Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Fragen zur Lehrerarbeitszeit standen im Mittelpunkt der umfangreichen Beratungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte (StAGL): Wird es beamtenähnliche Altersteilzeit geben, ist die Stundenreduzierung bei dringenden betrieblichen Erfordernissen um bis zu 20 % zulässig, können auch Lehrkräfte in Teilzeit ein Sabbatjahr beanspruchen oder wie steht es mit einem Arbeitszeitkonto? Dies und alle weiteren Punkte der umfangreichen Beratungen (Beihilfe, periodische Beurteilung, etc.) lesen Sie im Bericht der „StAGL“ …
Bericht von der Sitzung der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer (StAGL) in der Bayerischen Regional-KODA am Donnerstag, den 17.06.2010 in München
1. Nachfragen der Mitarbeitervertreter der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer:
Von Mitarbeiterseite wird die Frage gestellt, ob für die angestellten Lehrkräfte an den katholischen Schulen in Bayern für Dienstfahrten mit dem Privat-PKW eine Rabattverlustversicherung abgeschlossen werden kann. Die Mitarbeiterseite verweist hierzu auf entsprechende Regelungen des Freistaats Bayern. Die Dienstgeberseite sagt zu, hierzu die Sachlage in den einzelnen Diözesen zu prüfen.
Die Mitarbeiterseite verweist darauf, dass bei Quereinsteigern an den beruflichen Schulen die SR-L z. B. bei der Fallgruppe 5 eine Bewährungszeit von 16 Jahren vorsehen, während an den staatlichen Schulen eine Bewährungszeit von 15 Jahren gilt. Die Dienstgeberseite erinnert daran, dass dies von der Lehrerkommission bewusst so beschlossen wurde.
Von Mitarbeiterseite wird Art. 94 BayEUG (Voraussetzung für die Unterrichtsgenehmigung) zitiert und die Frage gestellt, ob aufgrund einer erteilten Unterrichtserlaubnis eine höhere Eingruppierung dieser Lehrkräfte möglich ist. Die Dienstgeberseite verweist darauf, dass Art. 94 nur als Anknüpfungspunkt für eine außertarifliche Bezahlung interpretiert werden kann. Die Erlaubnis habe mit der Eingruppierung nichts zu tun.
2. Altersteilzeitregelung für Lehrkräfte – Antrag der Mitarbeiterseite auf Übernahme der Regelung für Beamte in Bayern
Der Vorsitzende verweist auf den Antrag, der als Wiedervorlage zur Beschlussfassung steht. Auch wenn von den angestellten Lehrkräften beim Freistaat die neue Regelung für Beamte auch nicht in Anspruch genommen werden kann und nur die neue tarifliche Regelung zur Anwendung kommt, wird die Mitarbeiterseite den Antrag in der nächsten Sitzung zur Abstimmung stellen.
3. Bayerische Regional-KODA-Ordnung (BayRKO) – Änderung der Ausführungsbe-stimmung zu § 8 Absatz 3 Nummer 6
Von Mitarbeiterseite wird die Frage der Freistellung der teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte in der in der Bayerischen Regional-KODA noch einmal ausführlich erörtert. Dabei kommt deutlich zum Ausdruck, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nicht schlechter gestellt werden dürfen, als Vollzeitbeschäftigte. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe stimmen darin überein, sich in der Arbeitsgruppe „Ordnungen“ dafür einzusetzen, dass die Ausführungsbestimmungen entsprechend angepasst werden. Es sei auch zu überlegen, ob die Freistellung nicht mehr mit einer Wochenstundenzahl angegeben werden soll, sondern als Bezugspunkt die Arbeitszeit genommen wird.
4. Verzicht auf periodische Beurteilungen für angestellte Lehrkräfte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben
Die Dienstgeberseite informiert darüber, dass es nach der Dienstrechtsreform, die zum 1. Juli 2010 in Kraft treten soll, keine Möglichkeit mehr geben wird durch schriftlichen Antrag auf die Beurteilung zu verzichten. Es sollte geprüft werden, ob es verboten ist, dass man diesen Antrag auf Verzicht weiterhin ermöglicht. Es scheint gute Gründe zu geben, dass keine Benachteiligung wegen Alters im Sinne des AGG gegeben ist, wenn man einen Antrag, auf die Beurteilung zu verzichten, ab dem 50. Lebensjahr ermöglicht.
