Lehrkräfte kirchl. Schulen

Frage: „Ich bin oft 12 Stunden und länger unterwegs.“ Antwort: Wenn Sie keine „kirchenspezifische“ Tätigkeit ausüben, greift bei Ihnen nicht die kirchliche Arbeitszeitordnung (ABD Teil D, 3) sondern das ABD

Frage: „Ich erhalte nach der ‚Altfallregelung‘ den Tarif 820K auf Kosten des Dienstgebers und möchte nach dem Erziehungsurlaub teilzeit arbeiten? Verliere ich jetzt meine Ansprüche?“ Antwort: Entscheidend war der Stichtag

Frage: „Ich wechsle in die Freizeitphase meiner Altersteilzeit und habe noch Resturlaub. Kann ich mir diesen auszahlen lassen?“ Antwort: Nein, restliche Urlaubstage und auch Mehrarbeitsstunden müssen bis zum Ende der

Frage: „Ich soll meinen freien Tag von Montagmittag bis Dienstagmittag nehmen. Ist das erlaubt?“ Antwort: Nein. Der Begriff „Tag“ umfasst im Arbeitsrecht immer die Zeit von 0 Uhr bis 24

Frage: „Ich bin alleinerziehend, habe 2 kleine Kinder und soll in meiner Freizeit noch zu Sitzungen und Veranstaltungen kommen.“ Antwort: Das „Weisungsrecht“ erlaubt dem Arbeitgeber zu bestimmen, wann und wo

Frage: „Immer wieder werden meine Freizeitausgleichstage kurzfristig verschoben. Muss ich das einfach hinnehmen?“ Antwort: Nein, das müssen Sie nicht. Zu der Frage gibt es keine eigene Regelung. Das bedeutet aber

Frage: „Ich habe mit meinem Chef mündlich vereinbart, dass ich nur Montag bis Mittwoch arbeite. Muss man das nicht schriftlich machen?“ Antwort:  „Wesentliche Vertragsbedingungen“ wie die Art der Tätigkeit und

Frage: „Wenn ich im Urlaub krank werde, kann ich dann die Urlaubstage nachholen?“ Antwort: Grundsätzlich ja, denn Krankheit unterbricht den Urlaub – vorausgesetzt, die Erkrankung ist schwerwiegend genug. Zwingend vorgeschrieben

123. Vollversammlung Bayerische Regional-KODA am 26.9.2005 – Bericht von der 123. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 26.9.2005 in NürnbergAuf der 123. Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA am 26.9.2005 wurde das von

Bayerische Diözesen übernehmen modernes Tarifrecht – Augsburg, 26.09.2005 Nach ausführlichen Beratungen hat die kirchliche Tarifkommission, die Bayerische Regional-KODA, am 26.09.2005 beschlossen, die neuen tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes zu übernehmen.

Kirchliche Gehälter weiter an öffentlichen Dienst angebunden – Augsburg, den 06.05.2004 (1.285 Zeichen)Die katholische Kirche in Bayern wird auch nach der für 2005 vorgesehenen Reform des öffentlichen Dienstes gleiche Gehälter

117. Vollversammlung Bayerische Regional-KODA am 4./5. Mai 2004 – Bericht von der 117. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 4./5. Mai 2004 in Augsburg Auf der 115. und 116. Vollversammlung der

Infos

Sonderregelungen

ABD Teil B, 4. Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft

B, 4.1. Sonderregelungen für die Arbeitsverhältnisse arbeitsvertraglich beschäftigter Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (SR-L) – ÜBERSICHT
Regelungen z.B. zu Qualifizierungen, Arbeitszeit, Eingruppierung und Entgelt, besondere Aufgaben, Urlaub, Arbeitsbefreiung, Befristungen, Beendigung Arbeitsverhältnis, Beihilfen, Sabbatjahr. Weitere Details sind den Anlagen zu entnehmen:

  • Anlage A: Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind
  • Anlage B: Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte
  • Anlage C: Bewährungsaufstieg
  • Anlage D: Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an katholischen Schulen – Abschnitt A und Abschnitt B

Entgelt

Bayerisches Besoldungsgesetz

Entgelttabellen

A-Besoldung (Homepage Landesamt für Finanzen, Freistaat Bayern) 

Auf Grund der engen Verzahnung mit dem bayerichen Landesrecht sind viele Vorschriften auch hier (Bayern.Recht) zu entnehmen, z.B. Unterrichtspflichtzeit, Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden etc. (bitte dazu die dortige Suchfunktion nutzen).

Ansprechpartner für Fragen zu den Lehrkräfteregelungen:
Ludwig Utschneider,
Veronika Zimmermann