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Frage: "Immer wieder werden meine Freizeitausgleichstage kurzfristig verschoben. Muss ich das einfach hinnehmen?"

Antwort:

Nein, das müssen Sie nicht. Zu der Frage gibt es keine eigene Regelung. Das bedeutet aber nicht, dass der Dienstgeber beliebig über Ihre Freizeit verfügen kann. Das richtige Verhalten lässt sich von allgemeinen arbeitsrechtlichen Prinzipien ableiten.

Haben Sie mit Ihrem Dienstvorgesetzen, in der Regel der Pfarrer, einmal einen bestimmten Tag als arbeitsfreien Ausgleichstag vereinbart, entspricht dies einem verbindlichen Dienstplan. Der Sinn eines Dienstplans ist es, für beide Seiten Sicherheit und Verlässlichkeit zu schaffen. Das bedeutet, beide - MitarbeiterIn und Vorgesetzter - können den Ausgleichstag in der Regel nur einvernehmlich verlegen.

Es ist nicht zulässig, freie Tage des/ der MitarbeiterIn immer wieder kurzfristig zu verschieben, weil z. B. Beerdigungen auf die freien Tage fallen. Soll die Beerdigung an dem arbeitsfreien Tag stattfinden, muss der Pfarrer oder das Pfarrbüro eine Aushilfe mit dem Mesner- oder Musikerdienst beauftragen. Stehen grundsätzlich keine Aushilfen zur Verfügung - weil die Aushilfen z. B. aus beruflichen Gründen tagsüber keine Zeit haben - muss der Pfarrer die Beerdigung so legen, dass sie nicht auf den Ausgleichstag fällt.

In Stadtpfarreien, in denen Beerdigungstermine oft nicht vom Pfarrer beeinflusst werden können, hat er rechtzeitig dafür zu sorgen, dass Aushilfen zur Verfügung stehen.

Sollten die Aushilfen alle ausgefallen und auch ein anderer Beisetzungstermin nicht möglich sein - z. B. aufgrund einer ungewöhnlichen Häufung von Todesfällen oder weil die Lage der Feiertage einen anderen Termin ausschließt - dann und nur dann kann man möglicherweise von einem Notfall sprechen. Und in Notfällen kann der Dienstgeber auf seine MitarbeiterInnen auch an freien Ausgleichstagen oder sogar im Urlaub zurückgreifen.

Nur im besonderen Einzel- und Ausnahmefall kann also eine Verlegung von freien Ausgleichstagen zulässig sein. Ein regelmäßiges Hin- und Herschieben mit der Folge, dass dem/der Beschäftigten eine verlässliche Planung der Freizeit unmöglich gemacht wird, ist in jedem Fall unzulässig!

Sollten dem/der MitarbeiterIn durch das Verlegen des fest vereinbarten arbeitsfreien Ausgleichstages Kosten entstehen, trägt diese der Dienstgeber. Dies können z. B. Kosten für eine gebuchte Busfahrt sein, die dann nicht angetreten werden kann. Natürlich hat der/die MitarbeiterIn den Vorgesetzten in diesem Fall vorab auf solche Kosten hinzuweisen. 

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