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Tarifabschluss 2008 – In den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst haben ver.di und dbb Tarifunion erhebliche Einkommenserhöhungen für die Beschäftigten bei Bund und Kommunen durchgesetzt. Durch die „vergütungsbezogene Teil-Tarifautomatik“ gelten Entgelterhöhungen aller Entgeltbestandteile (Entgelttabelle, Jahressonderzahlung, Einmalzahlungen, Leistungsentgelt ...) für die ABD-Beschäftigten automatisch, soweit die Bayerische Regional-KODA nicht mit Zweidrittelmehrheit anderes beschließt.

Für den Geltungsbereich des ABD wirkt sich der Tarifabschluss 2008 für den Bereich des VkA folgendermaßen aus.

1. Vergütung

Durch die Automatik im Bereich der Entgeltsbezugsgröße nach § 20 a ABD Teil A werden auch im Geltungsbereich des ABD zum 1.1.2008

  • erst um 50 Euro, dann um 3,1 % erhöht und
  • am 1.1.2009 um weitere 2,8% erhöht;
  • dazu erhalten alle Beschäftigten am 1.1.2009 unabhängig von der Entgeltgruppe einen Einmalbetrag von 225.- €, Teilzeitbeschäftigte anteilig.

2. Leistungsentgelt

Das Leistungsentgelt wird nicht erhöht, es verbleibt bei den derzeitigen 1%, die gemäß dem Beschluss der Bayerischen Reegional-KODA als Einmalzahlung bis auf weiteres mit dem Monat Dezember ausgezahlt werden. Grundlage der Berechnung gemäß den tariflichen Vorgaben ist dabei das sog. individuelle ZVK-Brutto.

3. Laufzeit

Es gibt keine eigentliche Laufzeit, da alle Entgelt-Regelungen, die im VkA-Bereich vereinbart werden, automatisch Anwendung für den Bereich des ABD finden. Da die Laufzeit des Tarifvertrages bis 31.12.2009 geht, ist mit einer weiteren Erhöhung des Entgelts erst wieder 2010 zu rechnen.

4. Arbeitszeit

Die Arbeitszeiterhöhung auf 39 Stunden erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 ABD Teil A ebenfalls „automatisch“.

  • Für die MitarbeiterInnen im ABD, für die bereits seit 1.10.2005 die 39-Stuinden-Woche als Basis für den Beschäftigungsumfang Geltung, ändert sich nichts. Es verbleibt bei 39 Stunden.
  • Für die pädagogischen Kräfte im Kindertagesstättenbereich, deren Basis derzeit 38,5 Stunden beträgt, wird zum 1.7.2008 die Arbeitszeit auf 39 Stunden erhöht.

5.Teilzeitbeschäftigte pädagogische Mitarbeiterinnen

Teilzeitbeschäftigte pädagogische Mitarbeiterinnen im Bereich der Kindertagesstätten, die eine feste Stundenzahl vereinbart haben, haben das Recht sich zu entscheiden, ob sie die Stundenzahl bis zu ihrem bisherigen Entgelt aufstocken wollen. Dieser Antrag ist bis 30.6.2008 zu stellen. Da die Erhöhung des Entgelts bereits vor dem 1.7.2008 erfolgt, hat sich ein neues Brutto auch für Teilzeitbeschäftigte ergeben. Um dieses ab 1.1.2008 erhöhte Brutto auch über den 30.6. nach der Arbeitszeiterhöhung zu sichern, kann der Beschäftigungsumfang entsprechend erhöht werden. Damit wird sich in solchen Fällen der Beschäftigungsumfang betroffener Mitarbeiterinnen, die diesen Antrag stellen, zwischen 1 – 29 Minuten je nach Beschäftigungsumfang erhöhen.

6. Vorbereitung und Qualifizierung im Erziehungsdienst

Im Erziehungsdienst werden zweieinhalb Tage im Rahmen der jährlichen Gesamtarbeitszeit für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet. Nach Auffassung der Mitarbeiterseite hat dies folgende Konsequenzen:

  • Diese Zeit ist in die Stellenplanung einzubinden.
  • Erziehungsdienst darf dabei nicht auf der Bereich der Kindertagesstätten reduziert werden, sondern ist weiter zu fassen, wirkt sich nach Auffassung der Mitarbeiterseite auch auf die nach der sog. G.-1-Regelung beschäftigten MitarbeiterInnen aus.
  • Soweit die Zeit für Vorbereitung verwendet wird, darf sie nicht auf die bislang gewährte Verfügungszeit angerechnet werden.
  • Soweit die Zeit für Qualifizierung verwendet wird, darf sie nicht auf die bestehenden Tage, die gemäß der „Dienstordnung für Erzieherinnen“ für Qualifizierung verwendet werden können, angerechnet werden.

7. Regelungen, die nicht automatisch gelten

Die weiteren Regelungen des Tarifabschlusses erfolgen nicht automatisch, sondern bedürfen eines gesonderten Beschlusses der Bayerischen Regional-KODA, der voraussichtlich im Juli 2008 auf der letzten Vollversammlung dieser Amtszeit gefällt wird:

  • Dies betrifft zum einen die Umsetzung der sog. „Restantenliste“. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Teil der Themen der Restantenliste bereits im ABD kirchenspezifisch umgesetzt worden ist und es von daher einer genauen Prüfung der einzelnen Bestimmungen bedarf. Generell ist die Bayerische Regional-KODA jedoch auf die Präambel zum ABD verwiesen, da hier für die weitere Gestaltung des ABD die Orientierung an die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes gemäß VkA vorgegeben ist. Von daher werden die einzelnen Bestimmungen entsprechend umgesetzt werden.
  • Dies gilt auch für die im Tarifvertrag vereinbarte Weitergeltung des Übergangsrechtes, das ebenfalls erst durch die Bayerische Regional-KODA beschlossen werden muss.

Bewertung

Insgesamt zeigt sich, dass die Mitarbeiterseite auf jeden Fall gut beraten war, den TVöD in der Fassung VkA zur Grundlage der weiteren Ausgestaltung des ABD zu vereinbaren. Die Vergleichbarkeit zu den Städten, Gemeinden, den kommunalen Kindergärten, Landratsämtern und zum Bezirk ist jetzt in vollem Maße gegeben. Im kirchlichen Bereich finden sich dazu noch einige zusätzliche kirchenspezifische Besonderheiten, die den kirchlichen Dienst insgesamt wieder sehr attraktiv machen.

Mit der Automatik im Entgelt- und im Arbeitszeitbereich werden auch in Zukunft diese für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zentralen Fragen über die Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst geregelt. Nach Auffassung der Mitarbeiterseite sind im kirchlichen Dienst eigene vom öffentlichen Dienst unabhängige Beschlüsse mit den im Kirchenbereich zur Verfügung stehenden Mitteln nicht leistbar. Der Dritte Weg, der Arbeitskampf und Streik ausschließt, kann solche Ergebnisse nicht erzielen, wenn keine Arbeitskampfmaßnahmen möglich sind. Die Vereinbarung der „Entgeltautomatik’“ ist von daher ein Ersatz für fehlende Arbeitskampfmaßnahmen im kirchlichen Dienst. Von daher weiß die Mitarbeiterseite auch sehr wohl darum, dass die Verhandlungen der Gewerkschaft ver.di für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenbereich von entscheidender Bedeutung ist.

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