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Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Die Attraktivität an den Realschulen zu steigern und eine bessere Profilierung der kirchlichen Realschulen zu ermöglichen ist derzeit für die Lehrerkommission vorrangig. Entsprechende Vorlagen zielen hier auf bessere Regelungen. Erwartungsgemäß konnte auf der 41. Vollversammlung der Lehrerkommission von Seiten der Dienstgeber dem Antrag auf Schließung der Nettolücke nicht entsprochen werden.

Bericht der Mitarbeiterseite der Lehrerkommission von der 41. Vollversammlung der Lehrerkommission in der Bayerischen Regional-KODA am 13. Dezember 2007 in Augsburg

I. Beschlussmaterien

1. Lehrkräfte an Realschulen mit Führungsaufgaben

Es wurde zum 1. August 2008, befristet zur Erprobung bis 31.7.2013, ein Antrag beschlossen, mit dem in die SR-L – Sonderregelungen für die Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an Realschulen und Gymnasien – eine neue Nr. 5 a eingefügt wird. Danach kann Lehrkräften, denen der Schulträger Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis überträgt, eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgelten nach der bisherigen Besoldungsgruppe und der nächsthöheren Besoldungsgruppe gewährt werden, wobei der Schulträger die Gewährung der Zulage von einer Bewährung von längstens zwei Jahren abhängig machen kann.

Dieser Antrag gibt den Schulträgern eine höchstmögliche Flexibilität, Lehrkräfte an Realschulen mit Führungsaufgaben zu betrauen. Die Regelung kann in den einzelnen Schulen unterschiedlich gehandhabt werden. Auch wenn die Vorlage der Mitarbeiterseite zu wenig detailliert war, stimmte sie einer entsprechenden befristeten Regelung zur Erprobung zu, da zugesagt wurde, dass bei positiver Bewertung in einem zweiten Schritt eine präzisere Formulierung erreichbar ist. Entscheidend ist, dass kein Bezug auf eine Beurteilung gegeben ist; das Geeignetsein hängt von der Bewertung des Schulträgers ab. Es wurden auch strittige Fragen, z.B. das ungeklärte Verhältnis zum Konrektor, angesprochen. Solche Spannungsbereiche sollten in der Erprobungsphase beachtet werden.

Es ist klar, dass viele Fragen offen sind, so z.B., ob der Anrechungstopf für solche Aufgaben vergrößert wird oder nicht. Hier bedarf es noch einer entsprechenden Klärung. Die Mitarbeiterseite machte deutlich, dass zumindest eine teilweise zusätzliche Erhöhung des Anrechungstopfes unabdingbar ist.

Als einheitliche Berufsbezeichnung wurde gewählt: „RealschullehrerIn mit Führungsaufgaben im Kirchendienst“ (RL mF i.K.)

2. Anpassung der Nr. 6 der SR-L bei den Voraussetzungen zur Gewährung der Zulage

Es wurde in Nr. 6 Abs. 2 Satz 4 der Sonderregelung für Lehrkräfte an Gymnasien und Realschulen eine Textergänzung vorgenommen, da die bisherige Fassung dazu führen könnte, Lehrkräften, die bislang – trotz ABD-Vertrages – nach der BAT-Tabelle vergütet worden sind, von dieser Regelung auszuschließen. Dies betrifft die Nichterfüller, die bei Übernahme einer Funktion nach mindestens fünfjähriger Bewährungszeit eine Zulage zur nächsthöheren Besoldungsgruppe erhalten. Gleichzeitig wurde dadurch auch der alte bisherige Rechtszustand wieder hergestellt.

Allerdings wurde die Formulierung so gewählt, dass diese Regelung nicht für ABD-Lehrkräfte gilt, denen auf ausdrücklichen eigenen Wunsch weiterhin eine BAT-Vergütung zugebilligt worden ist.

3. Schließung der Nettolücke

Von Mitarbeiterseite wurde das bereits sehr häufig angesprochene Ärgernis der „Nettolückenschließung“ im Bereich der Versteuerung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie im Bereich des Versorgungsrechts in einem Antrag vorgelegt. Die Gründe waren ja in den letzten Jahren mehrfach deutlich dargelegt worden.

Erwartungsgemäß wurde diesem Antrag nicht entsprochen. Es wurde dargelegt, dass dies allein für das Schulwerk Augsburg eine jährliche Steigerung der Kosten in Höhe von ca. 3,1 Millionen nach sich ziehen würde. Aus diesem Grund wurde die Ablehnung durch die damit verbundenen Mehrkosten begründet.

4. Ergebnisdarstellung für die Freisinger Bischofskonferenz

Es wurde eine Vorlage verabschiedet, mit der der Freisinger Bischofskonferenz zum Ende der Amtszeit der Lehrerkommission dargelegt werden soll, dass die 1998 von der Freisinger Bischofskonferenz geforderten Ziele von der Lehrerkommission erreicht worden sind. Gleichzeitig drückte die Lehrerkommission ihr Bedauern über die Auflösung der Lehrerkommission aus, da die spezielle Lehrermaterie in einer großen KODA wohl schwieriger umzusetzen ist.

II. Beratungsmaterien

5. „Beförderungsamt“ bei Realschulen

Die Lehrerkommission will auch darüber hinaus durch weitere Beförderungsämter die Attraktivität und Profilierung an den Realschulen steigern. Die Lehrerkommission besprach eine Vorlage, die als Grundlage für eine Diskussion gedacht ist und als eigene „Ordnung für Systembetreuer und qualifizierte Beratungslehrer an Realschulen“ zur Nr. 10 der „Ordnung für Berufsbezeichnungen“ demnächst verabschiedet werden soll.

