Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – In einer eigens einberufenen Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA stand die Frage nach der zukünftigen Höhe der besonderen Einmalzahlung zur Entscheidung an. Für die Mitarbeiterseite handelt es sich bei dem pauschalen Leistungsentgelt um eine direkte Folge aus der Tarifautomatik im ABD. Die Arbeitgeber dagegen wollen jährlich neu die exakte Berechnungen der genauen Summen und die Möglichkeit, nach individueller Leistung bezahlen zu können. Das Ergebnis der Verhandlung lesen Sie im ausführlichen Bericht. (Markus Schweizer)
Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite
Bericht von der 148. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 30. September 2010 in Nürnberg
1. Personalien
Generalvikar Dr. Dr. Peter Beer von der Erzdiözese München und Freising wurde auf der Vollversammlung erstmals persönlich, als Mitglied der Dienstgeberseite, begrüßt.
2. Besondere Einmalzahlung und Leistungsentgelt
Im Bereich des ABD gilt die besondere Einmalzahlung gemäß § 18 a ABD anstelle des Leistungsentgelts. Allerdings ist bislang die Umsetzung der tariflichen Erhöhung dieses Leistungsentgelts ab 2010 noch nicht erfolgt. Auch auf der Vollversammlung konnte noch keine Einigung über die endgültige Formulierung eines neuen § 18 a erzielt werden, so dass die Beschlussfassung bis zur Novembersitzung der Bayerischen Regional-KODA zurückgestellt wurde. Um die erhöhte Auszahlung der besonderen Einmalzahlung aber nicht zu gefährden, erfolgte eine Einigung über die Grundlagen des Beschlusses im November 2010:
- Für das Jahr 2010 soll die besondere Einmalzahlung 15% der für die Jahressonderzahlung geltenden Bemessungsgrundlage, betragen. Dieser Prozentsatz gilt dann ausschließlich für die besondere Einmalzahlung 2010.
- Ab dem Jahre 2011 richtet sich die Berechnung der besonderen Einmalzahlung nach einem bereits vor einigen Jahren festgelegten System, das eine Auszahlung des tariflich festgelegten Gesamtvolumens des Leistungsentgelts § 18 ABD ohne Über- oder Unterschreiten des so genannten “Leistungstopfes” sicher stellt.
- Es soll eine Öffnungsklausel eingefügt werden, die es ermöglicht, im Wege von Dienstvereinbarungen vor Ort in einem gewissen Rahmen einen geringen Teil des Gesamtvolumens leistungsbezogen auszuzahlen. Eine Öffnung erfolgt dahingehend, dass die Möglichkeit der Einführung eines leistungsbezogenen Entgelts durch Dienstvereinbarung eröffnet wird. Diese Dienstvereinbarung ist nach MAVO als eine Dienstvereinbarung gemäß KODA-Öffnungsklausel nicht über die Einigungsstelle erzwingbar.
- Offen ist noch die Überprüfung/Testierung der Berechnung dieses “Leistungstopfes“.
- Die Dienstgeberseite sagte zu, die Auszahlung des erhöhen Leistungsentgeltes für 2010 so vorzubereiten, dass nach Beschlussfassung im November 2010 die Auszahlung ohne Verzögerung erfolgen kann.
- Die besondere Einmalzahlung wird wie bisher mit dem Tabellenentgelt für Dezember, jedoch spätestens Anfang Januar des folgenden Jahres ausgezahlt.
- Die tarifliche Automatik in Bezug auf die Höhe der jeweils geltenden Gesamtvolumens, als Grundlage für die besonderen Einmalzahlung, ist durch § 18 ABD eindeutig gewährleistet.
3. Richtlinien für die Gewährung von Praktikantenvergütungen
Die Bayerische Regional-KODA hat die Praktikanten-Richtlinien zum 01.09.2010 beschlossen. Grundlage ist gemäß der Präambel des ABD die Fassung des VKA. Festgelegt wurden so genannte Höchstsätze, die allerdings deutlich angehoben worden sind. Der Arbeitgeber ist jedoch frei in der Entscheidung, ob er von den in den Praktikanten-Richtlinien jeweils ausgewiesenen Höchstgrenzen Gebrauch macht bzw. wie weit er bis zu diesen Höchstgrenzen Gebrauch machen will.
4. Stellungnahme der Bayerischen Regional-KODA zur geplanten Änderung der Grundordnung für das Anhörungsverfahren am 1.10.2020 in Mainz
Auf der Vollversammlung wurde über die Entscheidung des päpstlichen Delegationsgerichtes vom 31.03.2010 informiert, die den Auslöser für die derzeit anstehende Diskussion um eine Änderung der Grundordnung in einer Arbeitsgruppe der Personalwesenkommission (PWK) des Verbandes darstellt und über die danach in einer Arbeitsgruppe der PWK des Verbandes der Diözesen Deutschland (VDD) erarbeiteten Vorlage für einen neuen Art. 2 Abs. 2 Grundordnung (GrO), ggf. auch für einen neuen Art. 7 Abs. 3 GrO. Die AG Grundordnung hat – nach Bekanntwerden des Urteils des päpstlichen Delegationsgerichts vom 31.3.2010 und gemäß einem Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz – eine Vorlage für eine Novellierung der Grundordnung erstellt und ein Anhörungsverfahren für den 01.10.2010 in Mainz anberaumt.
Von der AG wurde eine Änderung des Art. 2,2, GrO vorgeschlagen, mit der eine klare Rechtsfolgenregelung benannt wird für alle die Einrichtungen, die keine öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts sind und die GrO nicht für sich anwenden (wollen). In diesem Fall gilt dort vollständig staatliches Arbeitsrecht.
Weiterhin wurde ein Vorschlag für eine Öffnung des Art. 7 Grundordnung vorgelegt, mit dem auch der Zweite Weg bzw. eine einzelvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ermöglicht werden sollte. Dieser Vorschlag war aber bereits innerhalb der Arbeitsgruppe nur ein Minderheitenvotum.
Auf der Vollversammlung wurde weiterhin über die Entscheidung der Päpstlichen Kommission für Gesetzestexte (PCLT) informiert, mit der der zulässige Gesetzescharakter der sog. „Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission Augsburg“ von 2009 entschieden worden ist. Diese Entscheidung lässt vermuten, dass die Bischöfe im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts doch eine größere Gesetzgebungskompetenz besitzen, als das päpstliche Delegationsgericht vom 31.3.3010 in einem Einzelfall geurteilt hat.
Die Bayerische Regional-KODA, beschloss – auf der Grundlage des Zentral-KODA-Beschlusses vom 29.9.2010 – sich ebenfalls für die vorgeschlagene Änderung des Art 2 Abs. 2 GrO auszusprechen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass es unter Berücksichtigung der Entscheidung der PCLT einer weiteren rechtlichen und kirchenrechtlichen Prüfung der Fragestellung bedarf. Eine Änderung des Art. 7 GrO wurde – wie die Mehrheit der Arbeitsgruppe Grundordnung auch vorgeschlagen hat – abgelehnt.
5. Termine
Am 9. und 10. November 2010 findet die 149. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA in Freising statt. Bei dieser Vollversammlung erfolgt anlässlich des 30-jährigen Bestehens der Bayerischen Regional-KODA auch ein Treffen zwischen den bayerischen Bischöfen und den Mitgliedern der Bayerischen Regional-KODA.
Kaufbeuren, 2.10.2010
Hans Reich, Sprecher der Mitarbeiterseite