Logo Kodakompass

Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Die Ständige Arbeitsgruppe Lehrer (StAGL) hat die Möglichkeit, alle lehrerspezifischen Fragen eigens zu beraten; die von der StAGL geschlossenen Beschlüsse gelten aber nicht mehr in eigenständiger Form, sondern bedürfen in Zukunft der zusätzlichen Beschlussfassung durch die Bayer. Regional-KODA (BayRK). Die Beschlüsse der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer stellen „Beschlussempfehlungen“ dar, die auf der Vollversammlung der BayRK nur noch der Mehrheit von 50% plus 1 bedürfen. Das ist ein erheblich niederes Quorums als die sonst übliche Zweidrittelmehrheit. Von daher sind die im Bericht der Mitarbeiterseite genannten „Beschlüsse“ ausschließlich „Beschlussempfehlungen“ an die Bayer. Regional-KODA, die sich auf ihrer nächsten Sitzung am 9./10.12.2008 mit diesen Themen zu beschäftigen hat.

Bericht von der ersten Sitzung der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer (StAGL) in der Bayerischen Regional-KODA am Donnerstag, den 13.11.2008 in München

1. Verfahrensfragen

Es wurde festgelegt, in welcher Weise die einzelnen Beschlussempfehlungen verfahrensrechtlich der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen.

Gleichzeitig wurde auf einige Lücken in der Ordnung der BayRK hingewiesen

  • Umgang mit Beschlussempfehlungen, wenn diese nach Beschlussfassung in der BayRK von den Bischöfen zurückgewiesen werden sollten
  • Stimmrechtsübertragung in der StAGL

2. Eingruppierung von Quereinsteigern

a) Unterrichtsgenehmigung als Grundlage für die Eingruppierung in den Fallgruppen 1 und 2

Die Mitarbeiterseite machte deutlich, dass es von ihrer Seite keine Zustimmung zu dem noch in der Lehrerkommission vorgelegten Entwurf geben würde.

Für die Mitarbeiterseite gäbe es 2 Fragen:

  • Wie man in verschiedenen Fallgruppen Verbesserungen erreichen könne, weil es keine Bewährungsaufstiege gibt
  • In den Fallgruppen 1 und 2 gehe es um einen Systemwandel. Bisher bauen diese Fallgruppen auf der Ausbildung auf. Besser sei es hier, auf die Tätigkeit abzustimmen, also auf die Frage der Art und Weise der Unterrichtsgenehmigung

Die Dienstgeberseite macht deutlich, dass es hier noch einer Klärung unter den Schulträgen bedürfe. Wegen der Abkehr von der Ausbildung handle es sich dabei auch um eine Grundsatzfrage. Die Unterrichtsgenehmigung spielt eine Rolle für den Einsatz in den verschiedenen Jahrgangsstufen.

Nach Auffassung der Mitarbeiterseite solle die Unterrichtsgenehmigung zur Grundlage gemacht werden. Dabei sei dieses System nur auf die Fallgruppen 1 und 2 bezogen, da es sich hier um Bereiche handelt, die den wissenschaftlichen Unterricht betreffen. Im Gegensatz dazu sei es im nichtwissenschaftlichen Bereich sinnvoll, die Unterscheidungen zu übernehmen, die vom Kultusministerium jeweils vorgenommen werden und darauf zu verweisen.

Die Frage wurde vertagt und soll auf beiden Seiten besprochen werden. Für die Dienstgeberseite ist dabei wichtig, von den Schulträgern zu erfahren, ob das bestehende Eingruppierungssystem ausreicht, um befriedigend das Problem zu lösen und genügend Lehrkräfte zu bekommen oder ob auch von Seiten der Schulträger eine Änderung angezeigt ist.

b) Nichterfüller als Fachbetreuer

Im derzeitigen System erhält ein Nichterfüller, der bereits nach A14 vergütet wird, 5 Jahre nach der Übernahme einer Funktionsstelle eine Zulage in Höhe des halben Differenzbetrages von A14 nach A15. Hier wurde von Mitarbeiterseite die Frage gestellt, ob in den Fällen, in denen sich jemand als Fachbetreuer bewährt, nicht auch die volle Zulage von A14 nach A15 gezahlt werden solle, auch wenn der Titel „Studiendirektor“ nicht vergeben werden kann.

