Mein Beruf » Tagungshäuserpersonal
Frage: “Ich habe noch Resturlaub vom letzten Jahr. Bis wann muss ich ihn spätestens nehmen?” Antwort: Grundsätzlich gilt: Urlaub ist in dem Kalenderjahr anzutreten, für das der Urlaubsanspruch besteht. Übertragung
Frage: “Ich möchte nach meiner Elternzeit bzw. nach meinem Sonderurlaub wieder halbtags in den Beruf einsteigen. Mein Chef besteht aber auf Vollzeit.” Antwort: Kirchliche MitarbeiterInnen, die Kinder unter 18 Jahren
Frage: “Ich bin derzeit in Sonderurlaub zur Kindererziehung, möchte aber mit einem Teilzeitjob dazuverdienen. Ist das erlaubt?” Antwort: Ja, wenn die Tätigkeit vom Umfang her mit dem Sinn des Sonderurlaubs
Frage: “Können wir zusätzliche Stunden nicht bis Juli abbauen, verfallen sie in unserem Kindergarten. Ist das denn rechtmäßig?” Antwort: Im Kindergartenbereich fallen durch Sommerfeste, Fahrten und ähnliches oft zusätzliche Arbeitsstunden
Frage: “Wenn mein Kind krank ist, muss ich zu Hause bleiben.” Antwort: Zur Betreuung eines kranken Kindes haben Sie Anrecht auf Freistellung von der Arbeit – jährlich bis zu 10
Frage: „Ich war während meines Zeitausgleichs krank. Kann ich den Zeitausgleich später nachholen?“ Antwort: Leider nein. Wer etwa Überstunden angesammelt oder ein Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto angespart hat, bekommt dafür
Frage: “Bei meiner Jubiläumsdienstzeit wurde die Zeit als geringfügig beschäftigte Pfarrsekretärin nicht berücksichtigt. Ist das so richtig?” Antwort: Nein, auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung im Dienst der katholischen Kirche werden
Frage: „Nach meiner Elternzeit möchte ich wegen der Kinder vorerst nur Teilzeit arbeiten. Worauf muss ich achten?“ Antwort: Sie können Teilzeit nach dem „Teilzeit- undBefristungsgesetz“ oder nach ABD vereinbaren. Die
Frage: “Ich bin oft 12 Stunden und länger unterwegs.” Antwort: Wenn Sie keine “kirchenspezifische” Tätigkeit ausüben, greift bei Ihnen nicht die kirchliche Arbeitszeitordnung (ABD Teil D, 3) sondern das ABD
Frage: “Ich erhalte nach der ‘Altfallregelung’ den Tarif 820K auf Kosten des Dienstgebers und möchte nach dem Erziehungsurlaub teilzeit arbeiten? Verliere ich jetzt meine Ansprüche?” Antwort: Entscheidend war der Stichtag
Frage: “Ich wechsle in die Freizeitphase meiner Altersteilzeit und habe noch Resturlaub. Kann ich mir diesen auszahlen lassen?” Antwort: Nein, restliche Urlaubstage und auch Mehrarbeitsstunden müssen bis zum Ende der
Frage: „Ich soll meinen freien Tag von Montagmittag bis Dienstagmittag nehmen. Ist das erlaubt?“ Antwort: Nein. Der Begriff „Tag“ umfasst im Arbeitsrecht immer die Zeit von 0 Uhr bis 24
ABD Teil A, 2. Entgeltordnung:
Hauswirtschafts- und Küchenleitungen u.a.
(ABD bis 31.12.2016: Teil A, 2.3. Buchstabe S)
Meister / Techniker ab 2017 (ABD Teil A, 2.2.2.),
weiteren Angestelltengruppen:
vgl. ABD Teil A, 2.3. -> Hauswirtschafts- und Küchenleitungen sowie geprüfter Wirtschafter, vgl. auch Erläuterungen in Zeitschrift KODA Kompass Nr. 67, Seite 4 ff.
Hausmeister: vgl. Erläuterungen in Zeitschrift KODA Kompass Nr. 65, Seite 25 ff.
Lohngruppenverzeichnis
(ABD Teil A, 2.14) für bestimmte Tätigkeitsfelder (z.B. Hauswirtschafter, Küche ohne Leitungsfunktion), vgl. dazu auch Zeitschrift KODA Kompass Nr. 67
! Neue Entgeltordnung „handwerkliche Tätigkeiten“:
Neues Eingruppierungs-System für sog. Arbeiter-Tätigkeiten, siehe Zeitschrift KODA Kompass Nr. 79, Seite 13 ff. – Betroffen sind Beschäftigte, die handwerkliche Tätigkeiten im Sinne der neuen Entgeltordnung ausüben. Sie sind gemäß dem bisherigen Teil A, 2.14. ABD eingruppiert. Betroffene Tätigkeiten sind insbesondere:
Bayerische Regional-KODA
– KODA Kompass –
Hoher Weg 14
86152 Augsburg
Telefon: 08 21 / 3166 – 8982
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