Wo Beschäftigte und Vorgesetzte wissen, was gilt, gibt es weniger Konflikte und Ärger und das Betriebsklima ist besser – 19 Stichworte für mehr Klarheit: • Direktions- und Weisungsrecht • Billiges Ermessen • Probezeit • Arbeitsvertrag • Nebenabrede zum Vertrag • Teilzeitvertrag • Flexibler Beschäftigungsumfang • Betriebsübergang • Auszubildende undPraktikanten • Honorarvertrag • Dienstordnung • Gesundheits- und Arbeitsschutz • Überlastungsanzeige • Qualifizierung, Fortbildung, Exerzitien • Umsetzung, Versetzung, Abordnung • Verschwiegenheit • Erweitertes Führungszeugnis • Geschenkannahme• Mitarbeitergespräch
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Direktions- und Weisungsrecht Inhalt, Ort und Zeitpunkt der Arbeitsleistung bestimmt der Arbeitgeber. Diesen Grundsatz nennt man Direktions- oder Weisungsrecht. Der Arbeitgeber entscheidet was, wann und wo der oder die Beschäftigte arbeitet. Das Direktionsrecht ist begrenzt durch die Arbeitsgesetze, das kirchliche Tarifrecht è ABD und die Festlegungen im jeweiligen è Arbeitsvertrag. So dürfen Chefs nur solche Tätigkeiten zuweisen, die der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag entsprechen. Ist zum Beispiel eine Mitarbeiterin laut Arbeitsvertrag als Erzieherin eingestellt, dürfen ihr im Grundsatz auch nur entsprechende Tätigkeiten angewiesen werden. Ihr in einem Notfall aufzutragen vor der Einrichtung Schnee zu räumen, wäre wohl trotzdem im Rahmen des Direktionsrecht zulässig. Die Hausmeisteraufgaben generell dem pädagogischen Personal zu übertragen wäre dagegen wohl missbräuchlich. Auch wo ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin arbeitet, fällt unter das Direktionsrecht. Sollen Beschäftigte è versetzt oder è abgeordnet werden, sind dabei die entsprechenden ABD-Vorschriften und gegebenenfalls die Beteiligungsrechte der è Mitarbeitervertretung zu beachten. Ebenso bestimmt der Arbeitgeber im Grundsatz zu welchen Zeiten gearbeitet wird. So kann ein Beschäftigter, der üblicherweise Montag bis Freitag arbeitet, im Rahmen des Direktionsrecht ausnahmsweise auch einmal am Samstag zur Arbeit herangezogen werden. Auch bei Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen sind gegebenenfalls die Beteiligungsrechte der è Mitarbeitervertretung zu beachten. Alle Anweisungen müssen è „billigem Ermessen“ genügen. Rechtsgrundlage: § 106 Gewerbeordnung
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• Direktions- und Weisungsrecht
Inhalt, Ort und Zeitpunkt der Arbeitsleistung bestimmt der Arbeitgeber. Diesen Grundsatz nennt man Direktions- oder Weisungsrecht.
Der Arbeitgeber entscheidet
was, wann und wo der oder die Beschäftigte
arbeitet. Das Direktionsrecht ist begrenzt
durch die Arbeitsgesetze, das kirchliche
Tarifrecht è ABD und die Festlegungen
im jeweiligen è Arbeitsvertrag.
So dürfen Chefs nur solche Tätigkeiten
zuweisen, die der Tätigkeitsbeschreibung
im Arbeitsvertrag entsprechen. Ist zum
Beispiel eine Mitarbeiterin laut Arbeitsvertrag
als Erzieherin eingestellt, dürfen
ihr im Grundsatz auch nur entsprechende
Tätigkeiten angewiesen werden.
Ihr in einem Notfall aufzutragen vor der
Einrichtung Schnee zu räumen, wäre wohl
trotzdem im Rahmen des Direktionsrecht
zulässig. Die Hausmeisteraufgaben generell
dem pädagogischen Personal zu übertragen
wäre dagegen wohl missbräuchlich.
Auch wo ein Mitarbeiter oder eine
Mitarbeiterin arbeitet, fällt unter das Direktionsrecht.
Sollen Beschäftigte è versetzt
oder è abgeordnet werden, sind dabei die
entsprechenden ABD-Vorschriften und
gegebenenfalls die Beteiligungsrechte
der è Mitarbeitervertretung zu beachten.
Ebenso bestimmt der Arbeitgeber im
Grundsatz zu welchen Zeiten
gearbeitet wird. So kann ein
Beschäftigter, der üblicherweise
Montag bis Freitag arbeitet, im
Rahmen des Direktionsrecht
ausnahmsweise auch einmal
am Samstag zur Arbeit herangezogen
werden. Auch bei
Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen
sind gegebenenfalls die
Beteiligungsrechte der è Mitarbeitervertretung
zu beachten.
Alle Anweisungen müssen
è „billigem Ermessen“
genügen.
Rechtsgrundlage: § 106
Gewerbeordnung