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Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – „Standortbestimmung“ könnte als Überschrift zu den Beratungen der 142. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA passen. Diskutiert wurden Fragen wie die der Leistungsbezahlung im kirchlichen Bereich und einer möglichen Kinderkomponente. Die vorausgegangene Ständige Arbeitsgruppe Lehrer erarbeitete Eckpunkte für ein System von „funktionslosen Beförderungsämtern“.

Bericht von der 142. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 12.2.2009 in Augsburg

I. Personalien

1. Besetzung des Vermittlungsausschusses

Für die Mitarbeiterseite wurde als stellvertretendes Mitglied des Vermittlungsausschusses Alois Gell, Diözese Passau gewählt. Alois Gell ist KAB-Sekretär in Freyung und war bereits in den Jahren 1988 – 1993 als einer der beiden Passauer Mitarbeitervertreter Mitglied der Bayerischen Regional-KODA..

II. Beschlussempfehlungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer

2. Bericht von der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer

Es lagen keine Beschlussempfehlungen vor. Es wurde über die derzeitigen Vorhaben berichtet. Weitere Infos hier.

III.Projektsteuerungsgruppe Leistung

3. Leistungskomponente

Auf der Vollversammlung wurde der Abschlussbericht der Projektsteuerungsgruppe besprochen. Die Mitarbeiterseite machte deutlich, dass die Art und Weise, wie das Nein der Dienstgeberseite zur Fortführung des KODA-Projektes „Mitarbeitergespräch“ und zur Haltung der Dienstgeberseite zur „Leistungskomponente“ auf der letzten Vollversammlung erfolgte, nicht mit dem Grundgedanken des Konsenssystems des Dritten Weges vereinbar ist. Die Mitarbeiterseite habe sich auf eine Erarbeitung eines Leistungssystems trotz Bedenken auf der eigenen Seite eingelassen, habe das Mitarbeitergespräch offensiv vorangetrieben und könne aus diesem Grund das Vorgehen der Dienstgeberseite nicht nachvollziehen. Auch wenn die Dienstgeberseite deutlich mache, dass sie „derzeit“ nicht an einem Leistungssystem interessiert sei, so müsse doch klar sein, dass die Rechtslage nicht von einem „derzeit“ ausgehe, sondern von einer dauerhaften „einmaligen Zahlung im Dezember“. Die Dienstgeberseite könne auch in Zukunft kein eigenes Leistungsbewertungssystem ohne Zustimmung der Mitarbeiterseite erreichen.

Gleichzeitig mahnte die Mitarbeiterseite an, dass es derzeit immer noch keine Transparenz hinsichtlich der Zusammensetzung der Höhe des Leistungstopfes gebe.

IV.Kinderkomponente

4. Kinderkomponente

Die Mitarbeiterseite hatte im Vorfeld noch einmal einen Vorstoß im Hinblick auf die Einführung einer sozialen Kinderkomponente vorgenommen und die Dienstgeberseite vorab angefragt, ob und wenn ja in welcher Weise sie sich inzwischen auf ein solches System einlassen könne. Die Mitarbeiterseite hatte bereits vorab deutlich gemacht, dass sie nicht mehr über den Vermittlungsausschuss oder andere Institutionen Druck auf die Einführung einer solchen Regelung ausüben wolle. Es gehe um das Ausloten, ob sich die Dienstgeberseite generell auf eine Kinderkomponente einlassen würde.

Die Dienstgeberseite teilte mit, das die besondere Einmalzahlung ein hohes Maß an Plausibilität besitze, die Beibehaltung dieser Zahlung gemäß § 18 a ABD sinnvoll sei und von der Einführung einer Kinderkomponente ein relativ geringer Prozentsatz der Beschäftigten profitieren würde, dazu bei der Mehrheit der Beschäftigten eine Kürzung der besonderen Einmalzahlung erfolgen würde. Dazu bestehe Unsicherheit auf Dienstgeberseite, ob eine solche Regelung vermittelbar sei. Eine zusätzliche Leistung auf Kosten der Dienstgeber sei auf jeden Fall nicht möglich.

Die Mitarbeiterseite verhehlte ihr Enttäuschung über diese Auskunft der Dienstgeberseite nicht, machte deutlich, dass die „Kürzung“ der Einmalzahlung pro Mitarbeiter eine Einbuße zwischen 40 – 70 € Brutto pro Jahr ausmache, dies wohl verkraftbar sei und die Solidarität im kirchlichen Bereich wie auch der soziale Aspekt ein ungleich höheres Gewicht hätten. Die Vermittlung dieser Regelung sei sicher auch nicht das Problem, würde auch von Mitarbeiterseite vorgenommen werden. Dazu sei festzuhalten, dass durch die Beibehaltung der Kinderkomponente im caritativen Bereich und in verschiedenen KODAen derzeit ca. 80 % aller kirchlichen Beschäftigten in Deutschland Anspruch auf eine Kinderkomponente haben, dazu sogar im eigenen bayerischen Bereich alle Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft.

Die Mitarbeiterseite machte deutlich, dass sie offen für eine Regelung ist, sofern alle Kinder davon erfasst sind, werde aber von sich aus nichts unternehmen, da man diesbezüglich auf ein Angebot der Dienstgeberseite angewiesen sei. Ein „kollektives Betteln“ sei von Mitarbeiterseite aus nicht angedacht.

V. Beschlussmaterien

5. Aushilfsweise beschäftigte Gemeindereferenten

Die bestehende Regelung für aushilfsweise beschäftigte Gemeindereferenten wurde aufgehoben. Diese Regelung muss nicht an das neue System angepasst werden, da es in den bayerischen Diözesen keine entsprechenden Beschäftigten gibt. Sofern diese Fallgestaltung vorkommt, erfolgt eine anteilige Bezahlung.

