144. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 15./16. Juli 2009

Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Kirchliche Berufe im Fokus: Was zeichnet den Dienst von Religionslehrern oder Pastoralreferentinnen? Wie hat eine angemessene Bezahlung für Pfarrsekretärinnen oder Mesner auszusehen? Welche Merkmale sind für den Dienst der Erzieherinnen wesentlich? Kommt eine kirchliche Altersteilzeitregelung? Mit all diesen Fragen hat sich die Bayer. Regional-KODA in ihrer 144 Vollversammlung auseinandergesetzt. Die Ergebnisse lesen Sie im ausführlichen Bericht. (Markus Schweizer)

Bericht von der 144. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 15./16.7.2009 in Freising

I. Berichte

1. Ständige Arbeitsgruppe Lehrer

Es wurde aus der letzten Arbeitsgruppensitzung berichtet, dass die Mitarbeitervertreter in der STAGL das Vorgehen auf der 143. Vollversammlung seitens der Dienstgeber mit den vorgelegten Beschlussempfehlungen kritisiert haben. Dabei ist v.a. die Frage des grundsätzlichen Umgangs mit einer vollgültigen Beschlussempfehlung durch die Dienstgeberseite angesprochen worden.

2. Arbeitsgruppe Erzieherinnen

Seit über zwei Jahren wird in der Arbeitsgruppe versucht, ein Ergebnis in Bezug auf eine novellierte Dienstordnung zu erreichen. Die Hauptproblematik liegt in der Frage, wie die Regelung der Verfügungszeit zur beiderseitigen Zufriedenheit gelöst werden kann. Dazu ist eine Regelung für die Verwaltungstätigkeit, die dem Träger übertragen ist, zu finden. Allen Beteiligten ist klar, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen eine Lösung erschweren. Eine Dienstordnung liegt als Entwurf vor und wird auf der Vollversammlung besprochen.

II. Beschlussempfehlungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer (StAGL)

3. Beschlussempfehlungen der StAGL

Die StAGL hat sich mit der Einführung von funktionslosen Beförderungsämtern beschäftigt und zwei Vorlagen der Vollversammlung vorgelegt und auch beschlossen:

  • Dienstzulage an Realschulen
  • Dienstzulage an Volkschulen

Mit beiden Regelungen werden die im Rahmen der Dienstrechtsreform beim Staat eingeführten sog. funktionslosen Beförderungsämter (A 13 plus AZ als Regelbeförderungsamt) bzw. A 12 plus AZ als erstes Beförderungsamt und A 13 als zweites Beförderungsamt) geschaffen. Mit diesen Regelungen soll die Attraktivität des Lehrerberufes gesteigert und auch für den kirchlichen Bereich umgesetzt werden. Im ABD-Bereich werden diese Beförderungsämter durch Dienstzulagen ersetzt.

Die Dienstzulagen werden in Höhe der Dienstzulage für die entsprechenden Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern gezahlt, sofern sie sich am 1.4.2010 nicht in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden.

Die Ermittlung der Stellenzahl erfolgt pro Schulträger, um eine Benachteiligung von Lehrkräften mit guten Bewertungen zu vermeiden. Die Dienstzulage an kirchlichen Schulen ist dabei im selben Verhältnis wie das funktionslose Beförderungsamt an öffentlichen Schulen zu vergeben.

Die Dienstzulage wird den Lehrkräften gewährt, die die besten dienstlichen Beurteilungen erhalten haben. Die Vergabe der Dienstzulage richtet sich damit ausschließlich nach dem Kriterium der Leistung.

Die Regelung tritt zum 1. April 2010 in Kraft. Wegen der Durchführung der Anlassbeurteilungen ist ein früheres Datum nicht möglich.

Von Dienstgeberseite wurde ausdrücklich festgehalten, dass nach ihrer Auffassung noch zahlreiche Detailfragen unbeantwortet geblieben sind. So können sich Lücken und Widersprüchlichkeiten ergeben. Es sei beispielsweise keine Regelung gegeben, wie es beim einzelnen Lehrer zu einem Anspruch kommt, d.h. wie der Betroffene ermittelt wird, dazu die Frage möglicher Konkurrenzklagen von Nicht-Berücksichtigten und die Frage der Ausschöpfungspflicht in den Fällen, in denen entweder mehr Personen zur Verfügung stehen als Stellen oder in den Fällen, in denen weniger leistungsstarke Lehrer gegeben sind als Stellen vorhanden sind. Die Mitarbeiterseite hält die Lösung dieser Fragestellungen für problemlos. Sie sollen in den nächsten STAGL-Sitzungen behandelt werden.

