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Frage: „Nach meiner Elternzeit möchte ich wegen der Kinder vorerst nur Teilzeit arbeiten. Worauf muss ich achten?“

Antwort:

Sie können Teilzeit nach dem „Teilzeit- undBefristungsgesetz“ oder nach ABD vereinbaren. Die tariflicheABD-Regelung ist in vielen Fällen günstiger.

Jede/r kann nach 6 Monaten Beschäftigungszeit eineVerringerung des Beschäftigungsumfangs nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz verlangen. Der Dienstgeber kann diesen Antrag ausbetrieblichen Gründen ablehnen. Einen zwingenden Anspruch darauf,später wieder länger arbeiten zu können oder in Vollzeit (zurück) zuwechseln, hat der/die ArbeitnehmerIn nicht. Der Arbeitgeber mussden/die Betreffende/n lediglich bevorzugt berücksichtigen, wenn einentsprechender (Vollzeit-)Arbeitsplatz frei und kein/e geeignetere/rBewerberIn vorhanden ist.

Teilzeit nach ABD Teil A, 1 § 11 kann in Anspruchnehmen, wer ein Kind unter 18 Jahren versorgen oder einen nachärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen betreuen muss. DerDienstgeber darf einen solchen Teilzeitantrag nur aus dringendendienstlichen oder betrieblichen Gründen ablehnen. Wenn der/dieMitarbeiterIn dies wünscht, ist die Teilzeit auf bis zu 5 Jahre zubefristen. Eine Verlängerung ist möglich, muss aber spätestens 6 Monatevor Ablauf der Teilzeit beantragt werden. Wurde die Teilzeit befristet,gilt nach Ablauf der Befristung automatisch wieder der alteBeschäftigungsumfang.

Für MitarbeiterInnen, die später wieder im altenBeschäftigungsumfang arbeiten möchten, wird also eine befristeteTeilzeit nach ABD Teil A, 1 § 11 günstiger sein. 

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