Logo Kodakompass

Frage: "Ich möchte nach meiner Elternzeit bzw. nach meinem Sonderurlaub wieder halbtags in den Beruf einsteigen. Mein Chef besteht aber auf Vollzeit."

Antwort:

Kirchliche MitarbeiterInnen, die Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, haben Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Bereits Teilzeitbeschäftigte können eine Verringerung ihres Beschäftigungsumfangs verlangen.

Bedingung ist, dass keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belange entgegenstehen (ABD Teil A, 1 § 11). Konkret bedeutet das, der Dienstgeber kann die Zustimmung zur Teilzeitbeschäftigung verweigern. Er muss dann allerdings konkret nachweisen, dass Teilzeitbeschäftigung in diesem Fall tatsächlich unmöglich ist oder der Betriebsablauf unzumutbar beeinträchtigt würde. Allein die Tatsache, dass der Dienstgeber eine/n zusätzlichen MitarbeiterIn suchen oder die Arbeit etwas anders organisieren muss, ist kein dringender Grund.

Die Regelung wird in diesem Punkt immer wieder missverstanden. Dort steht, es "soll" mit dem Angestellten eine geringere Arbeitszeit vereinbart werden. Der Begriff "Soll" ist im Arbeitsrecht aber nichts anderes als ein "gemildertes Muss". Gemildert dahingehend, dass der Dienstgeber bei nachgewiesen dringenden Gründen ausnahmsweise nicht "muss".

Wer in Teilzeit wechselt, sollte auf keinen Fall seinen Arbeitsplatz kündigen. Der Anspruch auf den ursprünglichen Beschäftigungsumfang - z. B. wenn die Kinder größer sind - würde verloren gehen.

Der/die MitarbeiterIn sollte stattdessen mit dem Dienstgeber ausdrücklich Teilzeitbeschäftigung nach ABD Teil A, 1 § 11 vereinbaren. Diese Teilzeitbeschäftigung wird, falls der/die MitarbeiterIn dies wünscht, auf bis zu maximal fünf Jahre befristet. Nach Ablauf der Befristung gilt wieder der ursprüngliche Beschäftigungsumfang. Die Befristung kann verlängert werden.

Wurde ausnahmsweise keine Befristung vereinbart und will der/die MitarbeiterIn später wieder im früheren Umfang arbeiten, soll er/sie bei der Besetzung des nächsten freiwerdenden Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt werden.

­