Beim pädagogischen Personal an Kindertagesstätten – Auf der 134. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA ist zur Frage der zukünftigen Regelung der Verfügungszeit für das pädagogische Personal an Kindertagesstätten noch keine Entscheidung ergangen. Die Mitarbeiterseite weist ausdrücklich darauf hin, dass derzeit keine „rechtlose Situation“ hinsichtlich der Verfügungszeit besteht, sondern die bisherige „Dienstordnung für pädagogische Fach- und Zweitkräfte an Kindergärten in den Katholischen Tagesstätten für Kinder“ selbstverständlich weiterhin Geltung besitzt.
In § 7 Abs. 2 Buchst. b der Dienstordnung heißt es dort:
„Den Gruppenleiterinnen ist Verfügungszeit zu gewähren, wobei in der Regel ein Maß von sieben Wochenstunden nicht unterschritten werden sollte. Die zeitliche Lage der Verfügungszeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten festzulegen. Teilzeitbeschäftigten Gruppenleiterinnen ist die Verfügungszeit anteilig zu gewähren.“
Dazu kommen dann noch Regelungen für die Leiterin.
In Buchst c) heißt es:
„Den pädagogischen Zweitkräften ist die für die Vor- und Nachbereitung und sonstigen Dienstpflichten unumgängliche Verfügungszeit zu gewähren.“
Das bedeutet, dass für alle Mitarbeiterinnen eine Verfügungszeit gewährt werden muss, da es sich um eine Ist-Vorschrift handelt, auch wenn kein absoluter Anspruch auf sieben Stunden besteht. Nach Auffassung der Mitarbeiterseite ist aber eine Regelung in jeder Einrichtung erforderlich, da die Vorschrift der anteiligen Verfügungszeit für Teilzeitbeschäftigte für uns zwingend voraussetzt, dass eine Regelung gegeben ist, um die Anteiligkeit feststellen zu können. Zusätzlich ist zu beachten dass der Begriff „Soll“ keine Freiheit der Beliebigkeit eröffnet, sondern zumindest eine in sich logische Begründung für eine abweichende Regelung vor Ort erfordert.
Das neue BayKiBiG und die neue Refinanzierungsform haben keinen Einfluss auf diese arbeitsvertragsrechtlichen Grundlagen. Die Dienstordnung gilt uneingeschränkt fort und legt Rechte und Pflichten des Arbeitgebers fest.
In diesem Zusammenhang weist die Mitarbeiterseite auch ausdrücklich darauf hin, dass der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in mehreren Entscheidungen entschieden hat, dass ein kirchlicher Arbeitgeber ungesetzlich handelt, wenn er einzelvertraglich mit einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin vom KODA-Recht abweichende Regelungen vereinbaren will.