Neue Kirchliche Lehrerdienstordung – Seit 01.05.2008 gilt für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern eine neue Lehrerdienstordnung (KLDO), die durch die Aufnahme ins ABD auch automatisch Bestandteil des Arbeitsverhältnisses geworden ist. Jede Lehrkraft an Schulen in kirchlicher Trägerschaft muss ein Exemplar dieser neuen KLDO erhalten.
Inhaltsübersicht
Präambel
l. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
II. Abschnitt Die Lehrkraft
1. Teil: Die Lehrkraft im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen
§ 2 Aufgaben und Verantwortung der Lehrkraft
§ 3 Unterricht
§ 4 Sonstige schulische Veranstaltungen, schulische Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage
§ 5 Aufsichtspflicht
§ 6 Klassenleiter und Kursleiter
§ 7 Schwerbehinderte Lehrkräfte
2. Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Allgemeine Dienstpflichten der Lehrkraft
§ 9 Arbeitszeit
§ 10 Fernbleiben vom Dienst aus zwingenden Gründen
§ 11 Urlaub
§ 12 Nebentätigkeit
§ 13 Verschwiegenheitspflicht und Auskunftserteilung
§ 14 Dienstweg
§ 15 Unzulässige Tätigkeiten an der Schule
§ 16 Geltung der Schulordnung, sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften und schulträgerspezifischer Regelungen
§ 17 Hausrecht
3. Teil: Die Lehrkraft im Kollegium
§ 18 Lehrerkonferenz
§ 19 Klassenkonferenz
§ 20 Fachliche Zusammenarbeit, Fortbildung
§ 21 Fachbetreuung
III. Abschnitt Schulleitung
§ 22 Stellung und allgemeine Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 23 Stellvertretung
§ 24 Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 25 Einzelne Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 26 Schulseelsorger
IV. Abschnitt Schulträger
§ 27 Schulträger
V. Abschnitt Schulverwaltung
§ 28 Verwaltung des Schulvermögens und Sicherheitsvorkehrungen
§ 29 Ärztliche und hygienische Betreuung
§ 30 Personal
§ 31 Dienstsiegel
§ 32 Besondere Vorkommnisse
§ 33 Forderungen gegen den Schulträger
VI. Abschnitt Schulaufsicht
§ 34 Kirchliche Schulaufsicht
§ 35 Staatliche Schulaufsicht
§ 36 Jahresbericht und Meldungen an die Schulaufsicht
VII. Abschnitt Schlussvorschriften
§ 37
§ 38 In-Kraft-Treten