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Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Die 150ste Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA stand ganz unter dem Zeichen ausführlicher Beratungen. So diskutierten die Mitglieder in Augsburg beispielsweise die Eckeingruppierung von Angestellten mit einschlägiger Berufsausbildung, die Evaluation der Verfügungszeitregelung für das Kindergartenpersonal, eine vorläufige Vergütungsordnung für Pfarrsekretärinnen oder die Anpassung möglicher Gründe für eine bezahlte Arbeitsbefreiung. Bedeutsam war auch die Verabschiedung eines gemeinsam erarbeiteten Vorschlags an die Bischöfe zur Änderung der KODA-Ordnung. [Markus Schweizer]

Bericht von der 150. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 17. März 2011 in Augsburg-Leitershofen (Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite)

I. Allgemein

1. Personalien

Herrn Stefan Häusler, seit 1.1.2011 Referent für Arbeitsrecht im Personalreferat im Bischöflichen Ordinariat Passau, wurde als Dienstgebervertreter der Diözese Passau auf der Vollversammlung begrüßt. Franz Stadlberger ist aufgrund einer Tätigkeitsänderung als Dienstgebervertreter ausgeschieden.

2. Berichte

a) Bericht aus der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer (StAGL)

Es wird auf den eigenen Bericht der StAGL verwiesen (siehe unten Anhang A)

b) Hauptthema beim mitarbeiterseitigen Arbeitskreis „Erzieherinnen“ ist weiterhin das Thema „Evaluation der Verfügungszeit“.

Es wird auf den Bericht des Arbeitskreises „Erzieherinnen“ verwiesen (siehe unten Anhang B).

c) Bericht aus der Arbeitsgruppe des VDD „Novellierung der Grundordnung“. Ein Antrag der bayerischen Diözesen zu Art. 3 der Grundordnung (GrO), mit dem die Vorrangigkeit katholischer Bewerberinnen und Bewerber in die GrO aufgenommen werden sollte, wurde zwar inhaltlich bejaht, aber als Rechtsregelung nicht befürwortet.

Die Beratungen zu Art. 2 GrO „Geltungsbereich“ sind abgeschlossen. Es wurde eine Formulierung gefunden, mit der eine Bindung kirchlicher Einrichtungen auf die GrO auf die dem Diözesanbischof unterstellten Einrichtungen erreicht wird. Gleichzeitig wird damit aber allen anderen kirchlichen Einrichtungen, die sich auf ihre Eigenständigkeit berufen und die GrO nicht übernehmen wollen, der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts entzogen. Für diese soll staatliches Arbeitsrecht in toto Geltung erhalten.

II. Empfehlungsbeschluss an die Freisinger Bischofskonferenz

3. Novellierung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung

In einer paritätisch besetzten Arbeitsgruppe der Bayer. Regional-KODA ist die Regional-KODA-Ordnung vollständig überarbeitet worden. Der Entwurf wurde in der Vollversammlung besprochen und einstimmig als Empfehlung an die bayerischen Bischöfe weiter geleitet.

Unterschiedliche Vorstellungen bestanden nur bei der derzeitigen Stellung und Verfahrensweise der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer. Hier wurde – mit Bedenken der Mitarbeiterseite - ein Kompromiss dahingehend gefunden, dass die StAG-L um je eine Person aus jeder Seite der Bayer. Regional-KODA aufgestockt wird, so dass in Zukunft (ab 01.06.2011) neben zwei gewählten Lehrervertretern und den zwei entsandten Schulträgervertretern, sowie dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der Bayer. Regional-KODA kraft Amtes, noch je ein weiteres Mitglied der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite an den Beschlussempfehlungen der STAG-L mitwirken. Die Beschlussempfehlungen der STAG-L sollen so auf eine breitere Basis gestellt werden.

