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Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Eine umfangreiche Tagesordnung hatten die Mitglieder der Bayer. Regional-KODA in ihrer 141. Vollversammlung abzuarbeiten. So wurden Verbesserungen für 400-Euro-Kräfte beschlossen, einige Beschlüsse der Zentral-KODA ins ABD eingearbeitet, bei Rufbereitschaft die Möglichkeit des Freizeitausgleichs eröffnet, Dienstordnungen für Religionslehrer/-innen und Erzieher/-innen beraten, Veränderungen in der Regelung für Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft bestätigt.

Bericht von der 141. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 9. und 10. Dezember 2008 in Augsburg

I. Übernahme der Zentral-KODA-Regelungen

Die Zentral-KODA-Beschlüsse sind gemäß der Zentral-KODA-Ordnung und der Ordnung der Bayerischen Regional KODA innerhalb der Einspruchsfrist zu beraten. Entsprechend sind die Beschlüsse der Zentral-KODA vom 6.11.2008 auf der Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA beraten und dort auch beschlossen worden. Zusätzlich erfolgte jeweils ein Beschluss, in welcher Weise die Einfügung der Regelung in das ABD vorgenommen wird.

1. Einbeziehung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in die Arbeitsverträge kirchlicher Mitarbeiter/innen

Die von der Zentral-KODA beschlossene Regelung, dass in alle Arbeitsverträge der Passus „Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist Bestandteil des Arbeitsvertrages“ aufzunehmen ist, wurde bestätigt. Diese Regelung findet sich allerdings bereits in § 3 Abs. 6 ABD, so dass die Umsetzung des Beschlusses in der Weise erfolgte, dass zu § 3 Abs. 6 ein Hinweis angefügt wird, in dem auf den Beschluss der Zentral-KODA in einer Anlage im ABD verwiesen wird.

Die Empfehlung der Zentral-KODA, diese Bestimmung in eine Richtlinie aufzunehmen, ist bereits im ABD gegeben.

2. Kinderbezogene Entgeltbestandteile

Die von der Zentral-KODA beschlossene Übergangsregelung zur Weiterführung von Besitzstandsregelungen in Bezug auf kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Dienstgeberwechsel im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes ab 1.1.2009 wurde ebenfalls bestätigt.

Diese Regelung gilt für alle neu eingestellten Mitarbeiter nach einem Dienstgeberwechsel, nicht nur für Mitarbeiter, deren früheres Arbeitsverhältnis vor dem 1.10.2005 bestanden hat. Aus diesem Grund wurde ein eigener § 17 b im Überleitungsrecht RÜÜ beschlossen, der in Zukunft diesen Sachverhalt regelt.

Es wurden einige rechtliche Fragen angesprochen, die allerdings nicht geklärt wurden. Dies betraf neben der Frage, ob auch in Zukunft vom Beschluss der Zentral-KODA abweichende günstigere künftigere Besitzstandwahrungsklauseln geschaffen werden können, v.a. die Frage, wie zu verfahren ist, wenn nach dem Dienstgeberwechsel eine Änderung des Beschäftigungsumfanges erfolgt. Die Zentral-KODA-Regelung sagt nicht aus, ob in diesem Fall eine zeitratierliche Anpassung nach oben wie nach unten zu erfolgen hat.

II. Personalien

3. Besetzung des Vermittlungsausschusses

Die Bayerische Regional-KODA wollte für die Zukunft in den Funktionen des Vermittlungsausschusses eine Trennung von Richten und Schlichten vornehmen, da wegen dem auf ein Vermittlungsverfahren nachfolgenden Schlichtungsverfahren auch das Kirchliche Arbeitsgericht involviert sein kann.

Zum Vorsitzenden wurde Herr Engelbert Heider, Präsident am Landesarbeitsgericht in Nürnberg, gewählt. Als Stellvertretende Vorsitzende wurde Frau Dr. Dagmar Steuer-Flieser, Kanzlern der Universität Bamberg, gewählt.

