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Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Die 40. Vollversammlung der Lehrerkommission war von offenen Fragen geprägt: Erhalten Lehrer mit BAT-Vertrag doch kein Bestandschutzentgelt? Wie wird mit „Beförderungsämtern“ an Realschulen umgegangen? Ab wann wird die Tätigkeit als Systembetreuer an Realschulen durch Höhergruppierung honoriert? (ms)

1. Unklarheit bezüglich der Regelung für die Übernahme von reinen „BAT-Verträgen“ in das ABD

Im Bericht der 37. Vollversammlung hat die MAS darüber berichtet, wie mit allen Vertragsarten in Zukunft im neuen TVöD-System umgegangen wird. Bezüglich der reinen BAT-Verträge wurde folgendes berichtet:

„Auch Lehrkräfte, die erst nach dem 1.11.2006 unter den Geltungsbereich des ABD fallen, aber bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Geltungsbereich des ABD standen, fallen unter die Überleitungsregelung.“

Dies betraf damals die Lehrkräfte, die noch einen „reinen BAT-Altvertrag“ hatten.

Die Mitarbeiterseite war nach der Diskussion und Verhandlung der Überzeugung, dass auch diese BAT-Verträge gleich behandelt werden, wenn sie sich unter das ABD begeben. Damit ging sie davon aus, dass die Beschlussvorlagen auch entsprechend angepasst wurden.

Im Übergangsrecht RÜ-L sind diese Bedingungen formuliert, nach denen Lehrkräfte mit „reinen BAT-Verträgen“ in das ABD übernommen werden können. Die Formulierung in § 6 hat jedoch dem Wortlaut nach zur Konsequenz, dass solche Lehrkräfte nicht das Bestandschutzentgelt erhalten. Die hier genannte Bestimmung gibt dem Betreffenden keinen rechtlichen Anspruch auf die Gewährung des Bestandschutzentgelts. Damit ist aber nach Auffassung der Mitarbeiterseite dem politischen Willen der Lehrerkommission von der 37. Vollversammlung nicht entsprochen worden.

Die Mitarbeiterseite brachte deshalb ein, dass nach ihrer Auffassung auf der 37. Vollversammlung der politische Wille eindeutig feststand, die BAT-Lehrkräfte in gleicher Weise wie ABD-Lehrkräfte mit BAT-Vergütung zu behandeln, also auch hier das sog. „Bestandschutzentgelt“ zu gewähren. Aus diesem Grunde bedürfe es nur einer redaktionellen Bereinigung des RÜ-L, um die Gewährung dieses Bestandsschutzentgelts sicher zu stellen.

Die Dienstgeberseite konnte sich nicht mehr an diesen gemeinsamen politischen Willen erinnern und teilte mit, dass sie innerhalb der nächsten Tage mitteilen werde, ob es sich um einen redaktionellen Fehler handle oder nicht.

Die Mitarbeiterseite ist deshalb der Auffassung, dass betroffene BAT-Lehrkräfte, die innerhalb der Frist bis zum 31.10.2007 auf das ABD umsteigen wollen, die Frage des aufzehrbaren Bestandschutzentgelts eigens vertraglich klären sollten, bis § 6 RÜ-L eine Gleichbehandlung zu den ABD-Lehrkräften mit BAT-Vergütung sichert.

Sollte sich eine Änderung ergeben, wird die Mitarbeiterseite wir dies unter kodakompass.de mitteilen.

2. „Beförderungsamt“ bei Realschulen

Die Lehrerkommission will durch Aufstiegsämter die Attraktivität an den Realschulen steigern. Die Lehrerkommission besprach eine entsprechende erste Vorlage, die als Grundlage für eine Diskussion gedacht ist. So wurde ein mögliches Modell eines neuen „Beförderungsamtes“ eines „Leitenden Realschullehrers“ vorgestellt, das Aufstiegsmöglichkeiten im Realschulbereich ermöglicht. Die Regelung knüpft dabei nicht an bestimmte Zeiten an, sondern an bestimmte Aufgaben. Jeder Schulträger kann nach diesem Muster für sich selbst entscheiden, ob er dieses Amt einführen will, ob für alle Schulen, auch, wie er es wolle oder ob er es ggf. nur bei besonderen Teambildungsnotwendigkeiten benötigt. Eine solche Stelle ist damit ausschließlich im Belieben des Trägers gestellt, so dass auch Modellprojekte möglich sind. So erstellt in diesem Fall der Schulträger auch den für ihn erforderlichen Führungsschlüssel.

Dieses neue Amt sollte zunächst befristet als „Führung auf Zeit“ vergeben werden, was durch eine entsprechende Regelung in der SR-L zu § 32 erfolgen könne: Möglichkeit der mehrfachen Befristung und Vergütung nach A 14.

In der Diskussion wurden unterschiedliche Einwände besprochen, v.a. aber auch die Frage der entsprechend dafür ggf. erforderlichen Anrechnungsstunden. Gefragt wurde, ob Beförderung nur für Funktionsträger vorgesehen werden sollte, da ja im Gymnasialbereich diese Einschränkung nicht mehr gegeben ist.

Festgehalten wurde, dass das klassische Beförderungsamt mit Beurteilung auch im Realschulbereich weiterhin gefördert werden soll. Auch hier sollte ein Modell vorgelegt werden.