Modell der Mitarbeiterseite:

Auch Nichterfüller (A14) werden nach 3 Jahren beurteilt. Bekommen sie die Beurteilung BG, werden sie zwar nicht Studiendirektoren, erhalten aber wie die Erfüller 3 Jahre später A15, also nur ohne Titel. Bekommt ein Nichterfüller nicht BG, dann erfolgt eine erneute Bewertung nach weiteren 3 Jahren wie beim Erfüller.

Dieses System sollte überlegt werden für Fachbetreuer und Stufenbetreuer wie in der OfB vorgesehen, nicht aber z.B. bei Mitarbeitern in der Schulleitung.

Damit entfallen die Bewährungszeiten beim Nichterfüller. Es würde dann die reguläre Beurteilung eingeführt werden.

Generell stellt sich dann auch die Frage, wie überhaupt Nicht-Erfüller behandelt werden sollen:

  • Beim Staat Bewährung nach 14 Jahren, keine Beförderungsmöglichkeit
  • In der Kirche sollte, weil wir hier im Verhältnis zum Staat viele Nichterfüller haben, eine eigenständige Lösung für Nicht-Erfüller gesucht werden

Es wurde darauf verwiesen, dass in der Anlage C inzwischen eigentlich generell von einer Bewertung die Rede ist. Allerdings stellt sich die Situation in der Praxis wohl so dar, dass kurz vor Ablauf der Bewährungszeit eine Art „Anlassbewertung“ vorgenommen wird, bei der nur festgestellt wird, „er/sie hat sich bewährt“.

Die Vorlage wurde zur weiteren internen Beratung zurück gestellt und soll auf der nächsten Sitzung wieder behandelt werden.

3. Reisekosten bei Fortbildungsreisen

Es wurde eine Beschlussempfehlung gefasst, die Beschlussfassung auf der nächsten Vollversammlung der BayRK vorgelegt wird. Sie betrifft die Reisekostenvergütung bei Fortbildungsreisen. Hier sollen die entsprechenden Regelungen wie für die entsprechenden Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern gelten.

Gleichzeitig wurden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.

4. Lehrerrente

Das vom Bundesarbeitsgericht (BAG) an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesene Verfahren findet am 28.11.2008 statt.

Inzwischen erfolgte eine Verständigung mit der Bayer. Versorgungskammer, dass die alte Gesamtversorgung gemäß der alten Satzung wieder her gestellt werden kann und dass auf der Basis des alten Modells gerechnet werden kann.

Dies wird derzeit in den Diözesen und bei den Schulträgern besprochen.

Diese Lösung würde sich engst möglich an das BAG halten.

Eine Gesamtkonzeption für alle Lehrkräfte kann erst dann erarbeitet werden, wenn die Problemstellungen aus dem BAG-Urteil erledigt worden sind.

Zu beachten ist, dass es insgesamt drei Urteile gibt. Ein Urteil - zu Lasten der Lehrkräfte - ist rechtskräftig, hat sich auf derzeit noch im Dienst befindliche Lehrer bezogen. Gegen dieses ist Verfassungsbeschwerde erhoben worden, worüber aber noch nicht entschieden ist.

Das zweite Urteil ist das BAG-Urteil, das jetzt von den Diözesen umgesetzt wird und an das LAG München zurück verwiesen worden ist.

Das dritte Verfahren wurde von einer Lehrkraft eingeleitet, die bereits in Rente ist. Über dieses Verfahren ist bislang nicht entschieden.

5. Möglichkeit der Beförderung von Beratungslehrern an Gymnasien zu Studiendirektoren

Beim Beratungslehrer an Gymnasien sollte nach Auffassung der Mitarbeiterseite eine Beförderung zum Studiendirektor ermöglicht werden; dieses Amt solle also beförderungsrelevant werden. Bisher konnte ein Beratungslehrer mit Ergänzungsprüfung Studiendirektor über die Bewertung BG werden. Die Vorlage würde ermöglichen, dass er auch ohne BG, aber über den abgestuften Zyklus, zum Studiendirektor aufsteigen könne, wenn er die nächst schlechtere Beurteilung vorweisen kann und die verlängerte Wartezeit.