Wesentliche Inhalte der neuen Ordnung sind:

  • Eine klarere Gliederung und Straffung der Bestimmungen
  • Regelung der Nachwahl von Dienstnehmervertretern, wenn in der Diözese keine Ersatzkandidaten mehr zur Verfügung stehen
  • Feststellung des Ruhens der Mitgliedschaft
  • Neuordnung der Ständigen Arbeitsgruppe „Lehrer“
  • Verankerung des Vorbereitungsausschusses in der Ordnung
  • Einspruchsrecht der Orden päpstlichen Rechts auch für entsprechende weibliche Orden (wobei dieses Einspruchsrecht einen Beschluss nicht gänzlich verhindern kann)
  • Besetzung des Vermittlungsausschusses (ohne externe Beisitzer)
  • Neuregelung von Verfahrensschritten beim Schiedsverfahren
  • Klarere Regelung der Kostenübernahme
  • Geltung einzelner Regelungen bereits zum 01.06.2011, ansonsten zum 01.09.2013

Unangetastet blieb die Regelung, dass sich das Letztentscheidungsrecht des Diözesanbischofs ausschließlich auf die Inkraftsetzung der Regelungen bezieht, ein bischöfliches Notverordnungsrecht damit weiterhin nicht Bestandteil der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung ist.

Die Regional-KODA-Wahl-Ordnung wird der Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA nach Bearbeitung in der Arbeitsgruppe auf ihrer Sitzung Ende Juni 2011 vorgelegt. Es soll ebenfalls ein Empfehlungsbeschluss für die Freisinger Bischofskonferenz gefasst werden, damit die bayerischen Bischöfe die Wahlordnung auf ihrer September-Herbstvollversammlung verabschieden können.

III. Beschlussmaterien

4. Ballungsraumzulage

Die Tarifvertragsparteien haben sich im öffentlichen Dienst für eine Entfristung der Regelung und ein Kündigungsrecht ohne Nachwirkung verständigt, um die derzeit geltende jährliche Befristung abzulösen.

Dieses Vorgehen wurde in einer eigenen kirchlichen Regelung, die nur für den Bereich des Großraumgebietes München Geltung besitzt, abgebildet.

Damit hängt die kirchliche Regelung vollständig an der jeweiligen Regelung des Freistaats Bayern.

5. Erschwerniszuschläge

Die Bestimmung des § 19 Absatz 5 ABD Teil A, 1. sieht vor, dass die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge gesondert geregelt werden. Nach § 19 Abs. 4 TVöD sind die im TVöD neu zu regelnden Erschwerniszuschläge gekoppelt an das monatliche Tabellenentgelt. Die Erschwerniszuschläge nehmen nach der im TVöD enthaltenen Grundsatzregelung somit an allgemeinen Entgeltsteigerungen teil.

Mit der Tarifänderung 2008 wurde - davon abweichend - vereinbart, dass eine Anpassung der bisherigen Erschwerniszuschläge bei allgemeinen Entgelterhöhungen bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung ausschließlich auf der Ebene der landesbezirklichen Regelung erfolgt. Bis zur Vereinbarung neuer landesbezirklicher Tarifregelungen besteht nur Anspruch auf die Erschwerniszuschläge in bisheriger Höhe.

In der Folge der Tarifeinigung vom 27.02.2010 haben die Tarifvertragsparteien auf Landesebene in Bayern über die Dynamisierung der Erschwerniszuschläge verhandelt. Wie schon nach der Tarifrunde 2008 werden die Erschwerniszuschläge zusammengefasst einmal zum 01.09.2010 um 2,3 % dynamisiert.

6. Dienstordnung für das pädagogische Personal in Katholischen Kindertageseinrichtungen

Die von der KODA beschlossene Frist für die Überprüfung der Verfügungszeit im Kindertagesstättenbereich wird von der Vollversammlung als zu kurz angesehen. In der Diskussion wird deutlich, dass die Dienstgeberseite doch inzwischen Überlegungen anstellt, ggf. mit Institutionen in Kontakt zu treten, um eine echte Evaluierung zu ermöglichen. Hierzu gibt es verschiedene Alternativen. Dies soll miteinander in der Arbeitsgruppe besprochen und entsprechend angegangen werden.

