123. Vollversammlung Bayerische Regional-KODA am 26.9.2005 – Bericht von der 123. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 26.9.2005 in NürnbergAuf der 123. Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA am 26.9.2005 wurde das von den Tarifpartnern des Öffentlichen Dienstes am 13.9.2005 vereinbarte neue modernisierte Tarifrecht, der sog. Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes TVöD, von der BayRK als Grundlage des kirchlichen Arbeitsvertragsrechtes ABD beschlossen. Die Bayer. Regional-KODA konnte dabei bereits auf den ersten Übernahmebeschluss, der am 15.6.2004 in Kraft getreten ist, aufbauen.
I. Vorgabe durch den Übernahmebeschluss vom 15.6.2004.
Mit dem Übernahmebeschluss der Bayer. Regional-KODA vom 15.6.2004 hatte die Bayer. Regional-KODA bereits eine Grundsatzentscheidung für die Übernahme des TVöD zu einer Zeit beschlossen, in der die Inhalte des TVöD noch nicht einmal von den Tarifpartnern völlig verhandelt worden sind. Diese Grundentscheidung war von der Mitarbeiterseite forciert worden, um auf Dauer das Niveau zwischen den kirchlichen Mitarbeiterinnen im Geltungsbereich des ABD mit den vergleichbaren MitarbeiterInnen im Öffentlichen Dienst im Hinblick auf Arbeitszeit, Vergütung und den weiteren wesentlichen arbeitsvertragsrechtlichen Rahmenbedingungen bei zu behalten. Für die MitarbeiterInnen in Kindertagesstätten sind dies die Kolleginnen in kommunalen Kindertagesstätten, für die MitarbeiterInnen in Verwaltung, Pastoral und Bildung die KollegInnen beim Freistaat Bayern.
Im ersten Übernahmebeschluss war dabei geklärt worden, dass die von der KODA beschlossenen kircheneigenen Regelungen erhalten bleiben und im Zuge der Einarbeitung des TVöD in das ABD die Entscheidung getroffen wird, ob und mit welchem Inhalt die Regelungen fortgeführt werden. Die BayRK hat die Liste der betroffenen Regelungen dem Beschluss entsprechend bereits bis 31.12.2004 zusammen gestellt.
Weiterhin war auch eine Vergütungsautomatik auf Dauer, die sich auf alle im Geltungsbereich des TVöD von den Tarifpartnern beschlossenen Bezügebestandteile bezieht, festgelegt worden.
Allerdings war man im Jahre 2004 davon ausgegangen, dass es eine für den Freistaat Bayern geltende Textfassung des TVÖD gibt, die dann für den ABD-Bereich übernommen werden sollte. Da die Länder den TVöD bislang (noch) nicht übernommen haben, war ein weiterer Beschluss der BayRK erforderlich.
II. Beschlüsse der Bayer. Regional-KODA vom 26.9.2005: Ergänzender Übernahmebeschluss
1. Vorbemerkung
In einer Vorbemerkung dokumentiert die Bayer. Regional-KODA ihren politischen Willen. Übereinstimmend wurde dabei festgestellt, dass im Falle einer tariflichen Regelung für die Beschäftigten des Freistaats Bayern die Bayer. Regional-KODA diese tariflichen Regelungen übernehmen will, eventuell mit dann eigens erforderlichen besonderen Überleitungsregelungen.
2. Beschlussinhalt
a) Die Regelungen des TVöD werden in der für die Tarifbeschäftigten des Bundes geltenden Fassung zum 1.10.2005 Bestandteil des ABD.
b) Die Regelungen des TVöD werden in der für die Tarifbeschäftigten eines Arbeitgebers, der Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberbverbandes Bayern (KAV-Bayern) ist, geltenden Fassung zum 1.10.2005 Bestandteil für das pädagogische Personal in Kindertagesstätten.
c) Soweit bis 31.12.2007 eine Änderung des TVöD in der für die Tarifbeschäftigten des Bundes geltenden Fassung auf der Grundlage der sog. Meistbegünstigungsklausel erfolgt, werden diese Änderungen zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil des ABD.
d) Soweit bis 31.12.2007 eine Änderung des TVöD aufgrund der Meistbegünstigungsklausel durch die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände erfolgt, werden diese Änderungen zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil des ABD.
e) Soweit es bis zum 31.12.2007 zu einem Tarifvertrag für die Tarifbeschäftigten des Freistaats Bayern kommt, werden die sich auf Arbeitszeit, Sonderzahlungen und Entgelt beziehenden Regelungen zum selben Zeitpunkt Bestandteil des ABD.
f) Soweit es bis zum 31.12.2007 zu einem eigenen Tarifvertrag für die Tarifbeschäftigten der Arbeitgeber, die Mitglied des KAV-Bayern sind, kommt, werden die sich auf Arbeitszeit, Sonderzahlungen und Entgelt beziehenden Regelungen für das pädagogische Personal in Kindertagesstätten zum selben Zeitpunkt Bestandteil des ABD.
g) Alle Regelungen stehen unter dem Vorbehalt, dass sie in der Bayer. Regional-KODA mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit auch geändert werden können.
h) Die Einarbeitung und/oder Harmonisierung der kircheneigenen Regelungen und der TVöD-Regelungen in das ABD hat bis zum 31.7.2006 zu erfolgen.
i) Die Überführungsarbeiten, die sich aus den Überleitungstarifverträgen ergeben, sind bis zum 31.3.2006 abzuwickeln.
j) Der „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergansrechts (TVÜ-Bund) v. 1.6.2005“ und der „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergansrechts (TVÜ-VkA) v. 1.6.2005 wurde mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 übernommen.
k) § 5 Abs. 2 TVÜ, der eine Regelung zum Ortszuschlag enthält, wurde in kircheneigener Fassung beschlossen, um die derzeit geltenden Ortszuschlagsregelungen für die kirchlichen MitarbeiterInnen beizubehalten.
