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Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Die Bayer. Regional-KODA bearbeitete Anfang Juli in ihrer 155sten Vollversammlung in Freising die aktuellen Tarifvertragstexte – alle Änderungen, etwa die neuen Entgelttabellen, die neue Urlaubsstaffelung ab 2013 etc. konnten umgesetzt werden. Damit fand die Tarifrunde 2012 nun auch für die kirchlichen Beschäftigten ihren Abschluss.Weniger unstrittig war die Frage nach einem möglichen neuen Beihilfetarif und die Frage nach der zukünftigen Unterrichtspflichtzeit für Religionslehrer i.K.

Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite von der 155. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 4. und 5. Juli 2012 in Freising

A. Fortsetzung des Studientages

Der Nachmittag des 4. Juli wurde genutzt, um auf der Basis der Ergebnisse des Studientages vom 23. Mai 2012, wichtige Themen weiter zu behandeln und im Plenum zu vertiefen. Dabei wurden Fragen bezüglich der Umsetzung und Anwendung von gefassten KODA-Beschlüssen, Grundfragen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Dienstgemeinschaft, Fragen der Parität und des Informationszugang der Mitarbeiterseite, sowie die Informationsarbeit durch den KODA Kompass eingehend und in einige Punkten kontrovers diskutiert. Dienstgeber- und Mitarbeiterseite waren sich einig, diese vertiefende Diskussion weiterzuführen.

B.  155. Vollversammlung

I. Allgemein

1. Personalien

Die Sitzung wurde vom neuen Vorsitzenden aus der Dienstgeberseite, Personalreferent Martin Floß, Erzdiözese München und Freising, geleitet.

Im Gebet wurde Herrn Walter Harrer aus Eichstätt gedacht, der vor kurzem verstorben ist und von 1982 bis 1984, sowie von 1993 bis 1998 Mitglied der Bayerischen Regional-KODA war.

2. Bericht aus der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer (StAGL)

Zwei Sitzungen fanden seit der letzten Vollversammlung statt. Hauptthema ist die Erörterung des Gesamtkonzeptes für die nächsten Jahre. Ein weiteres Thema ist die Umsetzung der Dienstrechtsreform, die auf der Vollversammlung teilweise behandelt wird. Dabei sind die Beurteilungsrichtlinien wesentlich und sehr arbeitsintensiv. Es wurde in den Sitzungen viel diskutiert, da hier vom Personalvertretungsrecht abgewichen wird. Im Zuge der Einführung der Beurteilungsrichtlinien hat der Staat das Personalvertretungsgesetz geändert, was aber bisher nicht in die MAVO umgesetzt worden ist. Der Wunsch der Dienstnehmerseite, mit der Einführung des Stufenstopps bis zum Jahr 2012 zu warten, wurde von Dienstgeberseite abgelehnt, so dass nun bei den ABD beschäftigten Lehrkräften ein Stufenstopp eher möglich ist als bei den Kirchenbeamten.

II. Übernahme von Beschlussempfehlungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte

Es wurden alle nachfolgend unter II. aufgeführten Beschlüsse einstimmig übernommen.

3. Anpassung an die neuen Bezeichnungen der Bewertungsstufen

Die staatlichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte in Bayern und ihnen folgend die Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an katholischen Schulen enthalten in Zukunft gegenüber den vorhergehenden Beurteilungsrichtlinien geänderte Bewertungsstufen. So heißt die 4. Stufe „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)“, die 5. Stufe „Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM).“

4. Lehrkräfte an Realschulen als Systembetreuer

Voraussetzung für ein Entgelt nach Besoldungsgruppe A 14 ist für Systembetreuer außer der staatlichen Qualifizierung und einer Bewertung mit mindestens „UB“ ("Leistung, die die Anforderungen übersteigt") nach der bisherigen Regelung die Betreuung der schulischen Verwaltungs-EDV-Ausstattung sowie mindestens dreier Informatikräume.