Aus diesem Grund wurde eine Verlängerung der vorgesehenen Überprüfungsfrist auf den 31.12.2012 vereinbart und beschlossen.

IV. Beratungsmaterie

7. Prävention von sexuellem Missbrauch

Von Mitarbeiterseite lag ein Antrag auf Übernahme der Kosten für den Fall vor, dass ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vom Arbeitgeber verlangt wird. Hintergrund sind die Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz zum sexuellen Missbrauch. Von Dienstgeberseite wurde dazu jedoch auch die Frage der sog. „Selbstauskunft“ mit in die Diskussion eingebracht. Die Gründe liegen in einer erforderlichen Einheitlichkeit sowie in der Tatsache, dass es inzwischen bereits die ersten Dienstvereinbarungen dazu gibt.

Für die KODA stellt sich die Frage, inwieweit sie diese Materie durch die KODA regelt und in wie weit sie diese Materie auf die MAVen überträgt.

Die Gesamtmaterie wurde zur weiteren Abklärung an den Vorbereitungsausschuss übertragen.

8. Familienfreundliche Anliegen der Mitarbeiterseite – Ausweitung der kirchenspezifischen Regelungen zur Arbeitsbefreiung

Die von der Mitarbeiterseite eingebrachten Änderungsvorschläge beinhalteten eine Erweiterung der Tatbestände auf Arbeitsbefreiung, v.a. im Bereich der Pflege. Begründet wurden diese v.a. mit den eigenen Worten der Bischöfe zur „Woche des Lebens“ 2001, in der „eine spürbare Verbesserung der Rahmenbedingungen besonders im Bereich der Familien, in denen immer noch der größte Anteil der Pflegeleistungen erbracht wird“ gefordert wird. Hehren Worten sollten auch eigene Taten folgen, so ist die Meinung der Mitarbeiterseite zu diesem Thema!

Von Dienstgeberseite wurde dagegen eingebracht:

  • Alle „Wünsche“ der Mitarbeiterseite werden nicht als erforderlich angesehen
  • Es wird auf § 29 Abs. 3 ABD verwiesen, der drei Tage für besondere Anlässe zusätzlich ermöglicht
  • Die inzwischen weitreichenden Gleitzeitregelungen ermöglichen viele dieser geforderten Anlässe

Die Mitarbeiterseite stellte dagegen.

  • Gleitzeitregelungen sind nicht für alle Berufsgruppen möglich
  • Der Anwendungsbereich wird gering sein
  • Die Wirkung nach außen ist von erheblicher Bedeutung

Im Vorbereitungsausschuss soll das weitere Procedere besprochen werden, die Vollversammlung muss aber demnächst die politische Entscheidung darüber fassen.

9. Dienstordnung für Beschäftigte im Pfarrbüro

Es wurde eine Synopse aus einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit geplanten Änderungen vorgelegt. Am Anfang wurde die Funktion der Dienstordnung im Gesamt des ABD angesprochen. Im Laufe der letzten Jahre haben sich viele neue Aufgaben im Ablauf der Tätigkeit im Pfarrbüro ergeben, die jetzt eingebaut werden sollen. Die Dienstordnung stellt damit eine Aufgabenzusammenfassung der Tätigkeiten von Beschäftigten im Pfarrbüro dar.

Die Mitarbeiterseite will dabei auch eine Grundeingruppierung in EG 5, wenn eine den Grundgegebenheiten der Dienstordnung entsprechende Tätigkeit mit einer Berufsausbildung gegeben ist.

An sich ist eine Dienstordnung verzichtbar, da die Aufgaben nicht aufgezählt werden müssten. Allerdings kann bei entsprechender Aufzählung eine Beschäftigte nur zu solchen Aufgaben herangezogen werden.

