Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Die Mitglieder der Bayer. Regional-KODA trafen sich zur 151sten Vollversammlung in Freising. Auf der Tagesordnung stand eine bunte Mischung vielfältiger Themen: Beispielsweise waren tarifliche Änderungen des TVöD ins ABD zu übertragen. Unter anderem wurde die Dienst- sowie Vergütungsordnung für Pfarrsekretärinnen neu gefasst. Die Kirchliche Arbeitszeitordnung erfuhr ebenso eine Änderung wie die Freistellungsregelung bei freiwilligen beruflichen Fortbildungen eine präzisierende Protokollnotiz erhielt. Im Hinblick auf die im Jahr 2013 durchzuführende Wahl der KODA-Mitarbeiteseite wurde die Wahlordnung überarbeitet und den Bischöfen als Gesetzesempfehlung vorgelegt. Ob die Ergebnisse der jüngsten Vollversammlung einen schönen Blumenstrauß ergeben, läßt sich anhand unseres Berichtes leichter beurteilen. (M.S.)
Bericht von der 151. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 29. und 30. Juni 2011 in Freising
I. Allgemein
1. Personalien
Klaus Jüttler, gewählter Lehrervertreter auf der Dienstnehmerseite, der in die Freistellungsphase der Altersteilzeit wechselt, wurde nach 13 Jahren Lehrerkommission bzw. Ständige Arbeitsgruppe Lehrer und 3 Jahren Mitgliedschaft in der Kommission verabschiedet. Ebenso Finanzdirektor Prälat Herbert Hauf, Bamberger Vertreter auf der Dienstgeberseite, der ebenfalls nach insgesamt 14 Jahren aus der KODA ausscheidet, wurde in Abwesenheit für seinen Einsatz herzlich gedankt.
2. Berichte
a) Bericht aus der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer (StAGL)
Hier wird auf den eigenen Bericht der StAGL verwiesen (ANLAGE, siehe unten).
b) Bericht aus dem Arbeitskreis „Erzieherinnen“
Es wurde von den Überlegungen zur Umsetzung des BayKiBig und von entsprechenden Novellierungsanregungen des mitarbeiterseitigen Arbeitskreis „Erzieherinnen“ berichtet.
c) Bericht aus der Zentral-KODA
Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat auf der Sitzung am 20.06.2011 den von der Arbeitsgruppe „Novellierung der Grundordnung“ vorgeschlagenen Änderungen des Art. 2 GrO zugestimmt. Eine dadurch bedingte Folgeänderung in § 1 Abs. 1 und 2 Rahmen-MAVO wurde ebenfalls beschlossen. Die Diözesanbischöfe werden jetzt aufgefordert, diese Modifikationen in die diözesanen Fassungen der Grundordnung bzw. der MAVO aufzunehmen und in Kraft zu setzen. Da es sich sowohl bei der Grundordnung wie auch bei der MAVO um diözesane Gesetze handelt, ist dies für jede Teilkirche von jedem teilkirchlichen Gesetzgeber eigens erforderlich. Im Anschluss daran werden die Diözesen und die kirchlichen Verbände dafür Sorge tragen müssen, dass die neue Regelung in der Praxis umgesetzt wird, d.h. vor allem, dass innerhalb der vorgeschriebenen Frist bis zum 31.12.2013 die Gründungsstatuten der kirchlichen Träger geprüft und ggf. geändert werden müssen.
Es wurde über die Aktivitäten des Vorbereitungsausschusses der Zentral-KODA berichtet, die zu der Anfrage der Fraktion der Linken im Deutschen Bundestag zum kirchlichen Arbeitsrecht in den letzten Wochen erfolgt sind.
d) Bericht des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer gab Informationen zur derzeitigen Entwicklung im Zusatzversorgungsrecht sowie zu verschiedenen aktuellen Urteilen des BAG bzw. von LAG’s.
