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Wo Beschäftigte und Vorgesetzte wissen, was gilt, gibt es weniger Konflikte und Ärger und das Betriebsklima ist besser – 19 Stichworte für mehr Klarheit: • Direktions- und Weisungsrecht • Billiges Ermessen • Probezeit • Arbeitsvertrag • Nebenabrede zum Vertrag • Teilzeitvertrag • Flexibler Beschäftigungsumfang • Betriebsübergang • Auszubildende undPraktikanten • Honorarvertrag • Dienstordnung • Gesundheits- und Arbeitsschutz • Überlastungsanzeige • Qualifizierung, Fortbildung, Exerzitien • Umsetzung, Versetzung, Abordnung • Verschwiegenheit • Erweitertes Führungszeugnis • Geschenkannahme• Mitarbeitergespräch

 

 

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Direktions- und Weisungsrecht Inhalt, Ort und Zeitpunkt der Arbeitsleistung bestimmt der Arbeitgeber. Diesen Grundsatz nennt man Direktions- oder Weisungsrecht. Der Arbeitgeber entscheidet was, wann und wo der oder die Beschäftigte arbeitet. Das Direktionsrecht ist begrenzt durch die Arbeitsgesetze, das kirchliche Tarifrecht è ABD und die Festlegungen im jeweiligen è Arbeitsvertrag. So dürfen Chefs nur solche Tätigkeiten zuweisen, die der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag entsprechen. Ist zum Beispiel eine Mitarbeiterin laut Arbeitsvertrag als Erzieherin eingestellt, dürfen ihr im Grundsatz auch nur entsprechende Tätigkeiten angewiesen werden. Ihr in einem Notfall aufzutragen vor der Einrichtung Schnee zu räumen, wäre wohl trotzdem im Rahmen des Direktionsrecht zulässig. Die Hausmeisteraufgaben generell dem pädagogischen Personal zu übertragen wäre dagegen wohl missbräuchlich. Auch wo ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin arbeitet, fällt unter das Direktionsrecht. Sollen Beschäftigte è versetzt oder è abgeordnet werden, sind dabei die entsprechenden ABD-Vorschriften und gegebenenfalls die Beteiligungsrechte der è Mitarbeitervertretung zu beachten. Ebenso bestimmt der Arbeitgeber im Grundsatz zu welchen Zeiten gearbeitet wird. So kann ein Beschäftigter, der üblicherweise Montag bis Freitag arbeitet, im Rahmen des Direktionsrecht ausnahmsweise auch einmal am Samstag zur Arbeit herangezogen werden. Auch bei Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen sind gegebenenfalls die Beteiligungsrechte der è Mitarbeitervertretung zu beachten. Alle Anweisungen müssen è „billigem Ermessen“ genügen. Rechtsgrundlage: § 106 Gewerbeordnung

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• Direktions- und Weisungsrecht   

 

Inhalt, Ort und Zeitpunkt der Arbeitsleistung bestimmt der Arbeitgeber. Diesen Grundsatz nennt man Direktions- oder Weisungsrecht.

Der Arbeitgeber entscheidet

was, wann und wo der oder die Beschäftigte

arbeitet. Das Direktionsrecht ist begrenzt

durch die Arbeitsgesetze, das kirchliche

Tarifrecht è ABD und die Festlegungen

im jeweiligen è Arbeitsvertrag.

So dürfen Chefs nur solche Tätigkeiten

zuweisen, die der Tätigkeitsbeschreibung

im Arbeitsvertrag entsprechen. Ist zum

Beispiel eine Mitarbeiterin laut Arbeitsvertrag

als Erzieherin eingestellt, dürfen

ihr im Grundsatz auch nur entsprechende

Tätigkeiten angewiesen werden.

Ihr in einem Notfall aufzutragen vor der

Einrichtung Schnee zu räumen, wäre wohl

trotzdem im Rahmen des Direktionsrecht

zulässig. Die Hausmeisteraufgaben generell

dem pädagogischen Personal zu übertragen

wäre dagegen wohl missbräuchlich.

Auch wo ein Mitarbeiter oder eine

Mitarbeiterin arbeitet, fällt unter das Direktionsrecht.

Sollen Beschäftigte è versetzt

oder è abgeordnet werden, sind dabei die

entsprechenden ABD-Vorschriften und

gegebenenfalls die Beteiligungsrechte

der è Mitarbeitervertretung zu beachten.

Ebenso bestimmt der Arbeitgeber im

Grundsatz zu welchen Zeiten

gearbeitet wird. So kann ein

Beschäftigter, der üblicherweise

Montag bis Freitag arbeitet, im

Rahmen des Direktionsrecht

ausnahmsweise auch einmal

am Samstag zur Arbeit herangezogen

werden. Auch bei

Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen

sind gegebenenfalls die

Beteiligungsrechte der è Mitarbeitervertretung

zu beachten.

Alle Anweisungen müssen

è „billigem Ermessen“

genügen.

Rechtsgrundlage: § 106

Gewerbeordnung

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