Deutlich wurde in der Diskussion, dass der Begriff „Pfarrsekretärin“ als solcher überholt ist, da künftig Beschäftigte in höherem Maße als bisher weitere zusätzliche schwierigere Aufgaben übertragen bekommen werden. Wichtig ist deshalb, in der Dienstordnung eine Bandbreite bis hin zu Geschäftsführungsaufgaben zu schaffen. Dies stellt den eigentlichen Richtungswechsel in der neuen Dienstordnung dar. Damit wird sich dann auch die über 30 Jahre lang geltende Begrifflichkeit der „Pfarrsekretärin“ verändern.

Unterschiedlich wird bewertet, ob sich wegen der „Kirchlichkeit“ des Berufsbildes eigene Tätigkeitsmerkmale ergeben, die auch besonders bewertet werden müssen (Stichwort „Aushängeschild der Pfarrei“). Wie geht man dann mit besonderen kirchlichen Vorgaben eingruppierungsrelevant um? Wie und in welcher Weise können kirchliche Voraussetzungen vergütungsrelevant werden?

Hier stellt sich die generelle Frage, ob die KODA überhaupt eigene Eingruppierungsrichtlinien schaffen soll? Die wesentlichen Fragen beziehen sich auf die besonderen Verwaltungsaufgaben, die in Zukunft im Bereich der Personalverwaltung und im Kindertagesstättenbereich anfallen. Dabei müssen die Begriffe auch noch genau definiert werden, da derzeit sehr unterschiedliche Modelle in den einzelnen bayerischen Diözesen bestehen Die Übertragung solcher zusätzlicher Aufgaben ist jedoch in erheblichem Maße vergütungsrelevant.

Die Vollversammlung nahm nach der Diskussion den Vorschlag der Arbeitsgruppe zur Kenntnis und überwies die Vorlage zur weiteren Bearbeitung anhand der Vorgaben der Vollversammlung in die Arbeitsgruppe zurück.

10. „Eckeingruppierung“ EG 5

Die Mitarbeiterseite legte eine Protokollnotiz zur vorläufigen Zuordnung zu den Entgeltgruppen mit dem Ziel vor, generell eine Eckeingruppierung in EG 5 bei abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung zu erreichen, um dem Willen der Tarifeinigung von 2005 gerecht zu werden..

Mit der Protokollnotiz soll bewirkt werden, dass die Angestellten den Arbeitern bei der vorläufigen Zuordnung in die Entgeltgruppen gleichgestellt werden. Während ausgebildete Arbeiter nach Anlage 4 der Entgeltgruppe 5 zugeordnet sind, werden ausgebildete Bürokaufleute entsprechend der Stellenbewertung eingruppiert, häufig Entgeltgruppe 3 was der früheren Vergütungsgruppe VIII mit Aufstieg nach VII entsprach.

Die Dienstgeberseite machte deutlich, dass sie derzeit bereit ist, einzelne kirchliche Berufsgruppen wie Mesner, Kirchenmusiker und Pfarrsekretärinnen einer Neuregelung zuzuführen, allerdings keine generelle Vorwegnahme einer tariflichen Regelung vor einer Entscheidung im Öffentlichen Dienst vornehmen möchte.

Die Mitarbeiterseite verwies darauf, dass im Öffentlichen Dienst das Problem i.d.R. mit dem Stellenplan geregelt wird, ein Weg, der in den bayer. Diözesen nur in Teilen beschritten wird.

Angesprochen wurde von Mitarbeiterseite auch der „tarifliche Strickfehler“, dass Arbeiter nach der Endstufe nach altem Recht bei Neueinstellung eingruppiert werden, Angestellte ohne Bewährungsaufstieg allerdings der Anfangseingruppierung zugeordnet werden. Dies ist bis heute nicht korrigiert worden.