II. Empfehlungsbeschlüsse an die Freisinger Bischofskonferenz
3. Novellierung der Bayerischen Regional-KODA-Wahl-Ordnung
In einer paritätisch besetzten Arbeitsgruppe der Bayer. Regional-KODA ist die Regional-KODA-Wahl-Ordnung vollständig überarbeitet worden. Der Entwurf wurde in der Vollversammlung besprochen und einstimmig als Empfehlung an die bayerischen Bischöfe weiter geleitet.
Da die Regional-KODA-Ordnung von allen Wahlvorschriften „gereinigt“ worden ist, sind alle entsprechenden Vorschriften ausschließlich in der Wahlordnung zu finden.
Von besonderer Bedeutung sind:
- Wegfall des Wahlvorschlagsrechtes der Koalitionen
- Klarere Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Wahlbereichen
- Festlegung des Wahltages durch die Kommission
- Festlegung verschiedener Fristen
- Klarere Strukturierung
4. Festlegung des Wahltermins zur Bayer. Regional-KODA
Die Festlegung des Wahltages für die nächste KODA-Wahl wurde auf die Sitzung am 01.12.2011, nach dem Inkraftsetzungstermin der neuen Wahlordnung verschoben.
III. Wahlen
5. Wahl eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden der Bayerischen Regional-KODA
Nachdem Ordinariatsrat Dr. Stefan Korta aus beruflichen Gründen sein Amt als stellvertretenden Vorsitzender zum 31. Juli 2011 niederlegt, wurde Ordinariatsrat Martin Floß, Leiter des Referats Personalwesen im Erzbischöflichen Ordinariat München zum neuen stellvertretenden Vorsitzenden ab 1. August 2011 gewählt. Der nach der KODA-Ordnung vorgesehene Wechsel zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerseite im Amt des Vorsitz findet zum 1. Juli 2012 statt.
6. Wahl der beiden zusätzlichen Vertreter für die Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte
Mit der Aufstockung der Mitglieder der Lehrerkommission aufgrund der Änderung der Bayer. Regional-KODA-Ordnung ab 01.06.2011 wurde aus Dienstgeber- wie Dienstnehmerseite je eine Person aus der Kommission zusätzlich in die Lehrerkommission gewählt.
Für die Dienstnehmerseite wurde Renate Ziller, Eichstätt, und für die Dienstgeberseite Tobias Rau, München, in geheimer Wahl gewählt.
7. Erstellung einer Liste für den Vorsitz der Schiedsstelle ab 29./30.06.2011
Für die Schiedsstelle, die zur Klärung des Vorliegens eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses und ggf. zu einer inhaltlichen Entscheidung im Anschluss an ein Vermittlungsverfahren angerufen werden kann, hat die Vollversammlung für die Dauer von fünf Jahren eine Liste von drei Personen zu erstellen, aus der im Falle der Anrufung der Schiedsstelle der für das Verfahren zuständige Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter, einvernehmlich benannt werden. Da das bisherige Mitglied Johann Kremhelmer, Richter am BAG a.D. nicht mehr zur Verfügung steht, wurden aus diesem Grund bislang nur zwei der bisherigen Amtsinhaber wiedergewählt: Prof. Wilhelm Dütz, Augsburg, und Peter Böck, Richter am BAG, Nürnberg.
IV. Ausführungsregelungen der Bayer. Regional-KODA
8. Freistellung von KODA-Mitgliedern
Das neu gewählte Mitglied aus der Dienstnehmerseite in die Ständige Arbeitsgruppe Lehrer erhält zusätzlich 10% Freistellung für diese Tätigkeit. Über den weiteren Umgang mit der Freistellung für die Öffentlichkeitsarbeit der Mitarbeiterseite, die derzeit 35 % beträgt, wird demnächst beraten und auf einer der nächsten Vollversammlungen eine einvernehmliche Lösung gesucht.
