Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Rückwirkend zum 1. November können die Beschäftigten in den Kindertagesstätten mit einer Lohnerhöhung rechnen. Die Bayer. Regional-KODA hat in ihrer Dezembersitzung in Augsburg die Entgeltregelungen, die im Öffentlichen Dienst mit langen Streiks erreicht wurden, in das ABD übertragen. Auch die Beihilfezahlung anlässlich der Geburt eines Kindes wurde um gut 50 Prozent angehoben. Dies und alle weiteren Beratungs- und Beschlussmaterien lesen Sie im Bericht von der 145. Vollversammlung. (Markus Schweizer)
Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite
145. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 09./10. Dezember 2009
Bericht von der 145. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 09./10. Dezember 2009 in Augsburg
I. Berichte
1. Ständige Arbeitsgruppe Lehrer
Es wurde aus der letzten Arbeitsgruppensitzung am 18.11.2009 berichtet. Dort ging es um die Frage, inwieweit für angestellte Lehrer, die Fortführung der Altersteilzeit über den 31.12.2009 hinaus, entsprechend den geänderten Regelungen für Beamte in Bayern, möglich ist. Außerdem wurde die bisherige Freistellung der Lehrkräfte in der Bayerischen Regional-KODA, die bisher nach Stunden geregelt ist, als nicht zielführend angesehen, da die Unterrichtspflichtzeiten je nach Schulart unterschiedlich sind. Zukünftig sollen die Lehrkräfte in der Bayerischen Regional-KODA, für 2 Unterrichtstage freigestellt werden.
Der Antrag nach leistungsabhängigen Beförderungswartezeiten von A 13 nach A 14 wurde abgelehnt. Die Ständige Arbeitsgruppe spricht sich dafür aus die Anlassbeurteilung 2009 als Regelung des Freistaats auch für die Lehrkräfte an den katholischen Schulen zu übernehmen. Schulpsychologen sollen zukünftig wie die Systembetreuer und Beratungslehrkräfte behandelt werden. Eine Beschlussempfehlung soll in die nächste Sitzung eingebracht werden.
2. Arbeitsgruppe Erzieherinnen
Die Verfügungszeit wird Schwerpunkt in der Arbeitsgruppe sein. Dabei ergab sich die Frage: Ob es schon bzgl. der Umsetzung in den Diözese Rückmeldungen gibt? Außerdem wurden Schulungen zur Dienstplangestaltung angeregt. Derzeit laufen Initiativen der bayerischen (Erz-) Diözesen, die Dienstplangestaltung in die Kindergartensoftware „Adebis-Kita“ zu integrieren.
3. Bericht aus der Zentral-KODA
Hier gab es einen Studienteil „Rückbesinnung auf den III. Weg“. Außerdem wurde das Eingreifen einiger Bischöfe zur Anlage 18 AVR diskutiert. Aus Anlass des 10jährigen Bestehens der Zentral-KODA nach geänderter Ordnung fand nach einem gemeinsamen Gottesdienst ein sehr gutes Gespräch mit Kardinal Lehmann, Mainz, statt.
Die Empfehlungsbeschlüsse zur Entgeltumwandlung bzw. zur Anrechnung von Vordienstzeiten bei Arbeitgeberwechsel liegen noch nicht in der Endfassung vor.
II. Neuwahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden zum 1. Januar 2010
Außerhalb des normalen Turnus der Bayerischen Regional-KODA übernimmt die Mitarbeiterseite ab 1. Januar 2010 für die kommenden 30. Monate den Vorsitz der Bayerischen Regional-KODA. Daher wurde eine Neuwahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden zum 1. Januar 2010 notwendig.
Der derzeitige Vorsitzende der Bayer. Regional-KODA Dr. Stefan Korta hat wegen der Übernahme einer neuen Aufgabe ab 1. Januar 2010 in der Erzdiözese München und Freising, gebeten, dass der Vorsitz für die kommenden 30. Monate von der Mitarbeiterseite übernommen wird. Als neuer Vorsitzender ab 1.Januar 2010 wurde Hans Reich, seit 01.10.2009 stellvertretender Vorsitzender und Sprecher der Mitarbeiterseite, aus der Diözese Augsburg gewählt. Als sein Stellvertreter wurde Dr. Stefan Korta aus der Erzdiözese München und Freising für die Dienstgeberseite gewählt.
III. Beschlussmaterien
Übernahme des Tarifvertrages Sozial- und Erziehungsdienst in das ABD
Die Bayer. Regional-KODA hat die Übernahme des Tarifvertrages Sozial- und Erziehungsdienst in das ABD beschlossen. Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gelten rückwirkend ab 01.11.2009 besondere Regelungen. Bis zum Inkrafttreten einer Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach der Tabelle und den Merkmalen des Anhangs zur Anlage F ABD, mit den neuen Entgeltgruppen S 2 bis S 18. Für die Tabellenentgelte gelten die Regelungen von ABD Teil A, 1. § 20a (sog. Vergütungsautomatik).
