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Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – In der Juli-Vollversammlung hat die Bayer. Regional-KODA eine einheitliche Dienstordnung für Pastoralreferenten auf den Weg gebracht ebenso wie eine Regelung für einen verbesserten betrieblichen Gesundheitsschutz in den kirchlichen Kindertageseinrichtungen. Darüber hinaus hat die 147. Vollversammlung festgestellt, welche Ergebnisse der jüngsten Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst im ABD automatisch wirksam wurden. Andere Regelungen wurden per Beschluss für das ABD adaptiert. Welche weiteren Bestimmungen verändert wurden lesen Sie im ausführlichen Bericht. (MS)

Bericht von der 146. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 30. Juni u. 01. Juli 2010 in Augsburg

I. Berichte

1. Ständige Arbeitsgruppe Lehrer

Herr Jüttler berichtet aus der Sitzung der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer am 17.07.2010 in München. In dieser Sitzung ging es hauptsächlich um Punkte, die in der vorherigen Sitzung bereits angesprochen worden waren, und von Seiten der Dienstgeber geklärt werden sollten. Bei dem erneut vorgelegten Themenkreis, ob die Beamtenregelungen beim Sonderurlaub und bei der Altersteilzeit auch für die Lehrkräfte im Bereich des ABD übernommen werden könnten, blieb die Dienstgeberseite bei ihrer Ablehnung, so dass beide Themen vorerst nicht weiter verfolgt werden.

Bei der Frage, ob die Sabbatjahrregelung auch für unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte gelten sollte, sieht die Dienstgebergeberseite noch weiteren Informationsbedarf. Ob in Zukunft wieder ein Verzicht auf periodische dienstliche Beurteilungen ab dem 50. Lebensjahr möglich sein wird, soll erst bei der Behandlung der Dienstrechtsreform für Beamte besprochen werden. Im Rahmen der Vorarbeiten zum Themenkomplex „Arbeitszeitverordnung, Arbeitszeitkonto, Wertguthaben“ ist zu prüfen, inwieweit hier die Sonderregelungen für die Lehrkräfte betroffen sind.

Die Bayerische Regional-KODA-Ordnung/-Wahlordnung wird zurzeit überarbeitet. In diesem Zusammenhang muss auch der Freistellungsumfang der gewählten Vertreter der Lehrkräfte neu geregelt werden. Hierzu wurden verschiedene Modelle angedacht.

Das gesetzliche Renteneintrittsalter hat sich erhöht. Die Beihilfezusagen für Lehrkräfte müssen überprüft werden, inwiefern hier Bezug genommen wird auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und nicht auf den tatsächlichen Eintritt in die Rentenphase. Da Lehrkräfte zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende und somit eventuell erst nach dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersrente ihre Arbeit beenden können, führt dies bei Lehrkräften ohne Zusage einer Beihilfe im Rentenfall zum Verlust der Beihilfe während der noch aktiven Zeit.

2. Bericht aus dem Arbeitskreis Mesner der Mitarbeiterseite

Herr Probst berichtet aus der Arbeitsgruppe „Mesner und Pfarrsekretärinnen“.

Die beiderseitige Arbeitsgruppe traf sich zum ersten Mal am 8. Juni zu einer gemeinsamen Sitzung. Es wurde abgesprochen bei der Überarbeitung von Dienst- und Vergütungsordnungen stark tätigkeitsorientiert vorangehen. Im Bereich Pfarrsekretärinnen wird bis zur nächsten Sitzung der Tätigkeitskatalog überarbeitet, der als Grundlage zur Weiterarbeit dienen soll.