V. Übernahme tarifvertraglicher Regelungen
9. Umsetzung verschiedener Änderungstarifvertrags zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Es wurden einige Regelungen beschlossen, die in den Änderungstarifverträgen zum TVöD geregelt worden sind. Die Übernahme erfolgte, um in den wesentlichen Regelungen die Gleichsetzung mit dem Öffentlichen Dienst zu gewährleisten.
Dies betrifft die Berechnung des Unterschiedsbetrages bei der Eingruppierung der Beschäftigten in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 entsprechend § 17 Absatz 4 Satz 3 TVöD. In § 31 Absatz 3 TVöD ist für die Berechnung der Zulage bei Führung auf Probe und in § 32 Absatz 3 TVöD für die Berechnung der Zulage bei Führung auf Zeit jeweils eine entsprechende Regelung getroffen worden. Eine vereinbarte Ergänzung der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 TVöD stellt klar, dass eine Erhöhung der Garantiebeträge aufgrund der zum 1. Januar 2011 und 1. August 2011 wirksam werdenden linearen Erhöhungen der Tabellenentgelte nicht erfolgt.
Die Regelung zu der einmaligen Pauschalzahlung 2010 stellt klar, dass die einmalige Pauschalzahlung bei der Bemessung sonstiger Leistungen, wie z. B. der Jahressonderzahlung, nicht zu berücksichtigen war.
Bei der Regelung zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte ist eine neue Protokollerklärung zu § 7 Absatz 2 Satz 2 TV-FlexAZ vereinbart worden, nach der sich das Wertguthaben entsprechend der vereinbarten linearen Erhöhungen am 1. Januar 2011 um 0,6 v.H. und am 1. August 2011 um 0,5 v.H. erhöht.
Im Abschnitt VIII „Anhänge und Anlagen“ wurde die neue Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 beschlossen.
VI. Weitere Beschlussmaterien
10. Prävention von sexuellem Missbrauch
Bei den Allgemeinen Arbeitsbedingungen wurde zur Prävention von sexuellem Missbrauch eine Regelung eingeführt, mit der in Einrichtungen, zu deren Aufgaben die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gehört, der Arbeitgeber berechtigt ist, von den Beschäftigten regelmäßig die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses gemäß den jeweiligen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zu verlangen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Andere Daten dieses Zeugnisses unterliegen einem Verwertungsverbot. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber berechtigt, von diesen Beschäftigten eine Selbstverpflichtungserklärung gemäß einer vorgegebenen Anlage zu verlangen. Näheres kann darüber hinaus in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.
11 a Dienstordnung für Beschäftigte im Pfarrbüro
Es wurde die von einer Arbeitsgruppe erarbeitete Vorlage einer neuen Dienstordnung für „Beschäftigte im Pfarrbüro“, in der die Aufgaben und einige andere wesentliche Bestimmungen zusammengefasst worden sind, besprochen und einstimmig beschlossen.
Im Verlauf der Diskussion in der Arbeitsgruppe „Pfarrsekretärinnen“ war ein Katalog der Arbeitsvorgänge zusammengestellt worden. Es bestand Einvernehmen, dass dieser Katalog der Arbeitsvorgänge als Grundlage für die Eingruppierung der Beschäftigten in Pfarrbüros anzusehen ist. Dies wurde ausdrücklich im Protokoll der Vollversammlung festgehalten.
11 b Vorläufige Entgeltordnung für Beschäftigte im Pfarrbüro
Im Weiteren wurde eine vorläufige Entgeltordnung für Beschäftige im Pfarrbüro besprochen. Von dieser Entgeltordnung werden die Beschäftigten erfasst, die zwischen EG 2 und EG 8 einzugruppieren sind. Soweit Beschäftigte im Pfarrbüro Tätigkeiten ausüben, die der EG 9 und höher zuzuordnen sind, fallen sie nicht unter diese Entgeltordnung.