Interne Mitglieder auf der Dienstgeberseite sind Jutta Schmitt, Stellvertreter Roland Huth. Externe Mitglieder auf Dienstgeberseite sind Justiziar Hans Schuierer als Mitglied und Oberrechtsrätin i. K. Birgit Rührmair als stellvertretendes Mitglied.

Interne Mitglieder auf Mitarbeiterseite sind Markus Schweizer, als Stellvertreter Johannes Hoppe, externes Mitglied Charlotte Hermann. Das stellvertretende Mitglied ist noch nicht benannt.

III. Beschlussempfehlungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer

Gemäß der novellierten Ordnung der Bayerischen Regional-KODA hat die Ständige Arbeitsgruppe Lehrer die Kompetenz, eigene Beschlussempfehlungen für die Vollversammlung zu erarbeiten, die auf der Vollversammlung nur mehr eines Beschlussquorums von 50% plus 1 bedürfen.

4. Redaktionelle Änderungen

Es wurden einige redaktionelle Änderungen beschlossen, die vorwiegend die Bezugnahme auf die Beamten des katholischen Schulwerks anstelle des Bezugs auf die Beamten der Freistaats Bayern betreffen.

5. Klarstellung zum Vorrang der Beurteilungen

Die beschlossene Protokollnotiz stellt zur Vermeidung der Benachteiligung derjenigen Lehrkräfte, welche die Funktion der Fachbetreuung oder Stufenbetreuung übernehmen, klar, dass Fachbetreuern oder Stufenbetreuern, die vor Ablauf der Wartezeit aufgrund einer turnusmäßigen Beurteilung die Bewertungsstufe „BG“ erhalten, die Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor i. K.“ sofort verliehen wird.

Die Klarstellung gilt auch für Fachbetreuer oder Stufenbetreuer, die vor dem 1.5.2007 eine Fachbetreuung oder Stufenbetreuung übernommen haben. Bei ihnen richtet sich nach Nr. 12 e Ordnung für Berufsbezeichnungen (OfB) die Wartezeit nach der Wartezeit für Kirchenbeamte. Wenn diese Lehrkräfte in einer turnusgemäßen Beurteilung „BG“ oder besser erhalten, bedarf es keiner Wartezeit auf die Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor, die normalerweise erforderlich wäre.

6. Beförderungswartezeiten bei Fachbetreuung

Die Ordnung für Berufsbezeichnungen macht bei Fachbetreuern, die nach dem 1.5.2007 eine Fachbetreuung übernehmen keinen Unterschied mehr zwischen der ersten und der zweiten Fachbetreuung und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass auch bisher schon in vielen Fachschaften mit zwei Fachbetreuern sich diese die Aufgaben gleichberechtigt aufteilten.

Durch die Stichtagsregelung kann nun der Fall eintreten, dass ein bisheriger zweiter Fachbetreuer ausscheidet und durch einen nun dem noch amtierenden ersten Fachbetreuer gleichberechtigten Fachbetreuer ersetzt wird, der dann eventuell sogar schneller Studiendirektor werden kann als der bisherige erste Fachbetreuer.

Umgekehrt hätte ein bisheriger zweiter Fachbetreuer, der immer schon mit dem ersten gleichberechtigt zusammengearbeitet hat, durch den Verzicht auf diese Unterscheidung die Chance in annähernd der gleichen Zeit befördert zu werden, die er nach der neuen Ordnung auch bräuchte.

Diese Ungereimtheiten wurden nun beseitigt.

IV. Projektsteuerungsgruppe Leistung

Die Vollversammlung einigte sich darauf, den Termin der nächsten Vollversammlung vorrangig für die Besprechung des Themas „Leistungskomponente im Bereich der bayerischen Diözesen“ zu verwenden.

