Frage: “Können wir zusätzliche Stunden nicht bis Juli abbauen, verfallen sie in unserem Kindergarten. Ist das denn rechtmäßig?”
Antwort:
Im Kindergartenbereich fallen durch Sommerfeste, Fahrten und ähnliches oft zusätzliche Arbeitsstunden an. Diese werden in der Regel binnen eines Jahres durch entsprechenden Freizeitausgleich wieder abgebaut (vgl. ABD Teil A, 1 § 6 Abs. 2).
Will der Dienstgeber den Abbau dieser zusätzlichen Arbeitsstunden, muss er Freizeitausgleich anordnen. Er hat Ihnen also zu sagen, wann Sie zu Hause bleiben oder früher Feierabend machen sollen. Wie dies zu organisieren ist, ist zuerst einmal Sache des Dienstgebers.
Sollte Freizeitausgleich betrieblich nicht möglich sein, gibt es mehrere Alternativen:
* Die Stunden können auf das nächste Kindergartenjahr übertragen werden (der maximale Ausgleichszeitraum von einem Jahr ab Anfall der Stunden darf nicht überschritten werden);
* sie können auch ausbezahlt oder
* auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden (Arbeitszeitkonten können nicht einseitig vom Dienstgeber, sondern nur auf Ihren Antrag hin eingerichtet werden.).
Sie haben Rechtsanspruch auf Anwendung einer der geschilderten Möglichkeiten. In der Praxis wird sich der Dienstgeber aber fast immer für Freizeitausgleich entscheiden (vgl. Dienstordnung für pädagogische Fach- und Ergänzungskräfte in Kindertageseinrichtungen. ABD Teil C, 7 § 7 Abs. 3).
Zusätzliche Arbeitsstunden kann sich der/die MitarbeiterIn aber nicht selbst anordnen! Arbeiten Sie ohne entsprechenden Auftrag aus eigener Initiative mehr, ist der Dienstgeber nicht verpflichtet, solche Stunden anzuerkennen. Sprechen Sie sich deshalb immer vorher mit dem Dienstgeber bzw. Ihrer Kindergartenleitung ab.