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Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Nach langen Besprechungen in Arbeitsgruppensitzungen konnte ein endgültiger Entwurf eines Überleitungsrechtes und einer neuen Sonderregelung Lehrer SR-L der Vollversammlung der Lehrerkommission zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Vorlage baut auf den Änderungen auf, die auf der 35.Vollversammlung der Lehrerkommission beschlossen worden sind und im Bericht zur 35. Vollversammlung auch nachgelesen werden können.

I. Überleitung von ABD-Lehrkräften

1. Übergangs- und Überleitungsrecht für Lehrkräfte an Schule in kirchlicher Trägerschaft

Auf der Dezember-Vollversammlung 2006 war erst eine Überleitung der kirchlichen Lehrkräfte in die entsprechenden Entgeltgruppen des TV-Länder, angepasst auf die Verhältnisse für Schulen in kirchlicher Trägerschaft, überlegt worden. In sechs Arbeitsgruppensitzungen wurde dann jedoch die bisherige Linie der Lehrerkommission – die Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen der Lehrkräfte im Freistaat Bayern – beibehalten. Diese beinhaltet eine Überführung aller Lehrkräfte in die A-Besoldung.

Dafür war eine eigene Regelung erforderlich, die „Regelung zur Überleitung von Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft“ (RÜ-L).

Im Ergebnis ist festzuhalten:

  • für alle Lehrkräfte, die bisher nach der A-Besoldung bezahlt worden sind, ergibt sich keine Änderung
  • für alle Lehrkräfte, die bisher zwar einen ABD-Vertrag hatten, aber eine ABD (=BAT) Vergütung erhalten haben, wurde eine Zuordnung zu einer A-Besoldungsgruppe vorgenommen
  • soweit eine Übernahme von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Rentenversicherung und/oder Arbeitslosenversicherung) erfolgt ist, verbleibt es dabei
  • wenn die Voraussetzungen für eine Übernahme von Arbeitnehmerbeiträgen zur Renteversicherung gegeben sind, wird diese weiterhin gewährt
  • es wird eine „Umrechung“ aller Zeiten in die Dienstaltersstufen der A-Besoldung vorgenommen
  • soweit in der Zeit zwischen 1.10.2005 und 30.11.2006 Bewährungsaufstiege oder Dienstalterstufen nicht umgesetzt worden sind, werden diese neu berechnet und nachgezahlt
  • Es wurde eine (verlängerte) Erklärungsfrist für alle Lehrkräfte bis 31.10.2007 gewährt, die noch keinen ABD-Vertrag haben. In den Fällen, in denen eine Umstellung vorgenommen wird, erfolgt eine Gleichbehandlung in Bezug auf die Zuordnung zur A-Besoldung
  • Soweit Lehrkräfte mit der A-Besoldung schlechter gestellt wurden, wird ein „Bestandschutzentgelt“ gewährt, das allerdings auf zukünftige Erhöhungen jeder Art voll angerechnet wird
  • Auch Lehrkräfte, die erst nach dem 1.11.2006 unter den Geltungsbereich des ABD fallen, aber bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Geltungsbereich des ABD standen, fallen unter die Überleitungsregelung

II. Neustrukturierung der Sonderregelung-Lehrer (SR L)

2. Ergänzung der SR L

Die früheren SR 2 l waren bereits auf der 35. Vollversammlung im Oktober 2006 in eine TVöD-konforme neue Systematik gebracht worden, aber noch nicht veröffentlicht worden, da die Lehrerkommission die Gesamtregelung einschließlich dem Übergangsrecht gemeinsam verabschieden wollte.

Die lehrerspezifische Regelung erhält in Zukunft den Namen „Sonderregelung – Lehrer“ (SR L). Sie umfasst wie bisher 3 Teile, Teil 1 für Gymnasien und Realschulen, Teil 2 für berufsbildende Schulen, Teil 3 für Volkschulen.

Die SR L ist in 17 Nummern unterteilt, die auf den Mantel des ABD mit seinen neu gefassten 43 Paragrafen Bezug nehmen.

Diese 17 Nummern

  • beinhalten das bisher geltende Recht der alten SR 2l
  • halten den Grundsatz - ausschließlich Entgeltzahlung nach der beamtenrechtlichen Besoldung in allen Bereichen - durch
  • beinhalten materiell-rechtliche neue Abweichungen vom Mantel des ABD, die aus lehrerspezifischen Gründen für notwendig erachtet worden sind
  • beinhalten eine eigenständige kirchliche Regelung zur Zuordnung von „Nicht-Erfüllern“ in das neue „Eingruppierungssystem nach der A-Besoldung“
  • reagieren auf staatlich-rechtliche Finanzierungsbedingungen und Änderungen in der Gesetzgebung
  • Folgende Nummerierung findet sich in den SR-L. Dabei wurden im Wesentlichen folgende Veränderungen zum bisherigen Recht vorgenommen:

