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Arbeitszeitanpassung von Teilzeitkräften im KiTa-Bereich – Auch für pädagogische MitarbeiterInnen im Kindertagesstättenbereich gilt ab 1.Juli 2008 die 39-Stunden-Woche. Für MitarbeiterInnen, die keinen prozentual ausgerichteten Vertrag, sondern einen Stundenvertrag abgeschlossen haben, führt dies zu einer Verringerung des Bruttoentgelts ab 1.7.2008. Um dies zu vermeiden, ist von den Tarifpartnern vereinbart worden, dass die betroffenen Teilzeitkräfte bis 30.06.08 wählen können, ob sie ihr bisheriges Stundenmaß beibehalten oder um den entsprechenden Minutenanteil erhöhen wollen, um auf das ursprüngliche Bruttoentgelt zu kommen. Die Regelung gilt auch im Bereich der Bayer. Regional-KODA.In den einzelnen bayerischen Diözesen sind zu dieser Angelegenheit Schreiben an die betroffenen KollegInnen ergangen, die teilweise aber unterschiedlich sind.

(1) Teilweise wird angeboten, die Stundenzahl aufgerundet auf die nächste Viertelstunde zu erhöhen, also bei einem Beschäftigungsumfang bis 19,25 Stunden um 15 Minuten, bei einem Beschäftigungsumfang darüber um 30 Minuten. Auch wenn dies von der KODA so nicht beschlossen wurde, ist dies nicht von Nachteil für die Beschäftigten, da die Formulierung des KODA-Regelung eine über die minutengenaue Aufrundung gehende Regelung durchaus zulässt. Selbstverständlich wird die zusätzliche Arbeitszeit voll bezahlt.

  • Was ist zu tun? Sie müssen in jedem Fall bis 30.06.08 mitteilen, ob Sie die Arbeitszeitanpassung wünschen und wenn ja in welcher Höhe, entweder genau berechnet oder auf 15 bzw. 30 Minuten gerundet.

(2) Teilweise wird ein Änderungsvertrag vorgelegt, in dem neben der tariflichen Erhöhung der Arbeitszeit noch andere Vertragsinhalte geändert werden sollen. Die Mitarbeiterseite macht darauf aufmerksam, dass der Arbeitgeber gezwungen ist, das Begehren der Teilzeitkraft um die entsprechenden Minuten anzunehmen. Ein Vertrag mit anderen einzelvertraglichen Vereinbarungen z. B. einer Regelung zur sog. Arbeit auf Abruf (kurzfristige Erhöhung/Verringerung der Arbeitszeit um einen bestimmten Protzentsatz) muss nicht unterschrieben werden.

  • Was ist zu tun? Sie müssen in jedem Fall dem Arbeitgeber bis 30.06.08 (möglichst schriftlich) mitteilen, dass Sie die im ABD vorgesehene Arbeitszeiterhöhung bekommen möchten. Die weiteren Vertragsinhalte müssen nicht akzeptiert werden.

(3) Teilweise wird die Erhöhung des Beschäftigungsumfanges vom Dienstgeber „automatisch“ vorgenommen. Die ist zwar nicht KODA-Beschlusslage, da rechtlich ein Antrag erforderlich ist. Es hilft allerdings in all den Fällen, in denen eine Teilzeitkraft die Erklärungsfrist übersehen hat.

  • Was ist zu tun? Sofern ein/e MitarbeiterIn ein solches Schreiben erhalten hat, aber diese Angleichung nicht wünscht, kann sie/er dagegen Widerspruch einlegen

Die Mitarbeiterseite wird auf der Vollversammlung der KODA darauf hinweisen, dass in Zukunft bessere Absprachen unter den Dienstgebern erfolgen sollen, um solche unterschiedlichen Ausführungsregelungen zu einem KODA-Beschluss zu vermeiden. Damit können viele Irritationen unter den Beschäftigten vermieden werden.

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