Mein Beruf » Beschäftigte im Pfarrbüro/Pfarrsekretärinnen
Frage: “Obwohl ich gern im Winter länger Urlaub gemacht hätte, musste ich fast den ganzen Jahresurlaub in den Sommerferien nehmen. Ist das denn zulässig?” Antwort: Nein, ein Teil des Erholungsurlaubs
Frage: “Ich habe noch Resturlaub vom letzten Jahr. Bis wann muss ich ihn spätestens nehmen?” Antwort: Grundsätzlich gilt: Urlaub ist in dem Kalenderjahr anzutreten, für das der Urlaubsanspruch besteht. Übertragung
Frage: “Ich möchte nach meiner Elternzeit bzw. nach meinem Sonderurlaub wieder halbtags in den Beruf einsteigen. Mein Chef besteht aber auf Vollzeit.” Antwort: Kirchliche MitarbeiterInnen, die Kinder unter 18 Jahren
Frage: “Ich bin derzeit in Sonderurlaub zur Kindererziehung, möchte aber mit einem Teilzeitjob dazuverdienen. Ist das erlaubt?” Antwort: Ja, wenn die Tätigkeit vom Umfang her mit dem Sinn des Sonderurlaubs
Frage: “Können wir zusätzliche Stunden nicht bis Juli abbauen, verfallen sie in unserem Kindergarten. Ist das denn rechtmäßig?” Antwort: Im Kindergartenbereich fallen durch Sommerfeste, Fahrten und ähnliches oft zusätzliche Arbeitsstunden
Frage: “Wenn mein Kind krank ist, muss ich zu Hause bleiben.” Antwort: Zur Betreuung eines kranken Kindes haben Sie Anrecht auf Freistellung von der Arbeit – jährlich bis zu 10
Frage: „Ich war während meines Zeitausgleichs krank. Kann ich den Zeitausgleich später nachholen?“ Antwort: Leider nein. Wer etwa Überstunden angesammelt oder ein Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto angespart hat, bekommt dafür
Frage: “Bei meiner Jubiläumsdienstzeit wurde die Zeit als geringfügig beschäftigte Pfarrsekretärin nicht berücksichtigt. Ist das so richtig?” Antwort: Nein, auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung im Dienst der katholischen Kirche werden
Frage: „Nach meiner Elternzeit möchte ich wegen der Kinder vorerst nur Teilzeit arbeiten. Worauf muss ich achten?“ Antwort: Sie können Teilzeit nach dem „Teilzeit- undBefristungsgesetz“ oder nach ABD vereinbaren. Die
Frage: “Ich bin oft 12 Stunden und länger unterwegs.” Antwort: Wenn Sie keine “kirchenspezifische” Tätigkeit ausüben, greift bei Ihnen nicht die kirchliche Arbeitszeitordnung (ABD Teil D, 3) sondern das ABD
Frage: “Ich erhalte nach der ‘Altfallregelung’ den Tarif 820K auf Kosten des Dienstgebers und möchte nach dem Erziehungsurlaub teilzeit arbeiten? Verliere ich jetzt meine Ansprüche?” Antwort: Entscheidend war der Stichtag
Frage: “Ich wechsle in die Freizeitphase meiner Altersteilzeit und habe noch Resturlaub. Kann ich mir diesen auszahlen lassen?” Antwort: Nein, restliche Urlaubstage und auch Mehrarbeitsstunden müssen bis zum Ende der
Dienstordnung im onlineABD.
ABD Teil A, 2. A, 2.12. Entgeltordnung für Beschäftigte im Pfarrbüro, Entgeltordnung
Weitere Informationen: siehe Rubrik “ABD“
INFOS ZUR EINGRUPPIERUNG + FÜR STELLENBESCHREIBUNGEN UND -BEWERTUNGEN:
Zeitschrift KODA Kompass Nr. 71 und 72
Weitere Infos zur Stellenbewertung s. KompassABC (Zeitschrift KODA Kompass), ergänzend auch aus dem öffentlichen Dienst als zusätzliche Orientierungshilfe s. Linktipps (“Eingruppierung” etc.)
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