7. Mitarbeitergespräch in den bayerischen Diözesen

Das von der Bayer. Regional-KODA initiierte Projekt „Mitarbeitergespräch“ wird generell von den bayerischen Diözesen als hilfreich angesehen. Allerdings wurde deutlich, dass die Diözesen nicht mehr an einer gemeinsamen Auswertung dieses Projektes interessiert sind, sondern das Projekt Mitarbeitergespräch in Zukunft jeweils als diözesaneigenes Projekt weiterführen wollen.

8. Einführung des tariflichen Leistungssystems in den bayer. Diözesen

Die Dienstgeberseite teilte als Ergebnis ihrer Klausur im November 2008 und als Ergebnis ihrer Vorbesprechung mit, dass in den bayerischen Diözesen kein Interesse mehr an der Einführung eines Leistungssystems, wie es der TVÖD-Bund vorsieht, besteht.

Die damit verbundenen Fragen und eine mögliche weitere Entwicklung sollen auf der nächsten Vollversammlung beraten werden.

V. Beschlussmaterien

8. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. 400-Euro-Jobs)

Für geringfügig Beschäftigte ist bisher im ABD zur Vermeidung, die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten, geregelt, dass eine abweichende Jahressonderzahlung vereinbart werden kann und/oder auf neben dem Tabellenentgelt bestehende Entgeltbestandteile teilweise oder vollständig verzichtet werden kann. Diese Regelung war bis Ende 2008 befristet. Diese Regelung wurde als dritte Möglichkeit beibehalten, allerdings kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden.

In der Praxis wird auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die individuelle Arbeitszeit des geringfügig Beschäftigten zu vermindern, um z. B. bei Erhöhungen des Tabellenentgelts Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden. In Zukunft kann der Mitarbeiter sogar verlangen, dass die individuelle Arbeitszeit entsprechend angepasst wird, wenn nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Als dritte Möglichkeit soll jetzt für geringfügig Beschäftigte ausdrücklich als Alternative ein besonderer Anspruch auf Entgeltumwandlung geschaffen werden.

Die Entgeltumwandlung kann dabei für geringfügig Beschäftigte nicht verbindlich vorgeschrieben werden, lediglich der Durchführungsweg. Dies wurde insoweit geregelt, da die Pflichtkasse, also in der Regel die Versorgungskammer Bayern – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden – dafür zuständig ist. Dies war erforderlich, da in diesen Fällen eine Kasse bereits sein muss, monatlich differierende Beträge zu akzeptieren.

Der Vorteil der Entgeltumwandlung für geringfügig Beschäftigte ist vor allem in einer verbesserten Altersversorgung zu sehen. Geringfügig Beschäftigte sind pflichtversichert in der Zusatzversorgung. Bemessungsgrundlage für die Umlage und den Beitrag ist dabei das tatsächliche Entgelt ohne Verminderung durch die Entgeltumwandlung, also die sog. Schattenentgeltregelung. Die Leistungen der Pflichtversicherung können durch die Leistungen aus der Entgeltumwandlung in der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung aufgebessert werden.

Die Neuregelung gilt unbefristet.

9. Stufenzuordnung und Eingruppierung bei Arbeitgeberwechsel

Zum 1.3.2009 wurden einige Änderungen, die für die Einstellung von Beschäftigten relevant sind, beschlossen.

a) Arbeitgeberwechsel generell

Bislang konnte bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im kirchlichen Dienst die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Diese Bestimmungen sind erweitert worden.

Der Begriff „kirchlicher Dienst“ wurde gegen den Begriff „kirchlicher Arbeitgeber“ ausgetauscht, um eine einheitliche Formulierung zu erreichen.

Aufgrund der Tatsache, dass in der Praxis auch Bewerber, die vorher im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, im Geltungsbereich des ABD eingestellt werden, wurde die Möglichkeit eröffnet, die im öffentlichen Dienst erworbene Stufe der Entgeltgruppe ganz oder teilweise zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass bei dem kirchlichen Arbeitgeber eine Tätigkeit ausgeübt wird, die der vorhergehenden, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, entspricht.