4. Redaktionelle Änderungen

Es wurden einige redaktionelle Änderungen beschlossen:

  • Ersetzung der Worte „des Erziehungs- und Sonderurlaubs“ durch die Worte „der Elternzeit oder des Sonderurlaubs“
  • Einige redaktionelle Änderungen in der B-4-Regelung

III.Neuwahl des stellvertretenden Vorsitzenden zum 1. Oktober 2009

5. Neuwahl des stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitarbeiterseite

Der Sprecher der Mitarbeiterseite und derzeitige stellvertretende Vorsitzende der Bayer. Regional-KODA Dr. Joachim Eder hat sich auf eigenen Wunsch für eine neue Aufgabe für die Diözese Passau ab 1. Oktober 2009 entschieden; diese Aufgabe bedingt auch längere Aufenthalte im Ausland, so dass er mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 sein Amt als stellvertretender Vorsitzender zur Verfügung stellte. Sein Grundmandat als Mitarbeitervertreter der Diözese Passau sowie seine Aufgaben als Zentral-KODA-Mitglied bleiben unangetastet.

Als neuer stellvertretender Vorsitzender aus der Mitarbeiterseite wurde Hans Reich aus der Diözese Augsburg ab 1.10.2009 gewählt, der bereits in den Jahren 1980 – 1986 als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender für die Mitarbeiterseite in der Bayerischen Regional-KODA tätig gewesen ist. Er ist damit auch ab 1.10.2009 Sprecher der Mitarbeiterseite.

Dr. Korta bedankte sich im Namen der KODA für die 16-jährige Tätigkeit als Vorsitzender/stellvertretender Vorsitzender bei Dr. Joachim Eder.

Durch die Wahl von Hans Reich wurde ein Platz im Vorbereitungsausschuss frei; diese Aufgabe übernimmt ab 1.10.2009 Markus Schweizer aus der Diözese Eichstätt.

IV. Beschlussmaterien

6. Besondere Einmalzahlung

Die Bayer. Regional-KODA hat 2007 eine Regelung für die Auszahlung der besonderen Einmalzahlung (Leistungsentgelt) beschlossen, die ab 2009 für die nächsten Jahre greifen würde. Die Vollversammlung einigte sich auf eine neue Variante der Auszahlung, mit der eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung geschaffen wird. Es gelten die grundlegenden Prinzipien für die Jahressonderzahlung, wobei allerdings die Kürzung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat, keine Anwendung findet. Damit werden Ungereimtheiten bei der bisherigen Auszahlungsweise (12% des Septembergehaltes) beseitigt. Auch für die häufigen Jahresverträge von September bis August führt diese Regelung zu einer gerechten Behandlung, da einmal eine volle Auszahlung garantiert ist, das zweite Mal die Auszahlung entfällt.

7. Arbeitsverhältnisse von Renten- und Versorgungsempfängern

Mit der Neuregelung wird die bisherige Sonderbestimmung für die Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus (Teil B.3 im ABD) abgeschafft und die im TVöD geltende Regelung Grundlage auch für die entsprechenden Arbeitsverhältnisse im ABD. Die Regelung in § 33 Abs. 5 wird entsprechend angepasst.

Dies hat zur Folge, dass die Vergütung nicht mehr der freien Vereinbarkeit unterliegt, sondern sich nach den regulären Bestimmungen des ABD/TVöD-VkA richtet. Soweit es sich um sog. Überleitungsfälle handelt, verbleibt es bei Weiterbeschäftigung bei der bisherigen Vergütung. Soweit eine Unterbrechung vorliegt oder es zu einer Neuanstellung kommt, gelten die bei Arbeitgeberwechsel geltenden Bestimmungen.

Wie im TVöD gilt eine 4-wöchige Kündigungsfrist. Die Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung ergibt sich aus der Satzung der Zusatzversorgungskasse.

Mit der Neuregelung wird der geltenden staatlichen Rechtslage vollumfänglich entsprochen.

8. Redaktionelle Änderungen

Es wurden verschiedene redaktionelle Änderungen vorgenommen:

  • ein Hinweis auf die Stundenentgelttabelle im ABD
  • redaktionelle Änderung bei
    – der Regelung für die kurzfristig Beschäftigten
    – der Arbeitszeitordnung
    – der Regelung über die Bewertung der Personalunterkünfte

VI.Dienstordnungen

9. Dienstordnung für Religionslehrer

Der Vollversammlung lag erneut ein von der Arbeitsgruppe Pastoral auf der Grundlage der Diskussion auf der 143. Vollversammlung erarbeiteter Entwurf einer neuen Dienstordnung für Religionslehrer vor.

