133. Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA am 8./9. Mai 2007 – Die Bayerische Regional-KODA hat für das ABD einen neuen Referenztarifvertrag beschlossen. Die zukünftige Orientierung erfolgt am TVöD-VKA, aber auch an weiteren Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern. Für die Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft erfolgt eine Orientierung an den für die Lehrkräfte des Freistaats Bayern geltenden Regelungen.
Bericht von der 133. Vollversammlung Bayerische Regional-KODA am 11./12. Juli 2006 (Auszug)
1. Erklärung der Freisinger Bischofskonferenz
Die Vollversammlung wurde darüber informiert, dass die Freisinger Bischofskonferenz auf ihrer Frühjahrsvollversammlung im März 2007 folgende Erklärung beschlossen hat, die an die Stelle der sog. Grundlagenbeschlüsse tritt. Diese Erklärung bewirkt keine individuellen Rechte der Mitarbeiterinnen, sondern stellt einen (weiteren) Auftrag an die Bayer. Regional-KODA dar, wirkt also nach “innen”.
“Die bayerischen Bischöfe beauftragen die Bayerische Regional-KODA gemäß Art. 7 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse mit der weiteren Gestaltung des auf Grundlage der Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern stehenden Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) als einheitliches, regionales und eigenständiges kirchliches Arbeitsvertragsrecht.”
2. Präambel zum ABD
Da nach Auffassung der Bayer. Regional-KODA mit der Umstellung des ABD auf das TVöD-System und der neuen Erklärung der Freisinger Bischofskonferenz die Übernahmebeschlüsse obsolet geworden sind, wurde eine Präambel zum ABD beschlossen, die ausschließlich als Selbstbindung der Bayer. Regional-KODA zu verstehen ist. Diese Präambel verweist auf die bisherigen Grundlagen der KODA-Beschlüsse und nennt die zukünftigen Grundlagen. Die zukünftige Orientierung erfolgt am TVöD-VKA, aber auch an weiteren Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern. Für die Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft erfolgt eine Orientierung an den für die Lehrkräfte des Freistaats Bayern geltenden Regelungen. Alle diese Vorgaben stehen unter dem Vorbehalt, dass kirchenspezifische Gründe dem nicht entgegenstehen.
3. Folgebeschlüsse der Umstellung auf den VKA-Tarif
Ausführlich im Bericht von der 133. Vollversammlung
a) Arbeitszeit
b) Einführung der Stufe 6
c) Sonderfälle
d) Anrechnung der Strukturausgleiche
e) Entgeltbezugsgröße
f) Aufhebung der Niederschriftserklärung zu Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 RÜÜ
g) Änderungen in den Anlagen 2, 2K, 4, 4a und 4 K
h) Redaktionelle Änderungen in der Anlage 3