Eine weitere Änderung ermöglicht dem kirchlichen Arbeitgeber, Bewerber aus einem „ungleichen Arbeitsvertragsrecht’“ (z.B. AVR mit ihren 12 Stufen) derjenigen Stufe zuzuweisen, die sie erreicht hätten, wenn auch auf das vorhergehende Arbeitsverhältnis das ABD Anwendung gefunden hätte.

Weiterhin wurde durch die Einfügung einer Protokollnotiz ermöglicht, auch ehemalige Beamte derjenigen Stufe zuzuweisen, die sie erreicht hätten, wenn auf das Dienstverhältnis das ABD Anwendung gefunden hätte.

Geklärt wurde weiterhin, dass als kirchlicher Arbeitgeber im Sinne des ABD auch die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften innerhalb der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (AcK) sind. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage und Praxis im ABD in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung.

b) Arbeitgeberwechsel von „fiktiv übergeleiteten Beschäftigten“

Im Übergangsrecht RÜÜ ist festgelegt, dass bei Einstellung von Bewerbern, die bei ihrem vorherigen kirchlichen Arbeitgeber übergeleitet worden sind, diese beim neuen Arbeitgeber in dieselbe Entgeltgruppe eingruppiert werden können, die sie beim vorherigen Arbeitgeber(im Wege des Bewährungsaufstiegs noch erreicht hatten Eine Protokollnotiz stellt klar, dass dies auch auf vorherige Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst anwendbar ist.

Durch die Ergänzung des ABD wird ermöglicht, Bewerber, die vorher bei einem kirchlichen Arbeitgeber beschäftigt waren und dort in ein neues Vergütungs- oder Entgeltsystem übergeleitet worden sind, in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die evtl. zurückgelegte Bewährungsaufstiege berücksichtigt.

Da diese Bewerber nicht besser gestellt werden sollen wie übergeleitete Beschäftigte, auf deren Arbeitsverhältnis das ABD Anwendung gefunden hat, ist die Berücksichtigung der beim vorherigen Arbeitgeber erreichten Vergütungs- oder Entgeltgruppe nur möglich bei Beschäftigten, die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt worden sind.

Die neu einzufügende Protokollnotiz klärt, dass beim vorherigen Arbeitgeber noch nicht zurückgelegte Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiege im neuen Arbeitsverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden. Dies entspricht der tarifvertraglichen Regelung.

Derzeit werden übergeleitete Beschäftigte bei ihrer Einstellung nach einem diözesanen Arbeitgeberwechsel innerhalb des ABD-Bereichs der Stufe 3 zugeordnet, wenn sie über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen. Im Falle der Einstellung im Anschluss an ein unmittelbar vorhergehendes Arbeitsverhältnis bei einem kirchlichen Arbeitgeber ist auch die Anerkennung einer höheren Stufe möglich.

10. Freizeitausgleich bei Rufbereitschaft

Die Frage des Ausgleichs für Rufbereitschaft stellt sich vor allem in der Klinikseelsorge, ist aber auch in anderen Bereichen (z. B. EDV-Abteilungen) möglich. Zeiten der Rufbereitschaft (unabhängig von tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung) können nach derzeitiger Rechtslage gemäß ABD nur über die Zahlung einer Pauschale abgegolten werden, nicht jedoch durch Freizeitausgleich.

Daher wurde die rechtliche Möglichkeit geschaffen, im Wege der Nebenabrede Zeiten der Rufbereitschaft statt in Geld durch Freizeit auszugleichen. Eine Rücknahme ist dann allerdings erst wieder am Ende des darauf folgenden Kalenderjahres möglich.