12. Erweiterung der Zahlung der Kostenpauschale bei Fehl- oder Totgeburten
Mit einer Änderung wurde erreicht, dass die Beschäftigten für die Beerdigung eines Fötus eine Kostenpauschale des Arbeitgebers erhalten – unabhängig davon, wie schwer das ungeborene Kind ist. Unterbleibt die Beerdigung einer Fehl- bzw. Totgeburt, soll es auch weiterhin keine Kostenpauschale geben.
13. Arbeitszeitkontenregelung
Eine Arbeitsgruppe der BayRK hat bereits Grundfestlegungen für eine Neuregelung erarbeitet, die in den weiteren Beratungen inhaltlich noch der Ausarbeitung bedürfen. Mit der Verlängerung der aktuellen Regelung um ein Jahr wird die Zeit gewonnen, die bis zur abschließenden Erarbeitung und Beratung einer neuen Arbeitszeitkontenregelung noch benötigt wird.
14. Verlängerung der Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit in besonderen Fällen in der Kirchliche Arbeitszeitordnung
Es erfolgte eine Änderung bei der Länge der Arbeitszeit bei zielgruppenorientierter Arbeit, um im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes alle für die Praxis erforderlichen Möglichkeiten ausschöpfen zu können.
15. Freiwillige Qualifizierungsmaßnahme bei Teilzeitbeschäftigten
Es gab immer wieder Unklarheiten, wie die Regelung der anteiligen Arbeitsbefreiung bei Teilzeitbeschäftigten bei Inanspruchnahme von freiwilligen Qualifizierungsmaßnahmen zu verstehen ist. Durch das Einfügen einer Protokollnotiz wird klargestellt, wie die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zu erfolgen hat. Beschäftigte haben demnach bei einer Ein- oder Zwei-Tage-Woche Anspruch Arbeitsbefreiung für einen Arbeitstag, bei einer Drei- oder Vier-Tage-Woche Anspruch für zwei Arbeitstage und bei einer Fünf-oder Sechs-Tage-Woche Anspruch für drei Arbeitstage.
Damit wurde aber auch eindeutig geklärt, dass bei Teilzeitbeschäftigten keine sonstige weitere Kürzung der Arbeitsbefreiung erfolgen kann.
VII. Anrufung des Vermittlungsausschusses
16. Ergänzung der Protokollnotiz zu § 17 zur Gleichstellung der Angestellten mit den Arbeitern bei der vorläufigen Zuordnung in die Entgeltgruppen
Die Mitarbeiterseite stellte den Antrag, Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen, bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung mindestens in Entgeltgruppe 5 einzugruppieren.
Nach Auffassung der Mitarbeiterseite ist im Öffentlichen Dienst derzeit keine neuen Entgeltordnung zu erwarten. Außerdem stellt sich dieses Problem in den Kommunen nicht so zwingend, da dort dies generell durch entsprechende Stellenpläne gelöst wird. Auch wenn in den Ordinariaten ebenfalls in dieser Weise teilweise verfahren wird, ist dies zum einen nicht flächendeckend der Fall, andererseits v.a. in den Kirchenstiftungen nicht möglich, da eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung einer höheren als im Tarifvertrag vorgesehenen Eingruppierung in der Regel verweigert wird.
Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 würde auch dem bereits geeinten Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen, Beschäftigte mit einer Berufsausbildung der „Eckeingruppierung“ EG 5 zuzuordnen.
Nach Auffassung der Dienstgeberseite bedarf es derzeit keiner Präzisierung dieser Regelung. Außerdem wolle man den Eingruppierungsvorschriften in einer zukünftigen Entgeltordnung nicht vorgreifen.
Die Vorlage fand nicht die erforderliche Mehrheit. Allerdings wurde mit den Stimmen der Mitarbeiterseite der Vermittlungsausschuss angerufen.
