Bisher kannte das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen Diözesen (ABD) keine Regelung zu Kurzarbeit. Angesichts der Covid-19-Pandemie und derer für einzelne Arbeitgeber gravierenden wirtschaftlichen Folgen wurde in einem Eilverfahren für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2020 eine Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des SGB III Kurzarbeit einzuführen. Dies sollte über eine Dienstvereinbarung geschehen. Wo keine Mitarbeitervertretung existiert, sind auch einzelvertragliche Vereinbarungen im Rahmen der neuen Regelung möglich. Inhaltlich orientiert sich die Regelung an den Eckpunkten des entsprechenden Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes, der gerade im Entstehen ist. So gibt es etwa im Regelfall eine Aufzahlung auf 90 bzw. 95% des Nettoentgelts sowie weitreichenden Kündigungsschutz. Ein Muster für eine mögliche Dienstvereinbarung ist als Anlage beigefügt. Den Regelungstext sowie ausführliche Erläuterungen dazu finden Sie hier auf unserer Homepage www.kodakompass.de, siehe Anlagen. Robert Winter
Weiterführende Infos: siehe Dienstgeberrundschreiben.