Die Anknüpfung an die Betreuung von Informatikräumen erweist sich inzwischen nicht mehr als sachgerecht. Unterrichtlich genutzte EDV-Ausstattung findet nicht mehr nur in festen Informatikräumen statt. Die Zahl der betreuten Geräte oder PC-Arbeitsplätze bietet sich als Kriterium für eine höherwertige Stelle ebenfalls nicht an. Auch die Zahl der Pflichtstunden ist kein taugliches Kriterium..

Dagegen kommt die Schülerzahl in Betracht. Bei einer Schülerzahl von über 750 ist im Mittel mindestens ein dem bisherigen Kriterium der Betreuung von drei Informatikräumen entsprechender Betreuungsaufwand gegeben. Dabei kann diese Schülerzahl auch durch die Betreuung der schulischen EDV an zwei oder mehr kleineren Schulen erreicht werden.

Die genaue Vorschrift findet sich demnächst unter http://www.onlineABD.de.

5. 90-Minuten-Regelung für Einsatz in offenen oder gebundenen Ganztagsangeboten

Aus einer Bekanntmachung des Kultusministeriums zur Offenen Ganztagsschule ergibt sich, dass bei der der Berechnung der Zuwendungen für die offene Ganztagsschule zugrundezulegenden Zahl der eingebrachten Lehrerwochenstunden ein Einsatz für Betreuungsangebote in der offenen Ganztagsschule im Umfang von 90 Minuten mit einer Unterrichtsstunde à 45 Minuten verrechnet wird.

Dies gilt auch für gebundene Ganztagsklassen an Realschulen und Gymnasien.

Für den Einsatz im Rahmen von gebundenen Ganztagsangeboten gilt also ebenfalls eine 90-Minuten-Regelung, sofern es sich nicht um unterrichtliche, unterrichtsnahe oder pädagogisch geleitete Bildungs- und Fördermaßnahmen handelt; bei solchen Angeboten entspricht eine Lehrerwochenstunde einem Einsatz der Lehrkraft im Umfang von 45 Minuten.

Eine Nachfrage beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat ergeben, dass diese 90-Minuten-Regelung im Bereich der staatlichen Schulen nur Anwendung findet für den Einsatz in Betreuungsangeboten im Rahmen einer Offenen Ganztagsschule oder für den Einsatz im Rahmen eines gebundenen Ganztagsangebots, sofern das (offene oder gebundene) Ganztagsangebot die Voraussetzungen einer KMBek erfüllt. Für alle anderen Fälle der Wahrnehmung außerunterrichtlicher Ganztagsbetreuung verbleibt es beim Freistaat Bayern bei der bisher geltenden 100-Minuten-Regelung.

Diese differenzierte Handhabung beim Freistaat Bayern wurde durch die Ergänzung der SR-L nunmehr auch für die arbeitsvertraglich nach ABD beschäftigten Lehrkräfte beschlossen.

6. Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an katholischen Schulen

Im Zuge der Dienstrechtsreform sind auch die staatlichen Beurteilungsrichtlinien überarbeitet worden. Dies ist Anlass, auf der Grundlage der staatlichen Beurteilungsrichtlinien eigenständige Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an katholischen Schulen zu erlassen. Dabei werden die staatlichen Beurteilungsmerkmale durch Leistungsbeschreibungen und -anforderungen ergänzt, die in den „Qualitätskriterien für Katholische Schulen“ (2009) grundgelegt sind. Außerdem werden die bisher in Anlage D enthaltenen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich des Wirkens für das katholische Profil der Schule in die Richtlinien eingearbeitet. Die neue Fassung der Nr. 5 Abs. 5 Satz 1 verdeutlicht die vorrangige Anwendung der Ordnung nach Abs. 4 Satz 2 (= OfB) und der Richtlinien über die dienstliche Beurteilung nach Anlage D. Die staatlichen Vorschriften sind nur dann heranzuziehen, wenn und soweit keine Regelung getroffen ist (etwa bezüglich des Beurteilungsturnus von Lehrkräften, für die dies nicht in der OfB geregelt ist [Nichterfüller]). Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der Beginn des Schuljahres 2012/2013.