Die Dienstgeberseite benötigt zu diesem Fragenkomplex noch eine dienstgeberseitige interne Abstimmung, die im Laufe der nächsten Zeit erfolgt.

3. Freistellungskontingent für Lehrkräfte als KODA-Vertreter ab 2008

Die Lehrerkommission hat auf der 39. Vollversammlung einen Beschluss über ein Freistellungskontingent von insgesamt 55% für die Lehrervertreter in der Bayer. Regional-KODA ab September 2008 gefasst, der aber bislang auf der Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA noch nicht behandelt worden ist.

Inzwischen liegt ein Antrag der Dienstgeberseite der Bayer. Regional-KODA vor, mit dem ein geringerer Freistellungsumfang erreicht werden soll. Die Mitarbeiterseite machte in der Lehrerkommission deutlich, dass sie nicht bereit ist, sich den Freistellungsumfang von den Dienstgebervertretern in der Bayer. Regional-KODA vorschreiben zu lassen. Sollte dem Beschluss der Lehrerkommission über den Freistellungsumfang auf der Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA nicht entsprochen werden (ein Vorgehen, das erstmalig so stattfinden würde), wird die Mitarbeiterseite der Bayer. Regional-KODA einen Feststellungsbedarf anmelden und den Freistellungsumfang vom Kirchlichen Arbeitsgericht klären lassen. Die Kandidaten zur KODA-Wahl müssen wissen, welchen Freistellungsumfang sie im Falle der Wahl in die KODA erhalten.

4. Systembetreuer an Realschulen

Auf der Grundlage einer mitarbeiterseitigen Vorlage auf der letzten Vollversammlung war vom Schulwerk Augsburg eine Beratungsvorlage zum „Systembetreuer an Realschulen“ erstellt worden.

Festgehalten wurde, dass die technischen Aufgaben von externen Fachleuten erledigt werden, so dass es keinen grundlegenden Unterschied zum staatlichen Systembetreuer gibt. Es bestehen dieselben Notwendigkeiten wie Lehrgänge incl. Prüfung, ggf. Folgelehrgänge wie bei öffentlichen Schulen. Die Teilnahme der Lehrkräfte ist vom Träger zu finanzieren, die schulische Einsetzbarkeit während der Ausbildungszeit reduziert. Allerdings gibt es keine präzise Beschreibung eines Systembetreuers an einer staatlichen Realschule.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass als Oberbegriff der Beratungsrektor als Funktionsbezeichnung besteht. Dieser umfasst den Beratungslehrer und den Systembetreuer. Dieses zweifach ausgestaltete Amt besteht derzeit allein neben dem Schulleiter und dem Konrektor als Aufstiegsamt.

Diskutiert wurde, ob Anrechnungsstunden (100-Minuten-Regelung) nach der Anzahl der Informatikräume sinnvoll sind. Garantiert werden kann nicht, dass keine Klassenleitung oder keine Vertretungspflicht besteht. Allerdings sollte dies angestrebt werden.

Es handelt sich um eine Funktionsstelle, die eine Höhergruppierung zusätzlich zu den Anrechnungsstunden nach sich zieht, wenn verschiedene noch festzulegende Bedingungen erfüllt sind. Einigkeit bestand auf der Lehrerkommission zu einer kircheneigenen Ausgestaltung dieses Systembetreuers.

Auch hier bedarf es einer dienstgeberseitigen internen Abstimmung für ein weiteres Vorgehen.

5. Ergebnisdarstellung für die Freisinger Bischofskonferenz

Die für einen solchen Bericht erforderliche Vorlage wird auf der Vollversammlung am 13.12.2007 in Augsburg vorgelegt, um sie dann rechtzeitig für die Frühjahrsvollversammlung der Freisinger Bischofskonferenz den bayerischen Bischöfen zukommen lassen zu können.

6. Lehrerrente

Demnächst finden Informationsveranstaltungen für alle Schulträger statt. Die Musterordnung liegt noch beim Bayerischen Finanzministerium.

 

7. Ortszuschlagsregelung

Es lag eine Anfrage vor, wie mit der bestehenden Ortszuschlagsregelung weiter umgegangen werden soll, die im Gegensatz zur früheren Praxis alle familienbezogenen Anteile im Ortszuschlag auf den Staat zurückfallen lässt, soweit der Ehegatte im Öffentlichen Dienst mit Ortszuschlagsregelung beschäftigt ist.

So waren Bedenken praktischer Art wegen der rückwirkenden Umstellung gestellt worden; die Verfahrenweise war ja bislang so, dass der Familienzuschlag hälftig aufgeteilt wurde. Jetzt werden sämtliche Familienzuschläge in den betreffenden Fällen auf den Staat übertragen.

Es wurde klargestellt, dass dies eindeutig der politische Wille in der Lehrerkommission gewesen ist.

8. Nächster Vollversammlungstermin

Die 41. Vollversammlung der Lehrerkommission findet am Donnerstag, den 13. Dezember 2007 in Augsburg im Anschluss an die 136. Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA statt.

Der Bericht gibt wieder, wie die Mitarbeiterseite der Lehrerkommission die Beratungen verstanden hat und interpretiert. Der Bericht ist keine offizielle Darstellung.

Neuburg, den 13. Juli 2007

Dr. Joachim Eder
(Vorsitzender der Bayer. Regional-KODA, Mitglied der Lehrerkommission in der Bayer. Regional-KODA)

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