3. Bericht aus der Arbeitsgruppe Pastorale Dienste/Religionslehrer

Herr Hoppe berichtet aus der Sitzung der Arbeitsgruppe vom 16. Juni 2010, in der folgende Punkte behandelt wurden:

Zur Praxis vorgezogener Stufenaufstiege und dienstlicher Beurteilungen von Religionslehrerinnen und Religionslehrern im Kirchendienst, wurden die Rückmeldungen einer Anfrage an die jeweiligen Schulreferate gesichtet und bewertet. Offensichtlich wird von dieser möglichen Praxis in keiner Diözese Gebrauch gemacht. Dienstliche Beurteilungen haben eigentlich nur einen Sinn, wenn diese auch mit einer möglichen Höhergruppierung bei besonders guten Leistungen verbunden sind.

Zu den Regelungen und Entgeltfestlegungen für besondere Funktionen (z. B. Seminarrektoren, Fachmitarbeiter, Seminarleiter usw.) wurde festgestellt, dass es offensichtlich eine Vielzahl dieser Beauftragungen bzw. Tätigkeiten in den bayerischen Bistümern gibt. Auch das Entgelt für diese Tätigkeiten ist unterschiedlich. Hier soll versucht werden, auf beiden Seiten (Dienstgeber und Dienstnehmer) die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung zu vereinbaren. Es besteht aber auch die Einsicht in der Arbeitsgruppe, dass es wohl kaum möglich sein wird, eine einheitliche bayerische Regelung für diese Tätigkeiten zu schaffen.

Es wurde festgestellt, dass es für RL i.K. bisher keine Möglichkeit gibt, ein höheres Entgelt zu erreichen. Es ist zu überlegen, ob es nicht Ausschreibungen für funktionslose Beförderungsämter geben oder der Einsatz an besonders schwierigen Schulen entsprechend höher vergütet werden sollte. Die Tätigkeit von RL i.K. wird auf Grund der veränderten schulischen Gegebenheiten immer problematischer (z.B. Mittelschule). Die Option der Zahlung einer Hauptschulzulage für alle bayerischen Bistümer wird von der Mitarbeiterseite weiterhin beibehalten.

Ein weiteres Problem wurde hinsichtlich der staatlichen Vorgaben bezüglich der Einsatzvoraussetzungen an weiterführenden Schulen festgestellt. So werden immer mehr RL i.K. (Dipl. FH) von Realschulen und Gymnasien abgezogen.

4. Arbeitsgruppe Erzieherinnen

Der Sprecher des Arbeitskreises Herr Sczepanski macht deutlich, dass bei dem Thema „Evaluation Verfügungszeit“ geprüft werden muss, ob die Basis, auf der die Verfügungszeit gewährt wird, die Richtige ist. Hierzu warte man auf entsprechende Signale der Dienstgeberseite.

Die Dienstgeberseite informiert darüber, dass hierzu heute auf Dienstgeberseite eine vertiefte Diskussion stattgefunden habe. Es wurde die Frage gestellt, wofür wird die Verfügungszeit verwendet und wie wird die Verfügungszeit gesteuert. Welcher Spielraum ist im Rahmen der Finanzierungsgrundlage überhaupt möglich? Bei der Frage, welche Spezifika bei den einzelnen Trägern von Kindertageseinrichtungen im Zusammenhang mit der Verfügungszeit erforderlich sind, hat die KODA keine Möglichkeit, den Trägern Vorgaben zu machen. Im Übrigen seien die Fragen zur Praxis der Verfügungszeit auf Trägerebene zu beantworten.

Im Arbeitskreis wurden praktische Probleme bei der Dienstplangestaltung (z.B. bei der Übernachtung von Kindern in Kindertagesstätten, die Gewährleistung der Aufsicht in Randzeiten z.B. bei Erkrankungen oder Unfällen) besprochen.

Im Arbeitskreis wurde hinterfragt, ob „Tagesmütter“ ggf. in Randzeiten mit eingesetzt werden könnten. In analoger Anwendung von § 43 SGB VIII ist der Arbeitskreis zur Auffassung gelangt, dass der Einsatz von geprüften Tagesmüttern mit entsprechendem Kurs allenfalls möglich erscheint, solange nicht mehr als 5 (fremde) Kinder zu beaufsichtigen sind.