VI. Beratung

6. Beschäftigte, die die Altersgrenze erreicht haben

Es wurde die Regelung der Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern besprochen, die die Altersgrenze erreicht haben. Nach Auffassung der Mitarbeiterseite bedarf es einer Überarbeitung der Regelungen im Hinblick auf die Konformität der Bestimmungen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Nach Auffassung der Dienstgeberseite bedarf es einer dauerhaften Regelung für die Weiterbeschäftigung bestimmter kirchenspezifischer Berufsgruppen, um diesen Bereich auch dauerhaft abdecken zu können.

Der Antrag wurde in den Vorbereitungsausschuss verwiesen, nachdem die Mitarbeiterseite deutlich gemacht hat, dass sie einen Weg sehe, um eine für beiden Seiten befriedigende Lösung zu erreichen. Allerdings bedürfe es dafür einer Regelung auch der anderen noch zu klärenden Beratungsthemen, die auf dieser Vollversammlung nicht abschließend behandelt werden konnten.

7. Arbeitszeitkontenregelung

Die Mitarbeiterseite macht deutlich, dass sie eine dauerhafte Geltung der Arbeitszeitkontenregelung (AZKR) wolle, da sich diese Regelung ihres Erachtens bewährt hat und es nur in ganz wenigen Fällen zu Schwierigkeiten gekommen sei. Allerdings lehnte sie die Forderung der Dienstgeberseite ab, eine Verweigerung des Arbeitszeitkontos durch den Dienstgeber zu erleichtern, da innerhalb der Regelung selbst der Dienstgeber die Möglichkeit habe, das Arbeitszeitguthaben zu beschränken.

Die weitere Klärung der Frage wurde in den Vorbereitungsausschuss zurück verwiesen.

8. Unterschiedliche Bewertung hinsichtlich einer Automatikbestimmung: Qualifizierungszeit im Sozial- und Erziehungsdienst: bei der G-!-Regelung

Die Mitarbeiterseite hatte den Antrag gestellt, dass auch für solche Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die nicht Angestellte im Kindertagesstättenbereich gemäß der G-2-Regelung des ABD sind, die 2,5-Tage-Regelung zur Qualifizierung als Automatikregelung des TVöD Anwendung findet.

Die Dienstgeberseite teilte mit, dass sie sich nur zwei Fallgestaltungen vorstellen könne, in denen eine entsprechende Regelung greife:

  • Heilerziehungspflegerinnen im Kindertagesstättenbereich, hier wohl vorwiegend in Integrationskindergärten, wobei für diese dann die Regelung für KiTas Geltung erhalten solle
  • Beschäftigte, die komplett nach der G-1-Regelung eingruppiert waren, aber auf der Basis von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden.

Von Mitarbeiterseite wurde deutlich gemacht, dass im zweiten Fall die Regelung als individuelle Qualifizierung erfolgen müsse, diese aber zusätzlich zum bestehenden Fortbildungskontingent gemäß ABD.

Da keine Einigung erreicht werden konnte, wurde die Angelegenheit in den Vorbereitungsausschuss zurück verwiesen.

9. § 43 Abs. 2 ABD: “Kappung von Überstunden”

Die KODA hat den § 43 Abs. 2 TVöD bereits in 2005 so übernommen, dass sie eine Regelung für die obersten Bundesbehörden in den Entgeltgruppen 14 und 15 so verändert hat, dass anstelle dieser Beschäftigten für Beschäftigte in den Ordinariaten Mehrarbeiten und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten werden.

Die Mitarbeiterseite beantragte die Streichung dieser Regelung, da sie ihrer Meinung nach nachweisen konnte, dass § 43 Abs. TVöD anstelle des § 17 Abs. 6 und 7 BAT Eingang in den TVöD gefunden hat, diese Absätze aber bereits im ABD bis 30.9.2005 keine Geltung hatten, so dass § 43 Abs. 2 ABD i.d.F. v.1.10.2005 fälschlich so gefasst worden ist. Dazu beruhe das ABD auf dem Referenztarifvertrag TVöD-VkA; für diesen aber habe zwar § 43 Abs. 1 TVöD Geltung, nicht aber § 43 Abs. 2; dieser gelte nur für den Bundesbereich.

Die Dienstgeberseite behielt sich eine Prüfung des Sachverhaltes vor. Die Angelegenheit wurde deshalb in den Vorbereitungsausschuss zurück verwiesen.

10. Fahrplan für die Dienstordnung für Erzieherinnen

Die Mitarbeiterseite machte deutlich, dass eine klare Zielvorgabe für die Verabschiedung der Dienstordnung für Erzieherinnen notwendig ist. Es bedürfe einer ersten Lesung auf der April-Vollversammlung, um dann im Juli die Ordnung zum 1.9.2009 verabschieden, zu können Inzwischen seien sehr viele Fragen geeint; Dissens bestehe allerdings noch in einigen wesentlichen Punkten;, v.a. bei der Frage der Verfügungszeit. Allerdings gelte immer noch die bestehende Regelung, so dass die endgültige Klärung dieser Frage ggf. auch in einem zweiten Schritt erfolgen könne.

Für den 18. März wurde eine gemeinsame Arbeitsgruppensitzung zur Vorbereitung für eine Vorlage für die nächste Vollversammlung vereinbart.

VII.Termine

11. Termin der nächsten Vollversammlung

Am 29. und 30. April 2009 findet die 143. Sitzung der Bayerischen Regional-KODA in Freising statt.

Neuburg, den 12.2.2009

Dr. Joachim Eder, Sprecher der Mitarbeiterseite

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