Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Erwachsene/Jugendliche

Frage: „Nach meiner Elternzeit möchte ich wegen der Kinder vorerst nur Teilzeit arbeiten. Worauf muss ich achten?“ Antwort: Sie können Teilzeit nach dem „Teilzeit- undBefristungsgesetz“ oder nach ABD vereinbaren. Die

Frage: „Ich bin oft 12 Stunden und länger unterwegs.“ Antwort: Wenn Sie keine „kirchenspezifische“ Tätigkeit ausüben, greift bei Ihnen nicht die kirchliche Arbeitszeitordnung (ABD Teil D, 3) sondern das ABD

Frage: „Ich erhalte nach der ‚Altfallregelung‘ den Tarif 820K auf Kosten des Dienstgebers und möchte nach dem Erziehungsurlaub teilzeit arbeiten? Verliere ich jetzt meine Ansprüche?“ Antwort: Entscheidend war der Stichtag

Frage: „Ich wechsle in die Freizeitphase meiner Altersteilzeit und habe noch Resturlaub. Kann ich mir diesen auszahlen lassen?“ Antwort: Nein, restliche Urlaubstage und auch Mehrarbeitsstunden müssen bis zum Ende der

Frage: „Ich soll meinen freien Tag von Montagmittag bis Dienstagmittag nehmen. Ist das erlaubt?“ Antwort: Nein. Der Begriff „Tag“ umfasst im Arbeitsrecht immer die Zeit von 0 Uhr bis 24

Frage: „Ich bin alleinerziehend, habe 2 kleine Kinder und soll in meiner Freizeit noch zu Sitzungen und Veranstaltungen kommen.“ Antwort: Das „Weisungsrecht“ erlaubt dem Arbeitgeber zu bestimmen, wann und wo

Frage: „Immer wieder werden meine Freizeitausgleichstage kurzfristig verschoben. Muss ich das einfach hinnehmen?“ Antwort: Nein, das müssen Sie nicht. Zu der Frage gibt es keine eigene Regelung. Das bedeutet aber

Frage: „Ich habe mit meinem Chef mündlich vereinbart, dass ich nur Montag bis Mittwoch arbeite. Muss man das nicht schriftlich machen?“ Antwort:  „Wesentliche Vertragsbedingungen“ wie die Art der Tätigkeit und

Frage: „Wenn ich im Urlaub krank werde, kann ich dann die Urlaubstage nachholen?“ Antwort: Grundsätzlich ja, denn Krankheit unterbricht den Urlaub – vorausgesetzt, die Erkrankung ist schwerwiegend genug. Zwingend vorgeschrieben

123. Vollversammlung Bayerische Regional-KODA am 26.9.2005 – Bericht von der 123. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 26.9.2005 in NürnbergAuf der 123. Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA am 26.9.2005 wurde das von

Bayerische Diözesen übernehmen modernes Tarifrecht – Augsburg, 26.09.2005 Nach ausführlichen Beratungen hat die kirchliche Tarifkommission, die Bayerische Regional-KODA, am 26.09.2005 beschlossen, die neuen tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes zu übernehmen.

Kirchliche Gehälter weiter an öffentlichen Dienst angebunden – Augsburg, den 06.05.2004 (1.285 Zeichen)Die katholische Kirche in Bayern wird auch nach der für 2005 vorgesehenen Reform des öffentlichen Dienstes gleiche Gehälter

Infos

Entgelt

A, 2.10. Entgeltordnung für Beschäftigte in der kirchlichen Verbands-und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche und Erwachsene

A, 2.11. Vergütungsordnung für Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche (ist zum 01.01.2018 außer Kraft getreten)

Bezug, Abgrenzung und Vergleich der Beschäftigten in der Verbands- und /oder Bildungsarbeit (pädagogische Berufe) zum Sozial- und Erziehungsdienst – Erläuterungen: sind nachzulesen insbesondere in den KODA Kompass Zeitschriftenausgaben Nr. 40 (Seite 2) und Nr. 46       

Interessante Links zur Bildung – Erwachsene, Kinder und Jugendliche:

  • Infos BDKJ: Bund der Deutschen Katholischen Jugend Bayern   
  • Infos BjR: Bayerischer Jugendring
  • Infos Jugendbildungsstätten  Bayern    
  • Infos Deutsche Bischofskonferenz zum Bereich Jugend  (Jugendkommission)
  • Infos zur Bildungspolitik – Bayer. Kultusministerium    
  • Infos zu Rechtlichem: Verordnungen, Gesetze etc. – Bayer. Kultusministerium   
  • Infos zur AGEB: Arbeitsgemeinschaft der Träger der Erwachsenenbildung in Bayern
  • Infos zur KEB: Katholische Erwachsenenbildung Bayern
  • Infos zur bpb: Bundeszentrale für politische Bildung
  • Infos des Deutschen Bildungsservers zur Weiterbildung in Bayern und mehr