gefragt-geantwortet
Frage: „Ich soll meinen freien Tag von Montagmittag bis Dienstagmittag nehmen. Ist das erlaubt?“ Antwort: Nein. Der Begriff „Tag“ umfasst im Arbeitsrecht immer die Zeit von 0 Uhr bis 24
Frage: Ich war längere Zeit krank. Darf mir mein Dienstgeber jetzt eine geringerwertigere Arbeit zuweisen? Antwort: Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört, die MitarbeiterInnen arbeitsvertragsgemäß zu beschäftigen. Der Entzug der
Frage: “Ich wechsle in die Freizeitphase meiner Altersteilzeit und habe noch Resturlaub. Kann ich mir diesen auszahlen lassen?” Antwort: Nein, restliche Urlaubstage und auch Mehrarbeitsstunden müssen bis zum Ende der
Frage: Bekomme ich Kinderkrankengeld, wenn mein Partner privat versichert ist? Antwort: Das hängt davon ab, wo die Kinder (mit)versichert sind. Nach dem Sozialgesetzbuch V § 45 ist jede/r Beschäftigte bis
Frage: “Ich erhalte nach der ‘Altfallregelung’ den Tarif 820K auf Kosten des Dienstgebers und möchte nach dem Erziehungsurlaub teilzeit arbeiten? Verliere ich jetzt meine Ansprüche?” Antwort: Entscheidend war der Stichtag
Frage: Kann ich meinen Besitzstand Kinder verlieren, wenn mein Kind vorübergehend berufstätig ist? Antwort: Für den Anspruch auf Kindergeld gibt es bei volljährigen Kindern Einkommensgrenzen. Verdient ein Kind vorübergehend mehr,
Frage: “Ich bin oft 12 Stunden und länger unterwegs.” Antwort: Wenn Sie keine “kirchenspezifische” Tätigkeit ausüben, greift bei Ihnen nicht die kirchliche Arbeitszeitordnung (ABD Teil D, 3) sondern das ABD
Frage: Ich werde demnächst 60 Jahre alt und möchte Altersteilzeit beantragen. Geht das, wenn ich teilzeitbeschäftigt bin? Antwort: Ja, wenn Sie nicht geringfügig beschäftigt sind oder durch Ihre Altersteilzeitvereinbarung geringfügig
Frage: „Nach meiner Elternzeit möchte ich wegen der Kinder vorerst nur Teilzeit arbeiten. Worauf muss ich achten?“ Antwort: Sie können Teilzeit nach dem „Teilzeit- undBefristungsgesetz“ oder nach ABD vereinbaren. Die
Frage: “Bei meiner Jubiläumsdienstzeit wurde die Zeit als geringfügig beschäftigte Pfarrsekretärin nicht berücksichtigt. Ist das so richtig?” Antwort: Nein, auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung im Dienst der katholischen Kirche werden
Bayerische Regional-KODA
– KODA Kompass –
Hoher Weg 14
86152 Augsburg
Telefon: 08 21 / 3166 – 8982
Fax: 08 21 / 3166 – 8989
E-Mail: info@bayernkoda.de