7. Regelung des Entgelts und der Zahl der Anrechnungsstunden von Schulpsychologen an Realschulen

Das ABD enthält bisher keine Vorschriften bezüglich der Eingruppierung von Schulpsychologen. Die Zahl der Anrechnungsstunden sollte von der Zahl der zu betreuenden Schüler abhängen. Der Quotient „Anzahl der Schüler an staatlichen Realschulen je Anrechnungsstunde für die schulpsychologische Beratung“ liegt bayernweit bei 290 Schülern. Der Quotient schwankt zwischen 251 und 353 Schülern je Anrechnungsstunde.

Die Differenzierung bezüglich des Entgelts erfolgt wie beim Freistaat Bayern nach der Ausbildung.

Anders als bei Systembetreuern und Beratungslehrkräften, die ein entsprechendes Entgelt nach mehrjähriger Bewährung auch ohne staatliche Qualifizierung bzw. ohne Erweiterungsprüfung erhalten, scheidet eine solche Regelung bei Schulpsychologen aus, da die Tätigkeit als Schulpsychologe eine entsprechende fachliche Ausbildung voraussetzt.

Es bedarf auch keiner Regelung für den Fall, dass das Ausgangsentgelt niedriger als Besoldungsgruppe A 13 ist, da die Tätigkeit als Schulpsychologe zusätzlich zur psychologischen Qualifikation auch die Befähigung zum Lehramt an Realschulen voraussetzt, die mit einer Besoldung nach A 13 verbunden ist.

Voraussetzung für das erhöhte Entgelt ist die Lehramtsbefähigung und die psychologische Qualifikation. Ein Quereinstieg kommt nicht in Betracht.

Einer Regelung in der OfB (ABD Teil B, 4.3.) bedarf es nicht. Beratungsrektoren als Schulpsychologen können die Berufsbezeichnung „Beratungsrektor“ direkt nach Nr. 10 Satz 1 OfB führen. Besondere tatbestandliche Voraussetzungen wie in Nr. 10 Satz 2 und Satz 3 OfB (Mindestschülerzahl für Beratungsrektoren als Systembetreuer oder Beratungslehrkräfte) gibt es nicht.

Die Notwendigkeit einer Mindestdauer der Tätigkeit vor der Einstufung in A14 ergibt sich daraus, dass die Wartezeit für eine Beförderung beim Staat derzeit 7 Jahre beträgt.

8. Entfristung der Vorschrift über Lehrkräfte an Realschulen mit Führungsaufgaben; Erweiterung auf Gymnasien

Die bis zum 31.07.2013 befristete Möglichkeit, Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis zu übertragen, hat sich bewährt.

Um den Schulträgern auch weiterhin diesen Weg der differenzierten Gestaltung der verschiedenen Führungsebenen offenzuhalten, wird die Befristung aufgehoben.

Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich der Vorschrift probehalber auf die Gymnasien erweitert. Aus dem Erprobungszweck ergibt sich die Befristung auf drei Jahre.

In diesem Zusammenhang ist auch die in Nr. 5 Abs. 3 enthaltene Regelung über die Berufsbezeichnung der betreffenden Lehrkräfte neu zu fassen. Wegen der verschiedenen Berufsbezeichnungen, die nunmehr als Grundlage in Frage kommen, wird lediglich der Zusatz „mit Führungsaufgaben im Kirchendienst“ festgeschrieben. Er kann auch an die Berufsbezeichnung sogenannter Nichterfüller nach Nr. 13 ABD Teil B, 4.3. angefügt werden.

Eine Verpflichtung der Schulträger, Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis zu übertragen, besteht weiterhin nicht.