5. Bericht aus der Zentral-KODA

Dr. Eder berichtet, dass derzeit auf der Ebene des Vorbereitungsausschusses und der Arbeitsgruppen der Zentral-KODA das Thema „Entscheidung des Delegationsgerichtes der Apostolischen Signatur“ von grundlegender Bedeutung ist. Sachlage: Das Kirchliche Arbeitsgericht (KAG) in Paderborn stellte am 10.04.2008 fest, dass die Kolping-Bildungszentrum gGmbH keine kirchliche Einrichtung ist. Das Urteil der Apostolischen Signatur wird von vielen Einrichtungen – v.a. aus dem Caritasbereich – so interpretiert, dass es möglich sei, aus der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) auszusteigen oder auch nur aus Art. 7 GrO, die Einrichtung aber trotzdem kirchlich bleibe, ohne die Grundordnung anwenden zu müssen. Konsequenz: Die Grundordnung soll geändert werden, so ist auf jeden Fall auf der Sitzung der deutschen Bischöfe am 21. Juni entschieden worden. Zu Art. 2 GrO gibt es gleiche Vorstellungen auf Dienstgeberseite und Mitarbeiterseite bezüglich der Verpflichtung aller kirchlichen Einrichtungen, wenn sie auch weiterhin unter Art. 140 GG fallen wollen. Zu Art. 7 GrO gibt es unterschiedliche Positionen. Die Mitarbeiterseite will die Beibehaltung des Dritten Weges als Grundnorm.

II. Beratungs- und Beschlussmaterien

Übernahme der Regelungen der Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst

hier: Gesundheitsvorsorge in kirchlichen Einrichtungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Die betriebliche Gesundheitsförderung zielt darauf ab, die Arbeit und die Arbeitsbedingungen so zu organisieren, dass diese nicht Ursache von Erkrankungen oder Gesundheitsschädigungen sind. Die Beschäftigten haben zukünftig einen individuellen Anspruch auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Beim Arbeitgeber werden auf Antrag der Mitarbeitervertretung eine betriebliche Kommission gebildet, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt werden. Anstelle einer betrieblichen Kommission kann für mehrere Einrichtungen eines Rechtsträgers oder verschiedener Rechtsträger eine gemeinsame Kommission nach Maßgabe diözesaner Bestimmungen gebildet werden. Die Kommission kann zeitlich befristet Gesundheitszirkel zur Gesundheitsförderung einrichten, deren Aufgabe es ist, Belastungen am Arbeitsplatz und deren Ursachen zu analysieren und Lösungsansätze zur Verbesserung der Arbeitssituation zu erarbeiten.

Die Mitarbeiterseite gibt zu Protokoll, dass die gefundene Regelung in den nächsten zwei bis drei Jahren auf ihre Praktikabilität zu überprüfen ist. Die Dienstgeberseite stellt fest, dass eventuellen Reklamationen zur gefundenen Regelung nachgegangen und überprüft werden soll.

Dienstordnung für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten und Pastoral-referentinnen/Pastoralreferenten

Nachdem eine Einigung über die Bestimmung zum Bezug einer Dienstwohnung erzielt worden ist, konnte der arbeitsrechtlicher Teil der neue Dienstordnung für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten und Pastoralreferentinnen/Pastoral-referenten zum 1. September 2010 in Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig treten die arbeitsrechtlichen Regelungen in den diözesanen Dienstordnungen, außer Kraft.