Die Regelung unterscheidet sich insofern von der staatlichen Regelung für den Systembetreuer, dass jeder Systembetreuer, der über die staatliche Qualifikation verfügt, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen sofort nach A 14 kommen kann. Darüber hinaus kann ein Systembetreuer, der nicht über die erforderliche staatliche Qualifikation verfügt, nach einer fünfjährigen Bewährungszeit und einer Bewertung UB ebenfalls nach A 14 gelangen.

Erforderlich ist deshalb entweder die staatliche Qualifizierung oder entsprechende Kenntnisse, die Betreuung der schulischen Verwaltungs-PC-Anlage sowie ein IT-geeigneter Informatikraum, um eine Anrechungsstunde zu erhalten. Für je einen weiteren Informatikraum kann eine weitere Anrechungsstunde vergeben werden. Die Freistellung von der Klassenleitung sollte erfolgen.

Soweit bei Vorliegen der Bewertungsstufe UB mindestens drei Informatikräume zusätzlich zur Verwaltung betreut werden, ist bei Vorliegen der staatlichen Qualifizierung A 14 bzw. eine entsprechende Zulage zu A 14 zu gewähren: soweit keine entsprechende Qualifizierung gegeben ist, erfolgt die Höhergruppierung nach 5-jähriger Bewährung.

Bezüglich des Beratungsrektors wurde geklärt, dass bislang die entsprechende Bezeichnung vom Staat übernommen worden ist. Überlegt wird, ob diese Bezeichnung für die Personen reserviert bleiben soll, die die staatliche Ausbildung durchlaufen haben, evtl. aber für Lehrkräfte mit derselben Tätigkeit ohne Ausbildung eine andere Berufsbezeichnung gewählt wird, aber trotzdem ein erhöhtes Entgelt gewährt wird.

Zu beachten ist, dass die Regelung des Beratungsrektors nur greift bei Schulträgern, die mindestens 8 entsprechende Schulen haben. Hier wurden innerkirchlich die staatlichen Vorgaben nachgebildet, die übergreifende Tätigkeiten in einem MB-Bezirk erfordern.

Generell wird überlegt, ob bei Ämtern auf Zeit eine Zulage (mit dem echten Differenzbetrag zur nächsthöheren Stufe) anstelle einer echten Höhergruppierung sinnvoller ist

Aufgrund der Diskussion in der Vollversammlung wird eine neue Vorlage erarbeitet, die auf eine der nächsten beiden Sitzungen verabschiedet werden soll.

6. Eingruppierung von Quereinsteigern

Inzwischen wird im staatlichen Bereich Quereinsteigern, die gemäß den Eingruppierungsrichtlinien nach z.B. A 11 zu vergüten sind, A 12 gewährt. Aus diesem Grund kam es zu einer Anfrage, die Frage der Eingruppierung bei Quereinsteigern zu prüfen.

Es wurde die Frage diskutiert, inwieweit innerkirchlich das ABD wie eine tarifliche Mindestnorm mit Freiheit nach oben zu bewerten ist oder als gesetzliche Regelung, an deren Anwendung der Schulträge zwingend gebunden ist. Unabhängig von dieser rechtlich bislang nicht geklärten Frage kam die Lehrerkommission überein, von sich aus einer Abweichung nicht zuzustimmen. Sofern ein einzelner Schulträger mehr zahlt als erforderlich, sollte es bei Einzelfällen bleiben.

Allerdings wurde von Mitarbeiterseite eingebracht, dass es in diesem Bereich noch einen Handlungsbedarf gibt, dessen Klärung auf der nächsten Vollversammlung eingebracht werden soll. So wird die Mitarbeiterseite eine Vorlage erstellen, mit der in den Fällen, in denen eine Lehrkraft die uneingeschränkte Unterrichtsgenehmigung für zwei Fächer hat, auch eine höhere Eingruppierung möglich ist.

III. Informationen

7. Freistellungskontingent der Lehrkräfte als Mitarbeitervertreter in der Bayer. Regional-KODA ab 1.9.2008

Es wurde über die Neuregelung informiert, die von der Bayer. Regional-KODA beschlossen worden ist. Danach erhalten die beiden gewählten Vertreter der Lehrkräfte in der Bayer. Regional-KODA ab 1.9.2008 für zwei Jahre je 13 Wochenstunden Freistellung, ab dem dritten Jahr 10 Stunden Freistellung, soweit sie nicht nachweisen können, dass eine höhere Freistellung auch weiterhin erforderlich ist.

8. Nächster Vollversammlungstermin

Die 42. Vollversammlung der Lehrerkommission findet am Donnerstag, den 14. Februar 2008 in Augsburg im Anschluss an die 137. Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA statt.

Der Bericht gibt wieder, wie die Mitarbeiterseite der Lehrerkommission die Beratungen verstanden hat und interpretiert. Der Bericht ist keine offizielle Darstellung.

Neuburg, den 16. Dezember 2007

Dr. Joachim Eder, Vorsitzender der Bayer. Regional-KODA, Mitglied der Lehrerkommission in der Bayer. Regional-KODA

Reinhard Donhauser-Koci, Vorsitzender der Lehrerkommission in der Bayer. Regional-KODA

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