Frage: “Wenn ich im Urlaub krank werde, kann ich dann die Urlaubstage nachholen?”
Antwort:
Grundsätzlich ja, denn Krankheit unterbricht den Urlaub – vorausgesetzt, die Erkrankung ist schwerwiegend genug. Zwingend vorgeschrieben ist daher eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dieses ärztliche Attest braucht der/die MitarbeiterIn bereits ab dem ersten Krankheitstag. Nicht ärztlich bestätigte Krankheitstage können auch nicht geltend gemacht werden.
Darüberhinaus muss die Erkrankung unverzüglich dem Dienstgeber gemeldet werden. Das gilt auch während einer Urlaubsreise. Wer die Erkrankung erst später meldet, verliert in der Regel seine Ansprüche.
Unzulässig ist die eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs um die durch Krankheit ausgefallenen Tage. Dies kann sogar zur Kündigung führen. Wann die Urlaubstage nachzuholen sind, legt wie üblich der Dienstgeber in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn fest (ABD Teil A, 1 § 26 i. V. m. § 7 und § 9 BUrlG).
LehrerInnen erhalten “Ersatzurlaub” nur dann, wenn trotz der Ferien weniger unterrichtsfreie Tage verbleiben als Urlaubsanspruch nach ABD besteht.