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Frage: "Ich bin oft 12 Stunden und länger unterwegs."

Antwort:

Wenn Sie keine "kirchenspezifische" Tätigkeit ausüben, greift bei Ihnen nicht die kirchliche Arbeitszeitordnung (ABD Teil D, 3) sondern das ABD Teil A, 1 § 40. Grundsätzlich werden Ihnen pro Tag bis zu 10 Stunden einschließlich Reisezeit angerechnet.

Leisten Sie an mindestens 10 Tagen im Monat auswärts mindestens die betriebsübliche/ dienstplanmäßige Arbeitszeit und fallen darüberhinaus mehr als 2 Stunden Reisezeit an, wird jeweils eine weitere Stunde hinzugerechnet. Maximal sind also 11 Stunden/Tag zu vergüten.

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