III. Gemeinsame Erklärung der BayRK im Protokoll der Vollversammlung
Die Bayer. Regional-KODA einigte sich auf einige Erklärungen:
- es bedarf eigener Überleitungsregelungen für die kirchenspezifischen Berufsgruppen unter besonderer Berücksichtung der dort bestehenden mehrfachen Bewährungsaufstiege
- es bedarf eigener einheitlicher Regelungen im Geltungsbereich des ABD bei einem Arbeitgeberwechsel im kirchlichen Dienst
- es bedarf einer Änderung der tariflichen Regelungen, in denen auf die öffentlichen Arbeitgeber Bezug genommen wird
- es bedarf eines „Redaktionsbeschlusses“ – wie bereits bei Einführung des ABD 1995 – mit dem gewährleistet wird, dass Korrekturen am Text vorgenommen werden, wenn unabsichtlich durch redaktionelle Änderungen eine Textfassung eingetreten ist, die dem politischen Willen widerspricht
IV. Erklärungen der einzelnen Seiten
Die Dienstgeberseite stellte klar, dass unabhängig von der Ausschüttungspflicht der zukünftigen Leistungszulage – die nicht bestritten wird – zu prüfen ist, inwieweit das System der Leistungsbeurteilung in allen kirchlichen Bereichen zu Anwendung kommen kann.
Die Mitarbeiterseite erklärte, dass es weiterhin erklärtes Ziel der Mitarbeiterseite bleibt, eine monetäre Kinderkomponente auf Dauer in das Tarifwerk aufzunehmen.
V. Ergebnis
Im Ergebnis ist festzuhalten:
1. Für die pädagogischen MitarbeiterInnen im Kindertagesstättenbereich verbleibt es vorerst bei der 38,5-Std.–Woche.
2. Für alle anderen MitarbeiterInnen gilt ab 1.10.05. die 39-Std.-Woche, was für Teilzeitbeschäftigte mit fest vereinbarter Stundenzahl zu einem verringerten Brutto führt.
3. Es gilt eine „Stichtagsautomatik“ für die Regelungen des TVöD zum 1.10.05. unter dem Vorbehalt, dass die von der KODA festgelegten bisherigen kircheneigenen Regelungen unter Wahrung der Kostenneutralität zusammen mit den TVöD-Regelungen in das ABD eingebaut werden.
4. Es gilt eine Stichtagsautomatik bis zum 31.7.2007 für Regelungen, die aufgrund der Meistbegünstigungsklausel Bestandteil des TVöD werden oder in einem Tarifvertrag für den Freistaat Bayern vereinbart werden.
5. Alle sonstigen nach dem 1.10.2005 durch die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes vereinbarten Regelungen bedürfen eines eigenen KODA-Bechlusses zur Übernahme.
6. Alle MitarbeiterInnen werden in das neue Entgeltsystem des TVöD mit den entsprechenden Überleitungsregelungen überführt, wobei für die kirchenspezifischen Berufsgruppen noch einige Klärungen erforderlich sind
7. Zukünftige Vergütungserhöhungen (Tabelle, Sonderzahlungen, Einmalzahlungen, Leistungsvergütung u.ä.) erfolgen in einer „Dauerautomatik“ wie im TVöD, soweit keine abweichenden Beschlüsse in der KODA gefasst werden.
8. 2005 besteht Anspruch auf die Einmalzahlung in Höhe von 300.- € pro Vollbeschäftigten, soweit nicht der Freistaat Bayern bis zum 31.12.2005 eine abweichende tarifliche Regelung für seine Beschäftigten vereinbart.
9. Das Weihnachtsgeld wird im Jahre 2005 allerdings abweichend von den Regelungen des TVöD zu 70% bzw. 65% gewährt, ab 2006 jedoch wieder in der dann im TVöD vorgesehenen Höhe.
10. Es bedarf in den nächsten Monaten einer vertieften Arbeit der BayRK, um baldmöglichst das geltende KODA-Arbeitsvertragsrecht mit Einarbeitung der entsprechenden kircheneigenen Regelungen zur Verfügung zu haben.
Eine umfassende Darstellung der geltenden Regelungen erfolgt baldmöglichst im Projekt KODA-Service das gemeinsam von Dienstgeber- und Mitarbeiterseite die Umstellungsthematik zum TVöD behandelt, und demnächst in einer eigenen Homepage abrufbar ist.
Neuburg, den 30.9.2005