Kennzeichen ist die Zusammenführung der „Dienstordnung für Religionslehrer“ und der „Sonderregelung zur Dienstordnung für Religionslehrer“, womit eine gleiche Bezeichnung beider betroffener Religionslehrer-Gruppen (RL i.K., Religionslehrkräfte) verbunden ist.

Die neue Fassung der Dienstordnung hat die durch das TVöD-System vorgegebene Terminologie übernommen, enthält Übergangsbestimmungen für Religionslehrer gemäß der (früheren) Sonderregelung und klärt mit der Unterrichtspflichtzeit, den Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden zusammenhängende Fragen.

Einzelpunkte sind z.B.:

  • Übergangsregelung für Religionslehrkräfte an weiterführenden Schulen mit einer weitgehenden Besitzstandszulage
  • Klare Regelung für die Ermäßigungen wegen Alter und Schwerbehinderung an den einzelnen Schularten
  • 5 bzw. 3 Anrechnungsstunden im ersten und zweiten Ausbildungsjahr unabhängig vom Beschäftigungsumfang
  • klare Regelung bei gewünschtem Gemeindeauftrag
  • Hinweis auf das sog. „Abstandsgebot“, also den 3-Stunden-Abstand zum Wochenstundendeputat eines Volkschullehrers

An der Vorlage wurden noch einige wenige Änderungen vorgenommen. Insgesamt wurde die neue Dienstordnung beschlossen und tritt zum 1.9.2009 in Kraft.

Geklärt wurde, dass für den Fall, dass die Arbeitszeit der Lehrkräfte an den Volkschulen in Bayern zum 1.9.2009 verringert werden sollte, ein entsprechendes schriftliches Umlaufverfahren durch die beiden Vorsitzenden eingeleitet wird, um ggf. eine entsprechende Anpassung der Unterrichtspflichtzeit vorzunehmen.

Weiterhin wurde vereinbart, bis Juni 2011 in der Arbeitsgruppe Pastoral die weiteren anstehenden Fragen zum Themenkomplex Religionslehrer zügig zu besprechen und einer Regelung zuzuführen.

10. Vorläufige Entgeltordnung für Religionslehrer

Beschlossen wurde eine vorläufige Entgeltordnung für Religionslehrer, welche die derzeitige „Vergütungsordnung für RL“ und die „Vergütungsregelung für RL, die nicht unter die Dienstordnung für RL fallen“ bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung ersetzen soll. Damit wurde eine zusammenhängende Ordnung für alle Entgeltregelungen im Bereich der Religionslehrer geschaffen. Entsprechend wurde auch die Anlage 4 K zu ABD Teil A, 3. angepasst

Die noch offenen Fragen werden demnächst in der AG Pastoral behandelt.

11. Dienstordnung für Erzieherinnen

Die Änderung der Dienstordnung ist erforderlich zur Anpassung an die mit Einführung des BayKiBiG erhöhten Anforderungen an das pädagogische Personal. Es lag ein Entwurf einer Dienstordnung für die Erzieherinnen vor, der auch einen Kompromiss hinsichtlich der Regelung zur Verfügungszeit vorsah.

Über die einzelnen Paragrafen konnte rasch eine Einigung erzielt werden; grundlegende Unterschiede zeigten sich jedoch bei der Frage der Verfügungszeit, die ja Teil der regelmäßigen Arbeitszeit ist.

Die Dienstgeberseite war zu einer Regelung über eine sog. „Gesamtverfügungszeit“ bereit, die die Gesamtstunden des pädagogischen Personals zusammen zählt, davon dann 15% als Minimum an Verfügungszeit ausweist und diese Gesamtverfügungszeit in die Hände der Leitung legt, die diese dann in den Dienstplan einarbeitet und entsprechend zu verteilen hat.

Die Mitarbeiterseite forderte einen individuellen Anspruch von ca. 10% für jede pädagogische Mitarbeiterin, der Rest auf die 15% Gesamtverfügungszeit sollte aber dann in die Hände der Leitung zur Verteilung gegeben werden. Für die Mitarbeiterseite ging es darum, zum einen die Leitung zu entlasten, zum anderen aber für jede pädagogische Kraft eine gewisse Verfügungszeit zu sichern.

In der Diskussion wurde deutlich, dass gemäß § 315 Abs. 3 BGB eine einseitige Zuweisung des Dienstgebers unabhängig von einer konkreten Prozentzahl nach billigem Ermessen zu erfolgen hat, so dass eine Mindestverfügungszeit für jede pädagogisch Beschäftigte rechtlich unumgänglich ist. Die direkte Einführung eines Individualanspruches wurde von der Dienstgeberseite aber abgelehnt, da nach ihrer Auffassung die Vermehrung der Aufgaben der Erzieherinnen eine Stärkung der Leitung erfordert.

