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Kindertagesstätten – Die Anwendung des TVöD-Systems führt bei der Eingruppierung von Leiterinnen in Kindertagesstätten in den Fällen, in denen die sog. Fahrstuhlautomatik wegen der Anzahl der betreuten Kinder greift, häufig zu schwer nachvollziehbaren Ergebnissen. Die Bayer. Regional-KODA hat deshalb einen Herabgruppierungsschutz beschlossen.

Eine jährlich variierende Zahl der Kinder (Kopfzahl) zieht bei Leiterinnen in Kindertagesstätten eine Höher- und/oder Herabgruppierung nach sich. Da das TVöD-System aber bei der Höhergruppierung als zugeordnete Stufe in der neuen Entgeltgruppe den nächst höheren Betrag vorsieht, kommt es in der Regel zu einem "schrägen Aufstieg", z.B. von EG 9, Stufe 4 nach EG 10, Stufe 3. Eine evtl. 1 - 2 Jahre aufgrund gesunkener Kinderzahl vorgenommene "tarifliche" Herabgruppierung erfolgt jedoch in "gerader Linie", so dass die Leiterin solchen Fällen in einer tieferen Stufe wieder neu beginnen muss, im hier beschriebenen Beispiel also in EG 9 , Stufe 3. Trotz 2 Jahre dauernder ausgeübter höherwertiger Tätigkeit befindet sie sich bei diesem Beispiel in einer tieferen Entgeltstufe, in der sie zusätzlich die Erfahrungszeiten neu beginnen muss.

Die von der Vollversammlung beschlossene Regelung, die befristet bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung Geltung bekommt, hat zum Inhalt, dass keine Höhergruppierung erfolgt, sondern mit einer Zulage die Betragshöhe gewährt wird, die einer individuellen Höhergruppierung entspricht. Damit laufen die Stufenlaufzeiten der bisherigen Entgeltgruppen weiter, gleichzeitig werden aber auch die fiktiven Stufenlaufzeiten der neuen Entgeltgruppe berücksichtigt. Bei einer (möglichen) späteren Herabgruppierung führt dies dazu, dass alle bisherigen Stufenlaufzeiten in der Ausgangsentgeltgruppe erhalten bleiben.

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