9. Berufsbezeichnung „Beratungsrektorin/Beratungsrektor“ für qualifizierte Beratungslehrkräfte an Realschulen

Statt an die Betreuung und Koordination der Beratung von mindestens 8 Realschulen wird nun an die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler angeknüpft. Parallel zur Neuregelung für die Systembetreuung ist dabei eine Schülerzahl von über 750 maßgeblich.

10. Beurteilungsturnus für Systembetreuer und Beratungslehrkräfte

Aufgrund des „persönlichen“ Beurteilungsturnus von 3-3-5-… Jahren sind Fallgestaltungen denkbar, in denen Systembetreuer und Beratungslehrkräfte erst nach beinahe fünf Jahren in dieser Tätigkeit beurteilt werden. Dies wird den hohen Anforderungen dieser Aufgaben nicht gerecht. Zur Qualitätssicherung erscheint vielmehr eine turnusmäßige Beurteilung aufgrund der übernommenen Tätigkeit angebracht. Dies muss auch für sog. Nichterfüller gelten, die ansonsten dem staatlichen Beurteilungsrhythmus unterfielen bzw. bislang in der Praxis vielfach überhaupt nicht beurteilt wurden. Die frühere Beurteilung gibt dann auch die Chance, früher höheres Entgelt zu erhalten.

III. Beschlüsse in Umsetzung der tariflichen Änderungen

11. Umsetzung des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Es wurden die gesamten mit Entgelt zusammenhängenden tariflichen Änderungen beschlossen und auf den ABD-Bereich in Umsetzung der geltenden sog. Automatik-Regelung angewendet.

12. Umsetzung des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) –

Es wurden die Tabellen gemäß der Tarifeinigung für den gesamten Bereich der S-Gruppen – Sozial- und Erziehungsdienst – beschlossen.

13. Besondere Einmalzahlung § 18 a

Die besondere Einmalzahlung anstelle des Leistungsentgelts wurde gemäß der für die Bayerische Regional-KODA geltenden Basisregelung für 2012 auf 20,29 % und für 2013 auf 23,35 % festgelegt.

14. Regelung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts

Es wurden alle für das Übergangsrecht –  Beschäftigte, die bereits zum 30.9.2005 beim selben Arbeitgeber tätig waren – erforderlichen tariflichen Änderungen in das ABD übernommen.

15. Erhöhung der Förderschulzulage

Im Bereich der Förderschulen gibt es für Religionslehrer zwei unterschiedliche Zulagen pro Wochenstunden.

Die Zulage ab 01.09.2012 wurde auf 13,08 Euro, ab 01.09.2013 auf 13,45 Euro erhöht. Für Altfälle wurde ab 01.09.2012 die Zulage auf 13,62 Euro, ab 01.09.2013 auf 14,00 Euro erhöht.

Beschäftigte, die Ende März 2012 ausgeschieden sind, erhalten die Nachzahlung nur auf Antrag. Die Neuregelug gilt ab.1.9.2012.

16. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende

(dabei handelt es sich um die so genannte "Ballungsraumzulage", von der nur Beschäftigte im Großraum München betroffen sind)

Der aktuelle Grenzbetrag für die Ergänzende Leistung beträgt 2.957,97 Euro. Unter Berücksichtigung der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern erhöht sich entsprechend der linearen Erhöhung der Tabellenentgelte dieser Grenzbetrag für Beschäftigte um 3,5 % auf 3.061,50 Euro und für Auszubildende um 50,00 Euro auf 1.002,14 Euro. Zum 01.01.2013 erhöht sich der Grenzbetrag für Beschäftigte um weitere 1,4 % auf 3104,36 Euro. Zum 01.08.2013 erhöht sich der Grenzbetrag für Beschäftigte um weitere 1,4 % auf  3147,82 Euro und für Auszubildende um weitere 40,00 Euro auf 1.042,14 Euro.

