gefragt-geantwortet

Frage: Ich werde demnächst 60 Jahre alt und möchte Altersteilzeit beantragen. Geht das, wenn ich teilzeitbeschäftigt bin? Antwort: Ja, wenn Sie nicht geringfügig beschäftigt sind oder durch Ihre Altersteilzeitvereinbarung geringfügig

Frage: „Nach meiner Elternzeit möchte ich wegen der Kinder vorerst nur Teilzeit arbeiten. Worauf muss ich achten?“ Antwort: Sie können Teilzeit nach dem „Teilzeit- undBefristungsgesetz“ oder nach ABD vereinbaren. Die

Frage: „Bei meiner Jubiläumsdienstzeit wurde die Zeit als geringfügig beschäftigte Pfarrsekretärin nicht berücksichtigt. Ist das so richtig?“ Antwort: Nein, auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung im Dienst der katholischen Kirche werden

Frage: „Ich war während meines Zeitausgleichs krank. Kann ich den Zeitausgleich später nachholen?“ Antwort: Leider nein. Wer etwa Überstunden angesammelt oder ein Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto angespart hat, bekommt dafür

Frage: „Wenn mein Kind krank ist, muss ich zu Hause bleiben.“ Antwort: Zur Betreuung eines kranken Kindes haben Sie Anrecht auf Freistellung von der Arbeit – jährlich bis zu 10