Stichwort – Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, muss eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Aber ab wann? Wer im Urlaub krank wird, erhält “Ersatzurlaub”. In jedem Fall? Und wer aus anderen Gründen frei hat? Geht er “leer” aus? Welche Regelungen gelten für Lehrkräfte? Hier finden Sie die Antworten.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – “Ersatzurlaub”
Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, muss ab dem vierten Erkrankungstag eine ärztliche „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ vorlegen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Nur in begründeten Fällen kann der Arbeitgeber schon ab dem ersten Tag eine Bescheinigung verlangen. Werden Sie im Urlaub krank, erhalten Sie „Ersatzurlaub“, aber nur für durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesene Erkrankungstage (Bundesurlaubsgesetz). Hat der oder die Beschäftigte aus anderen Gründen frei, zum Beispiel Freizeitausgleich, besteht kein gesetzlicher oder tariflicher Anspruch auf „Ersatzurlaub“.
Lehrkräfte
Bei Lehrkräften gilt der Erholungsurlaub als pauschal durch die Schulferien abgegolten. In seltenen Fällen verbleiben auf Grund von Erkrankungen weniger Ferientage als Urlaubsanspruch besteht. In diesem Fall erhält die Lehrkraft „Ersatzurlaub“ während der Schulzeit. Lehrkräfte sind verpflichtet, Arbeitsunfähigkeit auch während der Ferien anzuzeigen. (Religionslehrer und Religionslehrerinnen i. K.: § 11 Dienstordnung RL i. K.; Lehrkräfte kirchlicher Schulen: ABD B, 4.1.).
Aus: KODA Kompass 43, S. 25: Krankheit – gesund werden, gesund bleiben
Links
- §5 Entgeltfortzahlungsgesetz
- Bundesurlaubsgesetz
- ABD Teil C, 3. § 11 Dienstordnung RL i.K.
- ABD Teil B, 4.1