Regelungen für Praktikantinnen/Praktikanten

Die Neuregelung für Praktikantinnen und Praktikanten tritt rückwirkend zum 1. Dezember 2009 in Kraft. Sie ersetzt folgende Regelungen:

  1. Regelung über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten (ABD Teil E, 2.)
  2. Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (ABD Teil D, 2.1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung)
  3. Regelung über eine Zuwendung für Praktikanten (ABD Teil D, 2.3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung)

Klarstellung zur Zweckbefristung zu § 28 ABD Teil A, 1. (Sonderurlaub) und zu § 11 ABD Teil A,1. (Teilzeitbeschäftigung) bei Pflege

Zur Klarstellung der Zweckbefristung wurden zu beiden Paragraphen ein Hinweis angeführt, der im Falle eines Sonderurlaubs oder bei Teilzeitbeschäftigung wegen Pflege eine Befristung auf den Fortfall des Zweckes zulässt und wenn für die Dauer einer Zweckbefristung aus diesen Gründen eine Vertretungskraft eingestellt wird, hierin einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sieht. Darüber hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.

Erstausstattung bei Geburten - Adoption eines Kindes ist der Geburt gleichgestellt

Die Vollversammlung beschloss, dass dem § 36c Absatz 1 ABD eine Protokollnotiz angefügt wird, die die Adoption eines Kindes der Geburt gleichstellt, sofern ein Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) besteht.

Umsetzung der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern 2010

Die Mitarbeiterseite verwies auf das Verfahren zur Umsetzung der tariflichen Änderungen im öffentlichen Dienst. Nach der Tarifeinigung sind alle Bestandteile die der Automatik unterliegen, gemäß § 20a Teil A, 1. ABD, zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Die Umsetzung der Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes erfolgte durch die Übernahme der Änderung der Regelungen in Anpassung an den Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009, in Umsetzung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes, zur Umsetzung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD), zum Übergangsrecht, zur einmaligen Pauschalzahlung und einmaligen Sonderzahlung und zur Umsetzung der Änderungstarifverträge Nr. 5 und Nr. 9 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für der öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung.

Keine Einigung konnte bislang bei der Übernahme der Erhöhung vom Leistungsentgelt in Bezug auf die Geltung für die besondere Dezember-Einmalzahlung erzielt werden. Die Dienstgeberseite verwies auf die rechtlichen Vorgegebenheiten, die eine Übernahme der 1,2 % nach ihrer Auffassung wegen der Besonderheit der ABD-Einmalzahlung im Jahre 2010 nicht erforderlich machen, die Mitarbeiterseite verwies auf den politischen Willen, die prozentuale Erhöhung des Leistungsentgelts auch für die Einmalzahlung Geltung erlangen zu lassen. Die Dienstgeberseite sieht in der derzeit geltenden Bezugsgröße für die Grundlage der besonderen Einmalzahlung bereits den Willen der Tarifpartner erfüllt. Die Frage soll auf der Sondervollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 30.9.2010 entschieden werden.

Für die Umsetzung des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen (Altersteilzeit und FALTER) für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) konnte noch keine Einigung erzielt werden. Da diese Regelung ab 1.1.2010 bereit als Tarifvertrag in Kraft ist, hofft die Mitarbeiterseite, dass die Umsetzung in der Vollversammlung im November gelingt.

Termin der nächsten Vollversammlung

Am 30. September 2010 findet ein Studientag in Verbindung mit der 147. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA im Caritas-Pirckheimer-Haus (CPH) in Nürnberg zu Fragen des Dritten Weges statt, wobei hier besonders die Fragestellungen nach der Entscheidung des Päpstlichen Delegationsgerichts und nach einer wohl erfolgenden Änderung der Grundordnung als Thema benannt sind. Auf der Novembervollversammlung am 09. und 10. November 2010 in Freising, die zeitgleich mit der Sitzung der Bayerischen Bischofskonferenz stattfindet, kommt es anlässlich des 30-jährigen Jubiläums der Bayerischen Regional-KODA zu einem Treffen und zu einem Gedankenaustausch mit den bayerischen Bischöfen.

Kaufbeuren, 2. August 2010

Hans Reich, Sprecher der Mitarbeiterseite

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