Es wurde als Kompromiss überlegt, zusätzlich zur Gesamtverfügungszeit von 15%, die der Leitung übertragen werden, in der Dienstordnung festzuhalten, dass den individuellen Erfordernissen aller Beschäftigten Rechnung zu tragen ist. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass bei Verabschiedung der Dienstordnung § 7 für 2 Jahre befristet sein sollte, um während dieser Zeit die Erfahrungen im Umgang mit dieser neuen Situation zu testen. Die Rückmeldungen dieser Erfahrungen sollten in der Arbeitsgruppe besprochen und behandelt werden.

In der Abstimmung konnte noch keine entsprechende Mehrheit erreicht werden, da von einigen Mitgliedern der Bayerischen Regional-KODA klargestellt wurde, dass sie diese Regelung insgesamt zwar unterstützen, aber sich erst dann zur Abstimmung bereit erklären, wenn die Vorlage auch im endgültigen Wortlaut schriftlich vorliegt.

Aus diesem Grund wurde vereinbart, dem Vorbereitungsausschuss den Auftrag zu geben, die Dienstordnung gemäß den in der Vollversammlung erreichtem Kompromiss im endgültigen Wortlaut als neue Vorlage zu erstellen. Anschließend sollte in einem schriftlichen Umlaufverfahren die Verabschiedung der Dienstordnung für Erzieherinnen erfolgen, um eine Inkraftsetzung zum 1.9.2009 zu ermöglichen.

VI. Beratungsmaterien

12. Vorläufige Entgeltordnung

Aufbauend auf dem Antrag der Mitarbeiterseite, endlich die Vorgabe umzusetzen, dass bei mindestens dreijähriger Berufserfahrung Entgeltgruppe 5 als Eingangsentgeltgruppe festzulegen ist, wurden die Entgeltregelungen für drei Berufsgruppen besprochen.

a) Mesnerinnen und Mesner

Beide Seiten stimmten darin überein, bei Vorliegen einer dreijährigen Berufserfahrung die Entgeltgruppe 5 als maßgebliche (Eingangs-)Entgeltgruppe festzulegen. Das Problem besteht aber immer noch darin, wie mit den Personen umzugehen ist, die diese Vorgabe nicht erfüllen aber die Tätigkeit als MesnerIn ausüben.

Gleichzeitig wurde festgelegt, dass eine Regelung für eine pauschale Abgeltung der Zeitzuschläge gefunden werden muss, die derzeit noch für den Mesnerbereich ausgeschlossen sind, früher aber durch den zusätzlichen Aufstieg nach Vergütungsgruppe VI b kompensiert worden sind.

Die Angelegenheit wurde in den Vorbereitungsausschuss zurück verwiesen.

b) Beschäftigte im Pfarrbüro

Erhebliche Unterschiede zeigten sich in der Behandlung der Beschäftigten im Pfarrbüro. Die Dienstgeberseite möchte eine eigene Vergütungsordnung für die Beschäftigten im Pfarrbüro, allerdings bislang ohne die Möglichkeit, die Entgeltgruppe 8 zu erreichen. Von Mitarbeiterseite wird diese Regelung generell abgelehnt, da mit einer eigenen Vergütungsordnung die Beschäftigten im Pfarrbüro aus der allgemeinen Vergütungsordnung heraus genommen werden und auch bei einem erhöhten Anteil von selbstständigen Leistungen keine höhere Vergütung gemäß dem System der Allgemeinen Vergütungsordnung möglich wäre.

Zusätzlich wurde auf den Unterschied hingewiesen, der zwischen allgemeiner Verwaltungstätigkeit und Verwaltungstätigkeit im Pfarrbüro gegeben ist. Die Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 wird derzeit für Verwaltungsangestellte in der allgemeinen Vergütungsordnung dann gewährt, wenn zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erforderlich sind. Bei Beschäftigten im Pfarrbüro wird allerdings ein Drittel an selbstständigen Leistungen erwartet. Die Mitarbeiterseite zeigte auf, das diese Unterscheidung nur durch den Vermittlungsspruch aus der „frühen KODA-Zeit“ verstehbar ist, da gemäß dem Protokoll der 73. Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA die Festlegung, was „selbstständige Leistungen“ für Pfarrsekretärinnen darstellt, den tariflichen Vorgaben an „selbstständige Leistungen“ nicht entspricht, sondern erheblich darunter liegt.