Der aktuelle Grenzbetrag für die Ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) beträgt 4.146,84 Euro. Unter Berücksichtigung der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern erhöht sich entsprechend der linearen Erhöhung der Tabellenentgelte dieser Grenzbetrag in analoger Anwendung des § 2 Absatz 3 Satz 4 ABD Teil D, 8 zum 01.03.2012 um 3,5 % auf 4.291,98 Euro, zum 01.01.2013 um 1,4 % auf 4.352,07 Euro, und zum 01.08.2013 um weitere 1,4 % auf 4.413,00 Euro.

17. ABD Teil E, 1.1.: Regelung für Auszubildende

Es wurde die tariflich festgelegte Übernahmegarantie für Auszubildende auch für den ABD-Bereich übernommen.

Es wurde kurz angesprochen, dass es hier Konkurrenzen zu anderen Fallgestaltungen gib, in denen Beschäftigte ebenfalls eine Art „Übernahmegarantie“ haben, z.B. bei befristet Beschäftigten. Das kann nach Meinung der Dienstgeber in einigen Fällen dazu führen, dass eventuell die Übernahmegarantie der Auszubildenden nachrangig ist.

18. Regelung für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen

Es wurde die Erhöhung der Pauschalentgelte für Kraftfahrer gemäß dem Tarifvertrag übernommen.

19. Besonderer Teil BBiG: Regelung für Auszubildende

Es wurde die Ausbildungsvergütung gemäß Tarifvertrag übernommen.

20. ABD Teil E, 2. : Regelungen für Praktikantinnen und Praktikanten

Die Entgeltregelungen des Tarifvertrages für Auszubildende des Öffentlichen Dienstes wurden übernommen.

IV. Weitere Beschlussmaterien

21. Änderungen in Folge des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt werden die Förderinstrumente des SGB III und SGB II zum 1. April 2012 neu geordnet, teilweise zusammengefasst (z. B. Eingliederungszuschüsse) oder aufgehoben (z. B. ABM, Eingliederungsgutscheine). Dadurch soll u. a. den Vermittlern vor Ort mehr Freiheit für eine passgenauere Vermittlung gegeben, der Budgetgedanke gestärkt, der Weg in eine Beschäftigung beschleunigt und die Wirtschaftlichkeit der Arbeitsförderung insgesamt erhöht werden.

Nach § 1 Absatz 2 Buchstabe i) ABD Teil A, 1. sind Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff SGB III (Arbeitsförderung) gewährt werden, vom Geltungsbereich des ABD ausgenommen.

22. Mehrfachaufstiege bei kirchenspezifischen Berufen

In der 154. Vollversammlung wurde bereits eine Regelung beschlossen. Im Nachgang zur 154. Vollversammlung ist beim Vollzug jedoch aufgefallen, dass die Regelung noch nicht vollkommen klar ist und insoweit nochmals geprüft werden muss, da sie v.a. in Bezug auf die Vergleichsentgeltberechnung problematisch ist.

Es wird klargestellt, dass beschäftigte Mesner, die nach bisheriger Regelung nur die Entgeltgruppe 5 erreichen konnten, nunmehr zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach Altrecht die zweite Höhergruppierung erreicht hätten (z. B. Mesner nach VIb) in Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind.

Für die Beschäftigten, die nach Absatz 3 Satz 1 bereits in EG 9 eingruppiert sind, bedarf es keiner „Erweiterung“ der Regelung, da es keinen Altbewährungsaufstieg mehr gibt, der hier noch eine Änderung herbeigeführt hätte.

Diese Regelung gilt auch für B-Kirchenmusiker, Erwachsenenbildner mit zweijähriger Vollzeitausbildung (ABD Teil A, 2.10.) und Jugendbildner (ABD Teil A, 2.11.) mit zweijähriger Vollzeitausbildung (Fachakademie), die zum Zeitpunkt der Überleitung im Jahr 2005 noch drei Bewährungsaufstiege bzw. zwei Bewährungsaufstiege und eine Vergütungsgruppenzulage „offen“ hatten. In diesen Fällen kann nach Altrecht der letzte Bewährungsaufstieg (nach IVa) bzw. die Vergütungsgruppenzulage frühestens ab 01.10.2015 erreicht werden.

