Beschäftigte im Pfarrbüro/Pfarrsekretärinnen

Frage: „Bei meiner Jubiläumsdienstzeit wurde die Zeit als geringfügig beschäftigte Pfarrsekretärin nicht berücksichtigt. Ist das so richtig?“ Antwort: Nein, auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung im Dienst der katholischen Kirche werden

Frage: „Nach meiner Elternzeit möchte ich wegen der Kinder vorerst nur Teilzeit arbeiten. Worauf muss ich achten?“ Antwort: Sie können Teilzeit nach dem „Teilzeit- undBefristungsgesetz“ oder nach ABD vereinbaren. Die

Frage: „Ich bin oft 12 Stunden und länger unterwegs.“ Antwort: Wenn Sie keine „kirchenspezifische“ Tätigkeit ausüben, greift bei Ihnen nicht die kirchliche Arbeitszeitordnung (ABD Teil D, 3) sondern das ABD

Frage: „Ich erhalte nach der ‚Altfallregelung‘ den Tarif 820K auf Kosten des Dienstgebers und möchte nach dem Erziehungsurlaub teilzeit arbeiten? Verliere ich jetzt meine Ansprüche?“ Antwort: Entscheidend war der Stichtag

Frage: „Ich wechsle in die Freizeitphase meiner Altersteilzeit und habe noch Resturlaub. Kann ich mir diesen auszahlen lassen?“ Antwort: Nein, restliche Urlaubstage und auch Mehrarbeitsstunden müssen bis zum Ende der

Frage: „Ich soll meinen freien Tag von Montagmittag bis Dienstagmittag nehmen. Ist das erlaubt?“ Antwort: Nein. Der Begriff „Tag“ umfasst im Arbeitsrecht immer die Zeit von 0 Uhr bis 24

Frage: „Ich bin alleinerziehend, habe 2 kleine Kinder und soll in meiner Freizeit noch zu Sitzungen und Veranstaltungen kommen.“ Antwort: Das „Weisungsrecht“ erlaubt dem Arbeitgeber zu bestimmen, wann und wo

Frage: „Immer wieder werden meine Freizeitausgleichstage kurzfristig verschoben. Muss ich das einfach hinnehmen?“ Antwort: Nein, das müssen Sie nicht. Zu der Frage gibt es keine eigene Regelung. Das bedeutet aber

Frage: „Ich habe mit meinem Chef mündlich vereinbart, dass ich nur Montag bis Mittwoch arbeite. Muss man das nicht schriftlich machen?“ Antwort:  „Wesentliche Vertragsbedingungen“ wie die Art der Tätigkeit und

Frage: „Wenn ich im Urlaub krank werde, kann ich dann die Urlaubstage nachholen?“ Antwort: Grundsätzlich ja, denn Krankheit unterbricht den Urlaub – vorausgesetzt, die Erkrankung ist schwerwiegend genug. Zwingend vorgeschrieben

123. Vollversammlung Bayerische Regional-KODA am 26.9.2005 – Bericht von der 123. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 26.9.2005 in NürnbergAuf der 123. Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA am 26.9.2005 wurde das von

Bayerische Diözesen übernehmen modernes Tarifrecht – Augsburg, 26.09.2005 Nach ausführlichen Beratungen hat die kirchliche Tarifkommission, die Bayerische Regional-KODA, am 26.09.2005 beschlossen, die neuen tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes zu übernehmen.

Infos

Dienstordnung

Dienstordnung im onlineABD.

Entgelt

ABD Teil A, 2. A, 2.12. Entgeltordnung für Beschäftigte im PfarrbüroEntgeltordnung

Weitere Informationen: siehe Rubrik „ABD

INFOS ZUR EINGRUPPIERUNG + FÜR STELLENBESCHREIBUNGEN UND -BEWERTUNGEN:

Zeitschrift KODA Kompass Nr. 71 und 72

Weitere Infos zur Stellenbewertung s. KompassABC (Zeitschrift KODA Kompass), ergänzend auch aus dem öffentlichen Dienst als zusätzliche Orientierungshilfe s. Linktipps („Eingruppierung“ etc.)

REGIONALE BERUFSVERBÄNDE – HOMEPAGES:

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