Beihilfe bei Teilzeitarbeit

Frage: “Ich erhalte nach der ‘Altfallregelung’ den Tarif 820K auf Kosten des Dienstgebers und möchte nach dem Erziehungsurlaub teilzeit arbeiten? Verliere ich jetzt meine Ansprüche?”

Antwort:

Entscheidend war der Stichtag 1.9.94. Der mindestens hälftige Beschäftigungsumfang war damals ein Kriterium um”Altfall” zu werden. Wenn Sie aber “Altfall” sind und jetzt oder später Ihren Beschäftigungsumfang ändern, behalten Sie Ihre Ansprüche (vgl. ABD Teil A, 1 § 36b). Die frühere Regelung, dass MitarbeiterInnen mitweniger als der Hälfte des Beschäftigungsumfangs eines Vollbeschäftigten aus der Beihilfe herausfallen, gibt es nicht mehr.

Sie müssen aber in Ihrem kirchlichen Arbeitsverhältnis krankenversicherungspflichtig und beihilfeberechtigt nach Tarif 810 bleiben. Die Beihilfeberechtigung nach Tarif 810 haben alle über der Geringfügigkeitsgrenze Beschäftigten.

Sollten Sie vorübergehend in geringfügige Beschäftigung wechseln, lebt der Anspruch auf den kostenfreien Tarif 820 K wieder auf, sobald Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

Im Erziehungsurlaub und im Sonderurlaub zur Erziehung von Kindern oder Pflege von Angehörigen wird der Beihilfetarif 820 K den “Altfällen” immer gewährt, ungeachtet dessen ob Sie zusätzlich eine Nebenbeschäftigung im kirchlichen Dienst ausüben.

Grundsätzlich gilt aber, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestehen muss, kündigen Sie und schließen Sie später einen neuen Arbeitsvertrag, sind Ihre Ansprüche verloren.

Lehrkräfte an kirchlichen Schulen, die eine Versorgungszusage entsprechend der Sonderregelung SR L haben, sindkeine “Altfälle”. Die entsprechenden Regelungen sind für sie ohne Bedeutung.