Die Neuregelung stellt nunmehr klar, dass die betroffenen Beschäftigten, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach Altrecht die dritte Höhergruppierung (B-Musiker und Erwachsenenbilder nach IVa) erreicht hätten, in EG 10 eingruppiert sind. Beschäftigte die anstatt der dritten Höhergruppierung eine Vergütungsgruppenzulage erhalten hätten, erhalten zu diesem Zeitpunkt eine Besitzstandszulage. Auch hier gilt wie bei allen Systemänderungen, dass je nach Einzelfall eine oder keine Verbesserung für die Beschäftigten erfolgt.

Beschäftigte, die nach dem 30.09.2005 eingestellt wurden und insoweit bei der Einstellung nicht darauf vertrauen konnten, dass sie alle Bewährungsaufstiege nach Altrecht erreichen würden, erhalten lediglich eine Höhergruppierung der alten Mehrfachaufstiege.

Durch eine Protokollnotiz wird klargestellt, dass für Beschäftigte, die einen Bewährungsaufstieg nach Altrecht bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung (1. Oktober 2011) erreicht hätten, dieser Bewährungsaufstieg (und damit die resultierende Höhergruppierung) mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 vollzogen wird.

23. Beihilfe: Kirchliche Höherversicherung Tarif 820 K

Es lag ein Antrag der Dienstgeberseite vor, in dem der Wunsch von Beschäftigten aufgegriffen wurde, zu dem bestehenden Tarif 820 K – kirchliche Höherversicherung – einen weiteren Tarif über die Versicherungskammer anzubieten, in dem zusätzliche neue von Mitarbeitern gewünschte Leistungen enthalten sind. Die Beschäftigten sollten dabei die Möglichkeit erhalten, vom Tarif 820 K in diesen Tarif 820-K-Neu überzuwechseln. Dies ist allerdings mit einer Änderung der Kosten verbunden, da der neue Tarif versicherungsmathematisch neu kalkuliert werden muss.

Für sog. Altfälle (Personen, die eine arbeitsvertragliche Zusage auf Tarif 820 K haben) sowie Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft sollte tariflich durch die KODA die Möglichkeit geschaffen werden, vom Tarif 820 K unter Kostenbeteiligung des Differenzbetrages in den neuen Tarif 820-K-Neu zu wechseln. Die Mitarbeiterseite steht einer Veränderung des Tarifes 820 K zwar positiv gegenüber, verweigerte aber ihre Zustimmung bei Beschlussfassung, da für sie zu viele offene Fragen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der kirchlichen Höherversicherung bestehen. Sie ist der Auffassung, dass es sich nicht um ein Zusatzmodul handelt, das privat zusätzlich versichert werden könnte, sondern um einen gleichwertigen Tarif, der faktisch die Funktion als Beihilfe für Altfälle und Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft übernimmt, allerdings bei teilweiser Abwälzung der Kosten auf die Beschäftigten. Dazu sind weitere Fragen unbeantwortet, so v.a. in Bezug auf Ruhestandsfälle, auf die weitere Entwicklung des bisherigen Tarifes 820 K und auf den Charakter des Tarifes als Beihilfeleistung für Altfälle.

Inwieweit Altfällen und Lehrkräften das Angebot des neuen Tarifs mit der Möglichkeit eines Tarifwechsels von 820 K zu 820-K-Neu von der Dienstgeberseite den Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen gewährt wird, entzieht sich der Kenntnis der Mitarbeiterseite. Der Versicherungskammer bleibt es nach Auffassung der Mitarbeiterseite unbenommen, mindestens den sog. Selbstzahlern den neuen Tarif – auch im Wege des Tarifwechsels - anzubieten.