VIII. Beratungsmaterie
17. Richtlinien für die Gewährung von Praktikantenvergütungen – Praktikanten im Sozialpädagogischen Seminar (SPS)
Die Mitarbeiterseite beantragte eine Verpflichtung der Dienstgeber auf eine höhere Bezahlung der Praktikanten gemäß den Vorgaben der Richtlinien. Die Dienstgeberseite sprach sich gegen diese Festlegung aus, da die Möglichkeit dazu bereits in den Richtlinien eröffnet sei und die unterschiedliche Situation in den Diözesen und auf dem Arbeitsmarkt eine unterschiedliche Regelung auch erfordere.
Dazu bestreitet die Dienstgeberseite die Zuständigkeit der KODA für Praktikantenregelungen, da es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt. Die Mitarbeiterseite konnte dieser Argumentation nicht folgen, da im ABD auch die Praktikantenverhältnisse ausdrücklich einer Regelung zugeordnet worden sind.
Die Fragen wurden zur Klärung in den Vorbereitungsausschuss zurück verwiesen.
18. Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
Die Mitarbeiterseite hatte den Antrag eingebracht, bei Zahlung der persönlichen Zulage wegen einer vorübergehenden Ausübung höherwertiger Tätigkeit auch die Entgeltgruppen 1 – 8 so zu behandeln, dass nicht nur eine pauschale Zulage, sondern der effektive Differenzbetrag zur ausgeübten Entgeltgruppe zu zahlen ist. Die Mitarbeiterseite spricht sich dabei für eine Meistbegünstigung im Einzelfall aus. Die Dienstgeberseite ist nur zu einer Kann-Bestimmung bereit. Die Dienstgeberseite verweist auf den Verwaltungsaufwand, der bei der Einzelberechnung erfolgt. Allerdings wird das Anliegen der Mitarbeiterseite gesehen, interne Kräfte nicht schlechter zu behandeln als externe, da externe Kräfte eingruppiert werden müssen und nicht nur nach der Zulagenregelung bezahlt werden.
Es erfolgte eine Zurückverweisung des Antrags in den Vorbereitungsausschuss.
IX. Information
19. Studientag
Der Studientag der KODA findet am 23.Mai 2012 statt. Eine kleine Arbeitsgruppe wird die entsprechenden Fragen vorbereiten.
X. Termine
Am 30. November und 1. Dezember 2011 findet die 152. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA in Augsburg statt.
Der Bericht gibt die Sicht der Mitarbeiterseite wieder und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Beschlüsse unterliegen noch dem bischöflichen Einspruchsrecht und erlangen erst nach Inkraftsetzung im jeweiligen diözesanen Amtsblatt ihre Gültigkeit.
Augsburg, den 01.07.2011
Hans Reich, Sprecher der Mitarbeiterseite
ANLAGE
Bericht von den Sitzungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer (StAGL) in der Bayerischen Regional-KODA für die 151. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA in Freising
Seit der letzten Vollversammlung im März in Leitershofen haben zwei Sitzungen der StAGL am 10.Mai und am 7.Juni 2011 in München stattgefunden. In beiden Sitzungen wurden keine Beschlussempfehlungen gefasst!
Wichtige Beratungspunkte waren:
Anpassung der Ordnung für Berufsbezeichnungen:
Es wurde beraten, welche Voraussetzungen für die Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung erfüllt sein müssen. In diesem Zusammenhang wurde diskutiert, ob es notwendig und sinnvoll ist Lehrkräfte künftig bis zum 67.Lebensjahr zu beurteilen wie dies beim Staat der Fall ist. Die StAG-L spricht sich dafür aus, einen Verzicht auf die dienstliche Beurteilung ab dem 58.Lebensjahr zu ermöglichen, ausgenommen bei Schulleitungen. Auch soll das besondere Beurteilungsmerkmal „Kirchliches Profil“ klar definiert und beschrieben werden. Dies wird noch einige Schwierigkeiten bereiten, ist aber sicher notwendig. Da hierbei kein Zeitdruck besteht, soll dieses Thema in das zu erstellende Gesamtkonzept eingebunden werden.