Die Mitarbeiterseite sprach sich dafür aus, die gleichen Anforderungen an diese Beschäftigtengruppe zu stellen wie im Verwaltungsbereich, so dass bei Vorliegen von der Hälfte an selbstständigen Leistungen auch Entgeltgruppe 8 möglich ist.

Die Angelegenheit wurde in den Vorbereitungsausschuss zurück verwiesen.

c) Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger

Es bestand Einigkeit, dass EG 4 eine Verbesserung darstellt, für Kinderpflegerinnen mit schwierigeren Aufgaben (z.B. in Integrationsgruppen) Entgeltgruppe 5, allerdings offiziell als Entgeltgruppe 4 mit der entsprechenden Zulage nach EG 5 (um das Problem des sog. schrägen Aufstiegs und geraden Abstiegs zu vermeiden). Allerdings wurde in der Diskussion geklärt, dass es derzeit nicht sinnvoll ist, eine eigene Übergangsregelung zu schaffen, da die Tarifpartner im Öffentlichen Dienst demnächst eine Neuregelung für den Erziehungsbereich erreichen wollen, die dann in der Bayer. Regional-KODA umgesetzt wird.

Die Verhandlungen im Öffentlichen Dienst sollen deshalb abgewartet werden.

13. Dienstordnung für PastoralreferentInnen

Es lag eine Vorlage für eine Dienstordnung für Pastoralreferentinnen – Arbeitsrechtlicher Teil vor. In der Diskussion wurde von Dienstgeberseite mitgeteilt, dass derzeit eine Arbeitsgruppe auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz eine Neuregelung der Aufgaben der pastoralen MitarbeiterInnen erstellt, so dass es sinnvoll sei, diese Regelung noch abzuwarten. Von Mitarbeiterseite wurde eingebracht, dass die arbeitsrechtlichen Teile sich nicht mit diesen allgemeinen Teilen überschneiden, sondern eigenständige Bereiche regeln.

Deutlich wurde, dass auch in der Vorlage noch einige unterschiedliche Vorstellungen auf beiden Seiten bestehen.

Die Vorlage wurde in die Arbeitsgruppe Pastoral zurück verwiesen.

14. Kirchliche Altersteilzeitregelung

Auch wenn zum 31.12.2009 die Altersteilzeitordnung des ABD ausläuft, bleibt doch weiterhin das Altersteilzeitgesetz als Grundlage bestehen, so dass auch weiterhin Altersteilzeit möglich ist, allerdings ohne Förderung der Bundesagentur für Arbeit und ohne zusätzlichen Finanzmittel des Arbeitgebers. Die Mitarbeiterseite machte deutlich, dass sie an einer Fortführung einer eigenen Altersteilzeitregelung interessiert ist. Die Dienstgeberseite äußerte derzeit kein Interesse, da die Möglichkeit der Alterrsteilzeit ja grundsätzlich weiterhin gegeben sei und in notwendigen Einzelfällen auch gehandhabt werden kann.

Von Mitarbeiterseite wurde eingebracht, dass demnächst Rechenbeispiele vorgebracht werden sollen, aus denen ersichtlich werde, dass unter Zugrundelegung aller Tatbestände eine auch vom Arbeitgeber geförderte Altersteilzeitregelung für die Arbeitgeber von Interesse sein kann.

Die Vorlage wurde in die den Vorbereitungsausschuss zurück verwiesen.

15. Zweckbefristung bei Sonderurlaub im Fall der Pflege

Von Mitarbeiterseite lag ein Antrag vor, bei Sonderurlaub wegen Pflege eines Angehörigen festzulegen, dass dieser Sonderurlaub vorzeitig beendet werden kann, wenn der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder die persönliche Pflege unmöglich oder unzumutbar ist.

Die Dienstgeberseite wollte sich nicht auf eine solche Regelung einlassen, da sie der Auffassung ist, dass die derzeitige Formulierung bereits eine Zweckbefristung zulässt, die dann gemäß den gesetzliche Vorgaben eine Beendigung der Zweckbefristung innerhalb von 14 Tagen ermöglicht.

Im Vorbereitungsausschuss soll besprochen werden, ob ggf. eine Ergänzung dahingehend sinnvoll ist, dass darauf hingewiesen wird, dass in den Fällen des Sonderurlaubs wegen Pflege für die Dauer eines Sonderurlaubs eine Zweckbefristung zugrunde gelegt werden kann.

VII.Termine

16. Termin der nächsten Vollversammlung

Am 14./15. Oktober 2009 findet die 145. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA in Leitershofen statt.

Neuburg, den 17.7.2009

Dr. Joachim Eder, Sprecher der Mitarbeiterseite