24. Änderung der Bestimmungen über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte im öffentlichen Dienst an Grund- und Hauptschulen, Förderschulen

In der Diskussion, wie die Änderung der Unterrichtspflichtzeit bei Lehrkräften an Grund- und Hauptschulen in das ABD umzusetzen ist, wurde deutlich, dass hier noch unterschiedliche Vorstellungen zwischen Dienstgeber- und Mitarbeiterseite bestehen. Die Dienstgeberseite bot deshalb an, die Beschlussfassung zu verschieben, um die Fragen in der Arbeitsgruppe Religionslehrer (RL) zu besprechen. Außerdem sein eine Veränderung der Unterrichtspflichtzeit um eine halbe Stunde auch nicht so wie beim Staat umsetzbar.

Die Mitarbeiterseite machte deutlich, dass aus ihrer Sicht die Umsetzung zum 01.08.2012. bereits ansteht. Mit dem Hinweis auf das 2005 in der KODA beschlossene sog. Abstandsgebot (Festlegung eines bestimmten Stundenabstandes zwischen Unterrichtsverpflichtung eines Volkschullehrers und eines Religionslehrers an Volkschulen) in der Dienstordnung für Religionslehrer, ist die Grundlage für den Vollzug gegeben. Eine Verschiebung des Themas in die Arbeitsgruppe führt nur dazu, dass die Übernahme der Veränderung der Unterrichtspflichtzeit um ein Jahr verschoben wird. Die Umsetzung führt letztlich bei den betroffenen Beschäftigten zu einer geringfügigen Verbesserung des Entgelts, da ein verringerter Teiler (26:25,5) Geltung erhält.

Beide Anträge - der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite - wurden abgelehnt. Die Mitarbeiterseite rief daraufhin den Vermittlungsausschuss an. Es wurde jedoch vereinbart, Ende Juli noch einmal den Versuch zu starten, vor Beginn des Vermittlungsverfahrens eine Lösung in der Arbeitsgruppe Religionslehrer zu erzielen. Sofern dieser Versuch scheitert, wird das Schlichtungsverfahren eingeleitet.

V. Umsetzungsmaterien

25. Regelung über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013

Es wurde die Regelung über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 des Öffentlichen Dienstes in Umsetzung des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 übernommen.

Geklärt wurde, dass diese Pauschalzahlung ohne eigene Antragstellung gewährt wird.

26. Regelung zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – FlexAZR

Die Wertguthaben der bestehenden Konten erhöhen sich am 1. März 2012 um 3,5 v. H., am 1. Januar 2013 um weitere 1,4 v. H. und am 1. August 2013 um weitere 1,4 v. H., also um die entsprechenden tariflichen Werte.

VI. Beratungsmaterie

27. Urlaubsanspruch von Beschäftigten: Konsequenzen aus der BAG-Entscheidung

Es gibt ein Arbeitgeberrundschreiben, mit dem die Frage der Gewährung der Urlaubstage für 2011 geklärt wird, so dass die Umsetzung des BAG-Urteils gesichert erscheint. Für 2012 besteht aufgrund der BAG-Entscheidung Anspruch auf 30 Tage für alle. Ab 1.1.2013 gilt die neue tarifliche Regelung von 29 Tagen für alle sowie von 30 Tagen ab dem 55. Lebensjahr. Soweit bereits der Anspruch auf 30 Tage besteht, verbleibt es dabei.

VII. Termine

Am 28. und 29. November 2012 findet die 156. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA statt.

Der Bericht gibt die Sicht der Mitarbeiterseite wieder und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Beschlüsse unterliegen noch dem bischöflichen Einspruchsrecht und erlangen erst nach Inkraftsetzung im jeweiligen diözesanen Amtsblatt ihre Gültigkeit.

Kaufbeuren, den 07.07.2012

Hans Reich, Sprecher der Mitarbeiterseite

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