11. Erstellung einer Liste für den Vorsitz der Schiedsstelle ab 26.04.2011

Für die Schiedsstelle, die zur Klärung des Vorliegens eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses und ggf. zu einer inhaltlichen Entscheidung im Anschluss an ein Vermittlungsverfahren angerufen werden kann, hat die Vollversammlung für die Dauer von fünf Jahren eine Liste von drei Personen zu erstellen, aus der im Falle der Anrufung der Schiedsstelle der für das Verfahren zuständige Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter, der im Falle der nicht nur vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird, einvernehmlich benannt werden. Die „Amtszeit“ der Schiedsstelle endet am 25.4.2011, so dass sich die Vollversammlung erneut auf einen „Vorsitzenden-Pool“ einigen muss.

Die Vollversammlung stimmte überein, die bisherigen Personen, Peter Böck und Herr Kremhelmer, beide Richter am Bundesarbeitsgericht sowie Prof. Dütz, emeritierter Lehrstuhlinhaber an der Universität Augsburg, anzufragen, ob sie zu einer weiteren Übernahme dieses Amtes bereit sind.

V. Information

12. Regelung über die Bewertung der Personalunterkünfte für Beschäftigte

Nach § 4 der "Regelung über die Bewertung der Personalunterkünfte für Beschäftigte" sind bestimmte Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Sozialversicherungsentgeltverordnung allgemein festgelegte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

Aufgrund der Änderung des maßgeblichen Bezugswerts durch die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergeben sich neue Sätze, die in das ABD aufgrund der bestehenden Beschlusslage eingefügt worden sind und in der Online-ABD-Ausgabe abgedruckt werden.

VI. Termine

Am 29. und 30. Juni 2011 findet die 151. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA in Freising statt.

Der geplante Studientag der Bayerischen Regional-KODA findet am Mittwoch, den 23. Mai 2012 statt.

Der Bericht gibt die Sicht der Mitarbeiterseite wieder und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Beschlüsse unterliegen noch dem bischöflichen Einspruchsrecht und erlangen erst nach Inkraftsetzung im jeweiligen diözesanen Amtsblatt ihre Gültigkeit.

Augsburg, den 21. März 2011

Hans Reich, Sprecher der Mitarbeiterseite

ANHANG

A) Bericht aus der Ständigen Arbeitsgruppe „Lehrer“ auf der 150. Vollversammlung

Seit der letzten Vollversammlung in Freising haben zwei Sitzungen der StAGL am 25.11.2010 und am 17.02.2011 stattgefunden. Auf beiden Sitzungen wurden keine Beschlussempfehlungen gefasst.

Themen waren:

  • Klärung des weiteren Arbeitsauftrags der StAGL
  • „Altersteilzeitregelung“.

Inhalt beider Sitzungen:

Die Dienstgeberseite verwies darauf, dass zunächst die Grundfrage geklärt werden müsse, welcher Orientierungsmaßstab für die „Sonderregelungen für Lehrkräfte“ in Zukunft gelten solle. Sie teilte mit, dass auf Dienstgeberseite intern eine intensive Diskussion stattgefunden habe, ob und inwieweit das staatliche Beamtenrecht weiterhin als Orientierung für die kirchlichen Schulen gesehen werden solle. Offenbar entspricht die staatliche Lehrkraft nach wie vor dem Referenzsystem für die Lehrkräfte an katholischen Schulen.

In einem zweiten Schritt solle nun die Frage nach dem besonderen Profil katholischer Schulen gestellt und eine intensive Diskussion hierzu geführt werden. Es sei wichtig, dass katholische Schulen nach außen hin sichtbar als katholische Schulen erkennbar und wahrnehmbar sind. Die StAGL könne dabei profilbildende Elemente durch geeignete arbeitsrechtliche Regelungen schaffen. Jetzt sei dafür genau der richtige Zeitpunkt, da die Fragen der Umsetzung der staatlichen Dienstrechtsreform und der Altersteilzeitregelung anstehen. Vorort sei die Profilbildung allerdings Sache der einzelnen Schulträger und ihrer Schulleiter.

