Frage: “Ich bin alleinerziehend, habe 2 kleine Kinder und soll in meiner Freizeit noch zu Sitzungen und Veranstaltungen kommen.”
Antwort:
Das “Weisungsrecht” erlaubt dem Arbeitgeber zu bestimmen, wann und wo Sie arbeiten. Er kann also anordnen, dass Sie z. B. zu einer Kirchenverwaltungssitzung kommen, um den Haushaltsplan vorzustellen. Dabei hat er jedoch nach “Billigkeit” vorzugehen (§ 315 Abs. 1 BGB). Wird der Termin z. B. am Tag vorher oder gar erst am gleichen Tag mitgeteilt, ist dies in der Regel wohl offensichtlich “unbillig”. Erstens gibt es im Allgemeinen keinen sachlichen Grund für eine so späte Information, zweitens kann nicht verlangt werden, dass Sie innerhalb von Stunden einen Babysitter finden bzw. kleine Kinder unbeaufsichtigt lassen. Sie können notfalls die Arbeit als unzumutbar verweigern.
Nehmen Sie an Veranstaltungen auf Anweisung teil, handelt es sich um Arbeitszeit. Die Zeit ist durch Freizeit auszugleichen und ggf. als Überstunden zu bezahlen. Bei Arbeit zu besonderen Zeiten stehen Ihnen darüberhinaus Zeitzuschläge zu: für Arbeit ab 21 Uhr, samstags ab 13 Uhr 20 % sowie am Sonntag 25 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (ABD Teil A, 1 § 8; Definiton von Nachtarbeit: ABD Teil A, 1 § 7 Abs. 5). An Feiertagen gelten zum Teil höhere Sätze.