Grundzüge arbeitsrechtlicher Regelungen zur Stärkung des Profils katholischer Schulen:
Von Dienstgeberseite wurde dazu ein internes Arbeitspapier vorgelegt. Leitgedanke dieses Papiers ist, wie das kirchliche Profil unserer Schulen geschärft werden kann. Es geht also darum, wie das christliche Engagement unserer Lehrer definiert bzw. gestärkt werden kann und wie die besten Lehrer für unsere Schulen gewonnen werden können, um das hohe Niveau unserer Schulen zu halten. Folgende Punkte werden dazu in diesem Papier näher ausgeführt: Die grundsätzliche Orientierung soll am Lehrer als Beamten des Freistaats Bayern erhalten bleiben. Bei Neueinstellungen von Lehrkräften (Stichtag) soll durch rentenversicherungsrechtliche Gestaltung eine Gleichstellung hinsichtlich Entgelt und Altersver-sorgung mit verbeamteten Lehrkräften erreicht werden. Für alle bereits eingestellten Lehrkräfte wird eine solche Gleichstellung finanziell nicht möglich sein. Die Nettolücke im aktiven Dienst soll daher stufenweise geschlossen werden. In der Altersversorgung soll es bei der bisherigen Kombination aus gesetzlicher Rente, Betriebsrente und ggf. Zuschlagsrente bleiben.
Bei Beförderungen sowie bei Stufenaufstieg soll der Einsatz und Erfolg der Lehrkraft für das katholische Profil der Schule deutlich stärker berücksichtigt werden. Dadurch können die katholischen Schulen eine größere Unabhängigkeit vom staatlichen Automatismus gewinnen.
Des Weiteren hat die Dienstgeberseite vorgeschlagen, dass es Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Regelungen für vorhandene Lehrkräfte geben soll, soweit diese zu einem noch festzulegenden Stichtag ein bestimmtes Alter schon erreicht haben und die Arbeitszeit- und Wertguthabenregelung für sie nicht mehr sinnvoll ist. Dabei soll die Altersteilzeit durch eine Überforderungsklausel begrenzt werden. Ansonsten sollen für die Altersteilzeit die Bestimmungen des ABD – Allgemeiner Teil – gelten. Für neu einzustellende Lehrkräfte soll es Altersteilzeit nur gemäß dem ABD – Allgemeiner Teil – geben.
Die angesprochenen Punkte erfordern natürlich erst noch weitere Gespräche, bevor eine Beschlussfassung erfolgen kann. Da die nächste Vollversammlung erst am 30.November 2011 stattfindet, soll die Herbeiführung entsprechender Beschlüsse in einem Umlaufverfahren erfolgen.
Die StAGL schlägt vor, dass die Vollversammlung den drei nachfolgenden Beschlussanträgen bzw. Beschlussempfehlungen nach endgültige Erstellung der entsprechenden Vorlagen im Umlaufverfahren zustimmt.
- Verzicht auf dienstliche Beurteilung ab dem 58.Lebensjahr (s.o.).
- Beförderung von Fachlehrer zu Fachoberlehrern. Da die Ordnung für Berufsbezeichnungen bisher keine Wartezeit vorsieht, bedarf diese einer entsprechenden Ergänzung, die erst noch abzusprechen sein wird.
- Verzicht auf die Absenkung der Eingangsvergütung bei Neueinstellungen von Lehrkräften. Dies wäre ein echter Fortschritt im Sinne der Qualitätsoffensive an kirchlichen Schulen.
Termin für die nächste StAGL-Sitzung ist der 28.7.2011 in München.
Der Bericht gibt die Sicht der Mitarbeiterseite wieder.
Freising, den 29. Juni 2011
Klaus Jüttler, für die Mitarbeiterseite in der StAGL