117. Vollversammlung Bayerische Regional-KODA am 4./5. Mai 2004 – Bericht von der 117. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 4./5. Mai 2004 in Augsburg Auf der 115. und 116. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA war der Antrag der Dienstgeberseite der BayRK beraten worden, das Urlaubsgeld für 2004 bis zu einer tariflichen Neuregelung abzusenken. Die Mitabeiterseite hatte ihre Zustimmung an Voraussetzungen geknüpft; zum einen forderte sie eine Einbeziehung auch der zum 1.9.2003. neueingestellten MitarbeiterInnen sowie eine Kindergeldkomponente beim Urlaubsgeld, zum anderen aber die Zusicherung, das neugeplante System des öffentlichen Dienstes – voraussichtlich ab Februar 2005 – zu übernehmen. Für die Mitarbeiterseite ist die dauerhafte Anbindung an das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes, hauptsächlich im Vergütungsbereich, von grundlegender Bedeutung.
Bericht von der 117. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA (Auszug)
I. Beschlussmaterien
1. Übernahme der Regelungen des Tarifabschlusses des Öffentlichen Dienstes: Übernahmebeschluss v. 5.5.2004
Der Vorbereitungsausschuss war seinem auf der 116. Vollversammlung übertragenen Auftrag nachgekommen, eine Beschlussvorlage zu erstellen, in der auf der Grundlage der Brixener Erklärung der Mitarbeiterseite das “Dranbleiben am öffentlichen Dienst” bei gleichzeitiger Beibehaltung kirchlicher Eigenständigkeit gesichert wird. Diese Vorlage mündete auf der Vollversammlung mit Unterbrechungen und getrennten Beratungen in einem endgültigen gemeinsamen Beschluss der Bayerischen Regional-KODA, der mit großer Mehrheit angenommen wurde.
Der Beschluss beinhaltet folgende Elemente:
- es handelt sich um einen Übernahmebeschluss, der ähnlich wie bei der Übernahme des BAT 1995 das neugestaltete Tarifrecht des öffentlichen Dienstes zum dafür vorgesehenen Zeitpunkt (voraussichtlich 1.2.2005, ansonsten der spätere Zeitpunkt) übernimmt
- die Bayerische Regional-KODA bleibt frei, abweichende Beschlüsse mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zu fassen
- die im neuen Tarifrecht geltenden Übergangsregelungen erhalten Geltung auch für den ABD-Bereich
- allerdings bleiben alle von der Bayerischen Regional-KODAbeschlossenen Änderungen und Ergänzungen des ABD gegenüber dem bisherigen BAT in Kraft, stehen aber unter einer Anpassungsklausel
- die Anpassung erfolgt möglichst bis 31.12.2005 unter Wahrung des Grundsatzes der Kostenneutralität durch entsprechende Beschlüsse der Bayerische Regional-KODA
- die bisher geltende sog. Vergütungsautomatik (Übernahme der zukünftigen Gehaltssteigerungen im Öffentlichen Dienst zum jeweiligen Zeitpunkt) bleibt weiterhin uneingeschränkt gewährleistet; die Bayerische Regional-KODA bleibt frei, durch einen eigenen Beschluss abweichende Regelungen zu treffen
- nicht die Vergütung betreffende zukünftige Änderungen im neuen Tarifrecht bedürfen zu ihrer Aufnahme in das ABD der Beschlussfassung durch die Bayerische Regional-KODA
- Grundlage bleibt das für Bayern geltende Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes; für das Fall, dass für das Land Bayern keine Überführung des bisher geltenden BAT/BL in das neue Tarifrecht erfolgt ist, führt die BayRK baldmöglichst eine Entscheidung darüber herbei, welcher Tarifvertrag im öffentlichen Dienst als Grundlage für das ABD Geltung erhält
- Für diesen Fall werden die ABD-Vergütungsregelungen zum jeweiligen Zeitpunkt und entsprechend dem effektiven Verhältnis der Tarifentwicklung im neuen Tarifrecht angepasst
Mit diesem Beschluss hat sich die Bayerische Regional-KODA festgelegt, gemäß der bisherigen Tradition das mit den vergleichbaren Dienststellen und Einrichtungen im öffentlichen Bereich geltende Tarifrecht zur Grundlage ihres eigenständigen regionalen einheitlichen kirchlichen Arbeitsvertragsrechtes zu machen.