Die Dienstgeberseite machte deutlich, dass dies zu einer erheblichen Veränderung im System führen würde, sagte aber zu, die Schulleiter diesbezüglich zu befragen. Das Thema wurde vertagt.

6. Gleichstellung der Fachbetreuer

Die Ordnung für Berufsbezeichnungen macht bei Fachbetreuern, die nach dem 1.5.2007 eine Fachbetreuung übernehmen keinen Unterschied mehr zwischen der ersten und der zweiten Fachbetreuung und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass auch bisher schon in vielen Fachschaften mit zwei Fachbetreuern sich diese die Aufgaben gleichberechtigt aufteilten.

Durch die Stichtagsregelung kann nun der Fall eintreten, dass ein bisheriger zweiter Fachbetreuer ausscheidet und durch einen nun dem noch amtierenden ersten Fachbetreuer gleichberechtigten Fachbetreuer ersetzt wird, der dann eventuell sogar schneller StD werden kann als der bisherige erste Fachbetreuer.

Umgekehrt hätte ein bisheriger zweiter Fachbetreuer, der immer schon mit dem ersten gleichberechtigt zusammengearbeitet hat, durch den Verzicht auf diese Unterscheidung die Chance in annähernd der gleichen Zeit befördert zu werden, die er nach der neuen Ordnung auch bräuchte.

Es wurde deshalb beschlossen, dass bezüglich der Wartezeit für die höhere Berufsbezeichnung eine zweite Fachbetreuung einer ersten Fachbetreuung gleichgestellt wird.

7. Sonderfallgestaltung aufgrund des Übergangsrechts

Lehrkräfte, die nach dem 1.5.2007 eine Fachbetreuung übernommen haben, werden nach drei Jahren unabhängig vom „normalen“ Turnus beurteilt. Erreichen Sie dabei „BG“ oder besser, so erhalten sie die Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor“ nach weiteren drei Jahren, also nach insgesamt sechs Jahren. Bekommen Sie aber in der Beurteilung, die nach dem regulären Turnus läuft, dazwischen „BG“, so würde Ihnen diese Berufsbezeichnung, wenn sie keine Fachbetreuung hätten, sofort verliehen. Diese Regelung benachteiligt also Fachbetreuer gegenüber Nicht-Fachbetreuer.

Gleiches gilt für Fachbetreuer, die vor dem 1.5.2007 eine Fachbetreuung übernommen haben. Bei Ihnen richtet sich nach 12e) die Wartezeit nach der Wartezeit für Kirchenbeamte. Wenn diese Lehrkräfte in einer turnusgemäßen Beurteilung „BG“ oder besser erhalten, müssten sie also noch eine erhebliche Zeit auf die Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor“ warten, die sie ohne Fachbetreuung nach der OfB aber sofort erhalten würden.

Es wurde deshalb beschlossen, dass bei Lehrkräften mit der Berufsbezeichnung „Oberstudienrätin/Oberstudienrat“, die bei einer turnusmäßigen Beurteilung nach Nr. 7 mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt – BG“ erhalten haben, diese Beurteilung gegenüber der Regelung von Nr. 8, Sätze 3, 4 Vorrang hat, ebenso gegenüber der Regelung von Nr. 12 e).

8. Termine

Es wurden die Termine für die Sitzungen der „Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer“ für das Jahr 2009 vereinbart, um jeweils rechtzeitig vor der Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA die entsprechenden Beschlussempfehlungen für die Vollversammlung erarbeiten zu können.

Der Bericht gibt wieder, wie die Mitarbeiterseite der StAGL die Beratungen verstanden hat und interpretiert. Der Bericht ist keine offizielle Darstellung.

Neuburg, den 16.11.2008

Dr. Joachim Eder

(Sprecher der Mitarbeiterseite der BayRK)

Berichte Vollversammlungen der Lehrerkommission bis zum Ende der 6. Amtsperiode:

­