Die Mitarbeiterseite betonte, dass es zu einer besonderen Profilierung der katholischen Schulen der besten und geeignetsten Lehrkräfte bedürfe, von Lehrkräften also, die in Kompetenz und Einsatz herausragend seien. Diese kämen jedoch auf Dauer nur dann zu kirchlichen Schulträgern, wenn Nettovergütung und Altersversorgung - einschließlich der Altersteilzeitregelung - nicht schlechter sind als beim Staat.

Über die verschiedenen Möglichkeiten, diese angesprochene besondere Profilierung zu erreichen, wurde von beiden Seiten offen und ausführlich diskutiert.

Die nächste Sitzung der StAGL findet am 10.05.2011 statt.

Für die Mitarbeiterseite, Klaus Jüttler 

B) Bericht des Arbeitskreises „Erzieherinnen“ der Mitarbeiterseite

1.Termin für Evaluierung der Regelung der „Verfügungszeit“

Allen Beteiligten ist klar, dass der vereinbarte und in einem KODA-Beschluss festgelegte Zeitraum bis 30.06.2011 für die Einführung und Anwendung der überarbeiteten Dienstordnung nicht ausreicht, um eine repräsentative Evaluation durchführen zu können. Diese Erkenntnis ist sowohl die Meinung der Dienstgeber und der Mitarbeitervertreter.

Die Verlängerung des Erprobungszeitraums ist deshalb von beiden Seiten gewollt.

Externe Fachleute haben die „Topflösung“ - soweit ersichtlich - bisher als positiv bezeichnet. Seitens der Mitarbeiter wird von sehr unterschiedlichen Ergebnissen der Umsetzung berichtet, zumal diese vom Anstellungsschlüssel und vielen anderen Aspekten der Einrichtung abhängt, die ohne wissenschaftliche Vorgaben auf die Schnelle nicht abfragbar sind.

Die Terminierung für die Überprüfung von § 7 der Dienstordnung soll um ein Jahr verlängert und bei der Vollversammlung der KODA beschlossen werden. (Vorschlag: 30.06.2012)

Der Arbeitskreis fördert die Durchführung der Evaluation und wird durch eine Eigeninitiative im KODA-Kompass erste Daten erheben. Dabei kann der Schwerpunkt zunächst nur auf eine Tendenzabfrage weniger Punkte gesetzt werden:

  1. Ist die gefundene Lösung praktikabel?
  2. Ist es notwendig, zusätzlich Stellschrauben einzuführen und noch „Nachjustierungen“ vorzunehmen (Stichwort – unterschiedliche Voraussetzungen – unterschiedlicher Bedarf.
    - Stadt / Land,
    - viele / wenige Integrationskinder (soziale Brennpunkte),
    - Größe der Einrichtung,
    - unterschiedliche KiTA Arten – Krippe, KiGA, Hort
    - Fach- /Ergänzungskraft
    - Anstellungsschlüssel ….

Dabei ist allen klar, dass die arbeitsrechtliche Grundlage mit unserer Dienstordnung geregelt ist, aber die Umsetzung nie ganz zu überblicken und auch nicht endgültig zu regeln ist.

2. Online-Abfrage zur Verfügungszeit

Der Arbeitskreis beschloss, die Befragung zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen. Nach Erstellung der Maske sollen die Mitglieder des Arbeitskreises die Fragen auf die Praktikabilität in ihrer eigenen Einrichtung probeweise durchführen, damit gegebenenfalls noch Verbesserungen erfolgen können.

3.Gespräch mit der Vertreterin des Landesverbandes

Es soll ein gemeinsames Gespräch stattfinden.

Erich Sczepanski

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