für Lehrkräfte beschlossen, die sich am 31.07.2013 im Stufenstopp befinden und die die ab 01.08.2013 geltenden neuen Mindestanforderungen erfüllen. Bei ihnen endet die Verzögerung der Stufenlaufzeit mit Ablauf des 31.07.2013, ohne dass es dafür einer Überprüfung in einer gesonderten Leistungsfeststellung bedarf.

III. Beratungsmaterie

8. Generelle Übergangsregelung für Rechtsträger, die die Grundordnung anwenden wollen, aber bislang ein anderes Arbeitsvertragsrecht anwenden

Es wurde diskutiert, ob es eine generelle Übergangsregelung für Rechtsträger geben sollte, die in Zukunft die Grundordnung des kirchlichen Dienstes anwenden, aber derzeit ein anderes Arbeitsvertragsrecht anwenden. Ein entsprechender Antrag der Dienstgeberseite wurde von Mitarbeiterseite abgelehnt, da kein genereller „Freibrief“ für neue Rechtsträger auf vorübergehende Weiterführung des bisherigen Arbeitsvertragsrechtes gewährt werden soll. Die Mitarbeiterseite ist jedoch bereit, über konkrete Fälle zu verhandeln

9. Sonderregelung für eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts

In der Diskussion wurde vorrangig darüber gesprochen, inwieweit andere Tarifwerke wie z.B der TV-L ebenfalls als Grundlage dienen können, wenn dies von einem Rechtsträger beantragt wird. Für die Mitarbeiterseite ist von Bedeutung, ob aufgrund der Tätigkeit der Beschäftigten eine Anwendung des TV-L aufgrund von Refinanzierungsbedingungen erforderlich ist. Von Bedeutung ist auch, ob alle Beschäftigte dann z.B. nach TV-L behandelt werden sollen, auch wenn nur für einen Teil der Beschäftigten TV-L vorgeschrieben ist, Bedingung ist auch eine Stellungnahme nicht nur des Dienstgebers, sondern auch der MAV. In solchen Fällen ist weiterhin erforderlich, dass ein grundsätzlicher Fragenkatalog beantwortet wird, der weiterhin klärt, wie viele Beschäftigte betroffen sind.

Für die Mitarbeiterseite spielt es eine Rolle, dass sie trotzdem für solche Rechtsträger zuständig bleibt, weiterhin Teile des Arbeitsvertragsrechts beschließen kann und ggf. auch einige Teile des ABD wie Sabbatjahrregelung etc. dann Anwendung finden.

Die Diskussion machte deutlich, dass sehr viele Fragen bei Übergängen von Rechtsträgern in das ABD-System zu beantworten sind. Es wurde deshalb vereinbart, zuerst intern auf den einzelnen Seiten in Arbeitskreisen die damit zusammen hängenden Fragen zu sammeln und dann gemeinsam ein generelles Vorgehen für diese Fälle zu vereinbaren.

10. Zeitzuschläge für den pastoralen und liturgischen Bereich

Andiskutiert wurde die Frage, wie in Zukunft mit Zeitzuschlägen im pastoralen und liturgischen Bereich umgegangen wird. Aus Gleichbehandlungsgründen ist eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Beschäftigtengruppen nicht möglich; eine Ausnahme stellt – so eine der KODA vorliegende gutachterliche Stellungnahme - ggf. der Einsatz im liturgischen Bereich dar. Beide Seiten stimmten darin überein, dass bei Vorliegen einer Ersatzregelung – wie z.B. der 4,5%-Zulage bei den Mesnern – die Zeitzuschläge ausgeschlossen bleiben. Ansonsten muss in der neuen Amtsperiode geklärt werden, wie diese Frage für beide Seiten befriedigend geklärt werden kann.

11. Vorläufige Entgeltordnung für Kirchenmusiker

Die Dienstgeberseite machte deutlich, dass die Frage der Eingruppierung der Kirchenmusiker nur dann geklärt werden kann, wenn die Frage der Zeitzuschläge eindeutig geregelt ist. Beide Seiten müssen erst intern übereinkommen, welche Regelung sie für die Zukunft favorisieren.

12. Anerkennung der Mutterschutzzeiten in den Versorgungsregelungen der SELBSTHILFE

In der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes werden Mutterschutzzeiten inzwischen anerkannt; bei einer Versicherung in der Selbsthilfe – eine Ausnahmeregelung bei einigen wenigen Rechtsträgern – ist dies bislang nicht der Fall. Der entsprechende Antrag der Mitarbeiterseite ist von der Dienstgeberseite noch nicht ausreichend vorbesprochen worden.

13. Sonderregelung für Beschäftigte an Ganztagsschulen, die überwiegend Betreuungsaufgaben wahrnehmen, oder überwiegend im Bildungsangebot entsprechend ihrer Ausbildung eingesetzt werden

In der Diskussion wurde deutlich, dass es in der Regel um staatliche Schulen geht, die eine Ausschreibung für die Tätigkeit an Ganztagsschulen vornehmen, meist Nachmittagsangebote, für die sich Institutionen bewerben können. Hier ist unklar, wie entsprechende Beschäftigte einzugruppieren sind. Es bedarf noch einiger Recherchen, um die Problematik arbeitsvertragsrechtlich im Sinne des ABDs zu bearbeiten.

IV. Ausführungsbestimmungen

14. Durchführungshinweise zur Sabbatjahrregelung

Für die von der KODA bereits beschlossene novellierte Sabbatjahrregelung wurden gemeinsame Durchführungshinweise festgelegt, die auch unter www.onlineABD.de abgedruckt werden. Damit sollen Einzelfragen, die sich ergeben haben, für den Bereich der bayerischen Diözesen einheitlich beantwortet werden. Diese betreffen Fragen der Gesamtdauer und der Länge der Freistellungsphase, der Dauer der Ansparphase, der Zeiten ohne Entgeltbezug und der Konsequenzen für Rente und Zusatzversorgung bei Inanspruchnahme der Sabbatjahrregelung.

V. Berichte

15. Bericht aus der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte

Derzeit noch in der Ständigen Arbeitsgruppe diskutierte Themen sind:

  • Fragen bezüglich der Systembetreuer an den Schulen
  • Beihilfe im Ruhestand an beruflichen Schulen
  • Altersteilzeitregelung für Lehrkräfte, da die Beamtenregelung nicht angewendet werden kann.

VI. Termine

Am 18. September 2013 findet die konstituierende Sitzung der Bayerischen Regional-KODA für ihre 8. Amtsperiode statt, ggf. auch die erste Vollversammlung. Die nächste zweitägige Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA findet am 27./28.11.2013 in Augsburg statt.

Der Bericht gibt die Sicht der Mitarbeiterseite wieder und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Beschlüsse unterliegen noch dem bischöflichen Einspruchsrecht und erlangen erst nach Inkraftsetzung im jeweiligen diözesanen Amtsblatt ihre Gültigkeit.

Kaufbeuren, den 6.7.2013.

Hans Reich, Sprecher der Mitarbeiterseite

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