Nr. 1: Geltungsbereich

Nr. 2: Allgemeine Regelungen

Nr. 3: Lehrerfortbildung

Nr. 4: Arbeitszeit

  • hier wurde zusätzlich beschlossen, dass auch „als Mehrarbeit vergütungspflichtige Mehrarbeitstunden“ dem freiwilligen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden können

Nr. 5: Eingruppierung

  • für sog. „Nichterfüller“ wurden zwei Anlagen (A und B) beschlossen, die eine Zuordnung aller Fallgestaltungen von Lehrerabschlüssen in die A-Tabelle regeln
  • diese Anlagen gehen von den kultusministeriellen Eingruppierungsrichtlinien und den Eingruppierungsrichtlinien der TdL aus und ordnen diese entsprechenden Besoldungsgruppen zu
  • die für die Erfüllung der Bewährungszeit erforderlichen Kriterien werden demnächst in einer eigenen Anlage geregelt
  • eine Ordnung zur Verleihung von Berufsbezeichnungen wird demnächst in einer eigenen Ordnung zu Nr. 5 Abs. 4 SR-L geregelt

Nr. 6: Entgelt

  • die A-Besoldung ist Grundlage für das Entgeltsystem
  • Höhe und Zeitpunkt aller weiteren Zahlungen wie Sonderzahlung, Einmalzahlung, vergleichbare Zahlungen, vermögenswirksame Leistungen etc. richten sich nach Beamtenrecht

Nr. 7: Entgelt im Krankheitsfall

  • es wurde geregelt, dass für die Berechnung des Krankengeldzuschusses auch die vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einberechnet werden
  • die 26-wöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt auch für alle Personen, die die Voraussetzungen des früheren § 71 ABD bzw. BAT erfüllen und erst bis zum (neuen) Stichtag 31.10.2007 in das ABD wechseln

Nr. 8: Berechnung und Auszahlung des Entgelts

Nr. 9: Erholungsurlaub

Nr. 10: Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Anpassung an die neue gesetzlichen Bestimmungen für die verlängerte Lebensarbeitszeit

Nr. 11: Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Nr. 12: Führung auf Probe und auf Zeit

  • Übernahme der staatlichen Regelung für Beamte
  • Damit Wartezeit bis zu längstens 3 Jahre für eine der Tätigkeit entsprechende Eingruppierung

Nr. 13: Beihilfe

Nr. 14: Auffangklausel

Nr. 15: Tabellenentgelt für Beschäftigte, die die Altersgrenze erreicht haben

Nr. 16: Sabbatjahrregelung

Nr. 17: Geltung

Mit der Beschlussfassung liegt nun eine vollständige Regelung für den gesamten Lehrerbereich vor, auch wenn zwei Anlagen erst auf den nächsten beiden Vollversammlungen einer Beschlussfassung zugeführt werden können.

Es bleibt zu hoffen, dass es rasch zu einer Inkraftsetzung durch den jeweils zuständigen Diözesanbischof kommt, so dass mit der Veröffentlichung der SR-L zusammen mit den beiden Eingruppierungsanlagen und des Übergangsrechtes RÜ-L in einer eigenen Amtsblattbeilage ein vollständiges Werk griffbereit zur Hand gegeben wird. Mit der Inkraftsetzung im ersten diözesanen Amtsblatt werden alle Regelungen auch im onlineABD eingestellt und sind dann dort abrufbar.

III. Ordnungsfragen

3. Freistellungskontingent für die Lehrervertreter in der nächsten Amtsperiode der BayRK

Die Mitarbeiterseite beantragte ein Votum der Lehrerkommission, dass den beiden Vertretern der Lehrkräfte, die ab Oktober 2008 die Belange der Lehrkräfte in der Bayerischen Regional-KODA und in der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer vertreten sollen, zusätzlich zum regulären Freistellungskontingent von 30% der wöchentlichen Unterrichtspflichtzeit ein Freistellungskontingent von 25% analog den Mitgliedern des Vorbereitungsausschusses in der Regional-KODA gewährt wird.

Die Lehrerkommission stimmte diesem Antrag zu. Damit wird das entsprechende Votum der Lehrerkommission der BayRK, die für die Beschlussfassung über diese Regelung zuständig ist, zur weiteren Beratung und Beschlussfassung übermittelt.

IV. Termin

4. Nächster Vollversammlungstermin

Die 38. Vollversammlung der Lehrerkommission findet am Montag, den 23. April 2007 in Augsburg statt. Hauptthemen sind die „Ordnung zur Verleihung von Berufsbezeichnungen“ und die Anlage zu den „Kriterien für die Erfüllung der Bewährungszeit“.

Der Bericht gibt wieder, wie die Mitarbeiterseite der LK die Beratungen verstanden hat und interpretiert. Der Bericht ist keine offizielle Darstellung.

Neuburg, den 28. März 2007

Dr. Joachim Eder
(Vorsitzender der BayRK und Mitglied der Lehrerkommission in der BayRK)

Reinhard Donhauser-Koci

(Vorsitzender der Lehrerkommission)

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