11. Beschäftigte, die die Altersgrenze erreicht haben

Die arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen für Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus beschäftigt werden, wurden redaktionell angepasst. Die Protokollnotiz, die eine weitere dreijährige Beschäftigung zulässt, wurde ein weiteres Jahr bis 31.12.2009 verlängert. Zur Vermeidung von Konflikten mit dem Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit aufgrund des Alters werden die Rechtsfolgen an den sachlichen Grund des Renten- bzw. Pensionsbezuges gebunden. Zwischen Dienstgeber- und Mitarbeiterseite besteht Übereinstimmung darin, dass die gesamte Regelung zeitnah überarbeitet werden und eine Regelung gefunden werden soll, die dauerhaft tragfähig ist.

12. Kinderpflegerinnen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten

Auf der 140. Vollversammlung war beschlossen worden, die für Leiterinnen von Kindertageseinrichtungen geltende Zulagenregelung zur Vermeidung von systembedingten Verschlechterungen bei wechselndem Auf- und Abstieg zwischen verschiedenen Entgeltgruppen auch auf Erzieherinnen und Erzieher mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Erzieherinnen und Erzieher in Integrationsgruppen-Gruppen) auszudehnen.

Diese Bestimmungen wurden auch auf Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger in Integrationsgruppen-Gruppen angewendet (Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten).

Die Änderungen sollen zu demselben Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden wie die durch die 140. Vollversammlung beschlossenen Änderungen. Durch die rückwirkende Inkraftsetzung wird die insoweit günstigere Regelung für die Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten zu demselben Zeitpunkt angewendet wie bei den Erzieherinnen und Erziehern mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

13. Entgeltumwandlung

Die Ergänzenden Regelungen der Bayerischen Regional-KODA zu den Beschlüssen der Zentral-KODA zur Entgeltumwandlung, die die Durchführung der Entgeltumwandlung für die Beschäftigten, für die das ABD zur Anwendung kommt, regelt, ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet. Diese Befristung wurde aufgehoben; allerdings wurde wegen einiger noch offener Fragen eine Verlängerung der Regelung bis 31. Dezember 2009 vorgenommen.

Dazu erfolgte eine Richtigstellung der „Ergänzenden Regelungen“, da es keine Weihnachtszuwendung mehr gibt, sondern eine Jahressonderzahlung. Da mit dem Dezembergehalt auch noch Beträge (Einmalzahlungen) umgewandelt werden können, wurde festgelegt, die Zuschusszahlung ab 2009 mit dem Dezembergehalt vorzunehmen.

Unabhängig von der Befristung der „Ergänzenden Regelungen“ gilt die Entgeltumwandlungsregelung als solche unbefristet, da sie ja eine unbefristete Zentral-KODA-Regelung ist.

14. Redaktionelle Änderungen

Neben einer geringfügigen Korrektur der Förderschulzulage für Religionslehrer erfolgte noch eine redaktionelle Änderung einer Überschrift in der B-3-Regelung für Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft.

VI. Novellierung von Dienst- und Entgeltordnungen: Beratung

15. Dienstordnung für Religionslehrer

Derzeit besteht neben der Dienstordnung für Religionslehrer i.K. noch die Sonderregelung zur Dienstordnung. Beide Ordnungen sollen zusammengeführt werden und auf „TVöD-Stand“ gebracht werden.

Die in einer eigenen Arbeitsgruppe erstellte Vorlage wurde beraten. An einigen Punkten ergab sich noch ein Beratungsbedarf, so dass die Dienstordnung nach Festlegung der strittigen Punkte erneut in die Arbeitsgruppe verwiesen wurde.

Insgesamt finden sich viele Klarstellungen und Änderungen gegenüber der bisherigen Ordnung.

16. Vorläufige Entgeltordnung für Religionslehrer

Neben der derzeitigen „Vergütungsordnung für Religionslehrer“ besteht eine „Vergütungsregelung für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für RL fallen“. Beide Ordnungen sind von der Arbeitsgruppe zusammengeführt und unter Berücksichtigung der neuen Beschlusslage als „Vorläufige Entgeltordnung für Religionslehrer“ der Vollversammlung vorgelegt worden.