Bei der Beschlussvorlage für die Überleitung der Beschäftigten in die Anlage F Teil A, 1, ABD, wurden die Stufenzuordnung in die neuen Entgeltgruppe und Stufe bestimmt.
Für die Umsetzung der bisherigen Übergangs- bzw. Vertrauensschutzregelung wurde noch keine abschließende Formulierung gefunden. Sie bleibt aber erhalten.
IV. Beratungs- und Beschlussmaterien
Gesundheitsvorsorge für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
Die Übernahme der Regelungen der Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen führte zu ausführlichen Diskussionen. Bereits heute sind die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Rechtsgrundlage für den Gesundheitsschutz. Strittig ist daher nur die Umsetzung des individuellen Anspruchs der Beschäftigten auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen bzw. von betrieblichen Kommissionen. Die zeitlich befristet Errichtung von Gesundheitszirkel zur Gesundheitsförderung, deren Aufgabe es ist, Belastungen am Arbeitsplatz und deren Ursachen zu analysieren und Lösungsansätze zur Verbesserung der Arbeitssituation zu erarbeiten. Hierzu sind weitere Beratungen notwendig. Die Beschlussfassung wurde bis zur nächsten Vollversammlung im März 2010 zurückgestellt.
V. weitere Beschlussmaterien
Sonderregelung bei Wechsel des Arbeitgebers
Zu § 17a ABD Teil A, 3. Sonderregelung bei Wechsel des Arbeitgebers (gilt nur für übergeleiteten Beschäftigten bei Arbeitgeberwechsel innerhalb derselben Diözese) wurde die Aufhebung der befristeten Geltung beschlossen. Außerdem wird in § 17a ABD Teil A eine Nr. 4 angefügt, die übergeleiteten Beschäftigten, eine einzelvertragliche Vereinbarung von erworbenen Besitzstände ermöglicht, wenn wegen dringender betrieblicher Erfordernisse durch Auflösungsvertrag oder Arbeitgeberkündigung ihr bisheriger Arbeitsplatz nach dem 30. September 2005 weggefallen ist.
Erstausstattung bei Geburten
Beschäftigte erhalten ab 1. Januar 2010 bei der Geburt eines Kindes eine Geburtspauschale von 358,– Euro pro Kind. Stehen beide Elternteile in einem Arbeitsverhältnis, auf welches das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen Anwendung findet, erhalten beide jeweils die Hälfe der Geburtspauschale. Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse, auf die das ABD Anwendung findet, wird diese jedoch nur ein Mal ausbezahlt.
Änderungen des ABD Teil A, 3, Anlage 2 Entgeltgruppe 9
Der Beschlussantrag der Mitarbeiterseite zur Änderungen des ABD Teil A, 3, die Anlage 2 zur Entgeltgruppe 9 neu zu fassen, wurde nach erneuter Diskussion bis zur nächsten Vollversammlung im März 2010 zurückgestellt.
Sonderregelungen für die Arbeitsverhältnisse arbeitsvertraglich beschäftigter Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft ABD Teil B für Renten- und Versorgungsempfänger
Wird nach dem 01.01.2010 mit einer Lehrkraft deren Arbeitsverhältnis wegen Renten bzw. Versorgungsbezug geendet hat, ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, richtet sich das Entgelt nach der Besoldungsordnung A, die Eingruppierung unterliegt jedoch der freien Vereinbarung.
Sabbatjahrregelung ABD Teil D, 5.
Die bisherige Begrenzung der Sabbatjahrregelung auf Beschäftigte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit wird zum 01.01.2010 aufgehoben.
Redaktionelle Änderungen
Es wurden einige redaktionelle Änderungen (Anpassungen an Bezeichnung) zur Neufassung der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst bei der Vollversammlung im Juli 2009, sowie zu deren vorläufigen Entgeltordnung, beschlossen.
VI. weitere Beratungsmaterien
Die Bayerische Regional-KODA hat zur Erarbeitung einer vorläufigen Entgeltordnung für Mesnerinnen und Mesner und für Beschäftigte im Pfarrbüro, eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt.
Änderungen zur Bayerischen Beihilfeverordnung. Keine Beschlussmaterien der Bayerischen Regional-KODA. Entwurf für Änderungsvorschläge zur Vorlage bei der Freisinger Bischofskonferenz.
VII. Termine
Termin der nächsten Vollversammlung
Am 24./25. März 2010 findet die 146. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA im Haus St. Ulrich in Augsburg statt.
Kaufbeuren, 11. Dezember 2009