5. Sabbatjahr für unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte
Von Dienstgeberseite wird darüber informiert, dass für unterhälftig Beschäftigte beim Freistaat keine Teilnahme an der Sabbatjahrregelung möglich ist. Zur Inanspruchnahme der Regelung sieht das ABD keine Einschränkung durch den Beschäftigungsumfang vor. Zur genaueren Prüfung wird dieser TOP auf die nächste Sitzung vertagt.
6. Kürzung der Unterrichtspflichtzeit um bis zu zwanzig Prozent für das jeweilige Schuljahr bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse
Nach Auffassung der Dienstgeberseite besteht kein Handlungsbedarf, da die Regelung in den SR-L rechtlich zulässig sei. Nachdem die SR-L zumindest tarifvertragsähnlich ist und das Bundesarbeitsgericht schon immer ein tarifvertragähnliches Konstrukt als zulässig gesehen hat, besteht kein Anlass, zur Änderung. Sie verweist hierzu auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 7.12.2005 (5 AZR 535/04), vom 26.06.1985 (4 AZR 585/83) und vom 28.11.1984 (5 AZR 123/83).
7. Ganztagsschule – Anfrage der Mitarbeiterseite zur Einführung bei Schulen in kirchlicher Trägerschaft und deren Auswirkung für den Haupt-, Real- und Gymnasialschulbereich
Die Mitarbeiterseite trägt vor, dass mit Einführung der Ganztagsschule der außerunterrichtlichen Tätigkeit immer mehr Bedeutung beigemessen werden muss. Sie erinnert daran, dass die SR-L in Nr. 4 vorsieht, dass Schulträger berechtigt sind, in angemessenem Umfang Unterrichtsstunden der Lehrkraft durch die Erledigung außerordentlicher schulbezogener Aufgaben zu ersetzen. Dabei werden 45 Minuten Unterricht mit 100 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet. Sie bittet die Dienstgeberseite um Auskunft, ob dies in der Praxis auch so gehandhabt wird oder ob hier – um sich das Umrechnen zu erleichtern – mit 90 Minuten gerechnet wird.
8. Anfragen der Mitarbeiterseite zum Themenbereich:
Arbeitszeitverordnung – Arbeitszeitkonto – Wertguthaben
Die Mitarbeiterseite verweist darauf, dass zurzeit Änderungen des ABD zum genannten Themenbereich anstehen. Sie bittet darum, die Belange der Lehrkräfte ausreichend zu berücksichtigen. Die Dienstgeberseite informiert darüber, dass zurzeit ein Entwurf zum genannten Themenbereich erstellt wird. Auch auf Mitarbeiterseite wird derzeit eine Vorlage erarbeitet.
9. Beihilfe (Tarif 814) für Hinterbliebene von Lehrkräften mit Versorgungszusage
Die Mitarbeiterseite trägt vor, dass mit Rundschreiben vom 26.10.2004 das katholische Schulwerk in Bayern darüber informiert hat, dass Hinterbliebene von Lehrkräften mit Versorgungszusage Anspruch auf Beihilfe in Tarif 814 haben. Dies werde immer wieder in Frage gestellt. Sollten hier die Regelungen der Bayerischen Regional-KODA zur Beihilfe nicht eindeutig sein, sollte dies entsprechend geändert werden.
Die Mitarbeiterseite trägt außerdem vor, dass sichergestellt werden muss, dass Lehrkräfte ohne Versorgungszusage auch über das 65. Lebensjahr hinaus einen Beihilfeanspruch haben, solange sie als Lehrkräfte tätig sind. Auch von Dienstgeberseite wird die Beihilfeberechtigung im aktiven Dienst befürwortet.
10. Fragen zum Vorgehen bei der Umsetzung der bayerischen Dienstrechtsreform für Beschäftigte als Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft
Die Ständige Arbeitsgruppe Lehrer verständigt sich darauf, dass die Mitglieder bis zur nächsten Sitzung am 16. September 2010 für sie wesentliche Punkte der Dienstrechtsreform benennen.
Kaufbeuren, 02.08..2010
Hans Reich, Sprecher der Mitarbeiterseite der BayRK