Hinsichtlich dieser vorläufigen Entgeltordnung ergaben sich noch viele offene Fragen, v.a. das Verhältnis dieser Ordnung zu den Anlagen 2 K und 4 K, Besitzstandsregelungen für Religionslehrer, die bislang nach der Vergütungsregelung vergütet worden sind und die Vergütung von Mehrarbeit, die nicht über das ganze Jahr erfolgt.

Die Vorlage wurde ebenfalls in die Arbeitsgruppe zurück verwiesen.

17. Dienstordnung für Erzieherinnen

Mit dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG), das zum 01.08.2005 in Kraft getreten ist, erfolgt eine grundlegende Reform des Kinderbetreuungswesens.

Es wurde vereinbart, auf der Basis der in erster Lesung novellierten Dienstordnung aus dem Jahre 2006 von der gemeinsamen Arbeitsgruppe Erzieherinnen bis zur nächsten Vollversammlung einen Entwurf erstellen zu lassen, der die notwendigen Änderungen beinhaltet. Vereinbart wurde, die strittigen Themen wie Verfügungszeit noch nicht zu behandeln; diese sollen allerdings bis zum 30.6.2009 ebenfalls von der AG vorbereitet werden, um im Juli 2009 auf der Vollversammlung der BayRK die endgültige Dienstordnung verabschieden zu können.

Deutlich wurde, dass die derzeitige Dienstordnung für Erzieherinnen auch weiterhin Geltung hat.

VII. Beratung

18. Unterschiedliche Bewertung hinsichtlich einer Automatikbestimmung: Qualifizierungszeit im Sozial- und Erziehungsdienst: bei der G-1-Regelung

Nach Auffassung der Mitarbeiterseite ist die Regelung im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum TVöD, dass für Beschäftigte im Erziehungsdienst 19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung zur Verfügung stehen, so zu verstehen, dass sie aufgrund der eigenen KODA-Regelung für die G-2-Beschäftigten im Kindertagesstättenbereich eine Spezialregelung darstellt, aber für alle anderen im Sozial- und Erziehungsdienst Beschäftigten wegen der Automatik bei der Arbeitszeit die „normale“ tarifliche Regelung der 19,5 Stunden-Qualifizierung Geltung hat. Die G-1-Regelung gilt als KODA-Regelung für einen bestimmten Berufsbereich, die G-2-Regelung aufgrund der Automatik.

Die Dienstgeberseite ist anderer Auffassung, da es sich hier nur um eine mittelbare Regelung zur Arbeitszeit handeln würde, nicht aber um eine unmittelbare Regelung. Nur unmittelbare Reglungen zur Arbeitszeit würden in die Automatik fallen.

Es wurde vereinbart, diese Frage noch einmal im Vorbereitungsausschuss zu behandeln, um eine Klärung herbei zu führen. Sofern auf der nächsten Vollversammlung keine Klärung erreicht wird, ist es nach Auffassung der Mitarbeiterseite erforderlich, diese durch einen neutralen Dritten herbei zu führen.

VIII. Termine

19. Termin der nächsten Vollversammlung

Am 11. und 12. Februar 2009 findet in die 142. Sitzung der Bayerischen Regional-KODA in Freising statt.

20. Termine 2010

Für das Jahr 2010 wird es bislang nur drei zweitägige Vollversammlungen geben, da nach Auffassung der Dienstgeberseite so eine effektivere Tätigkeit der Bayer. Regional-KODA möglich ist. Die Mitarbeiterseite bedauert dies, da nach ihrer Auffassung der Grundgedanke des Dritten Weges – Konsensfindung in einem paritätisch besetzten Gremium – damit nur noch eine untergeordnete Rolle spielt.

Neuburg, den 11.12.2008

Dr. Joachim Eder
(Sprecher der Mitarbeiterseite)

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