Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Das Plenum der Bayer. Regional-KODA beschäftigte sich am 29. und 30. April mit verschiedensten Regelungen quer durch das ABD. Im Bericht von der 143. Vollversammlung lesen Sie u. a. von der endgültigen Absage an eine Kinderkomponente durch die Dienstgeberseite, von abgelehnten oder in den Vorbereitungsausschuss zurück verwiesenen Mitarbeiteranträgen und vom Umgang mit Mitarbeitern, die trotz Rentenbezug beschäftigt werden sollen …
Bericht von der 143. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 29./30.4.2009 in Freising
I. Berichte
1. Arbeitsgruppe Regional-KODA-Ordnung und Regional-KODA-Wahlordnung
In mehreren Sitzungen wurden die Regional-KODA-Ordnung und die dazu gehörende Wahlordnung im Anschluss an die KODA-Wahl 2008 umfassend diskutiert. Der Vorsitzende des Lehrerwahlvorstandes hat die Anliegen der Wahlvorstände eingebracht und an der Erarbeitung neuer Vorschläge mitgewirkt, da die Erfahrungen der letzten Wahl mit in eine novellierte Ordnung einfließen sollen. Alle wahlrechtsrelevanten Regelungen sollten in Zukunft in der Wahlordnung stehen.
Wenn die Arbeit abgeschlossen ist, wird sich die Vollversammlung mit beiden Ordnungen beschäftigen und eine Empfehlung an die Freisinger Bischofskonferenz für eine Novellierung verabschieden.
2. Arbeitsgruppe Soziales
Es wurde auf der letzten Sitzung der AG deutlich, dass die Vorstellungen beider Seiten über die Aufgabe der AG Soziales bislang sehr unterschiedlich sind. Von daher wurde versucht, eine gemeinsame Position für eine weitere Arbeit zu erzielen. Folgende Eckpunkte sind erarbeitet worden, die der Vollversammlung vorgestellt wurden:
- der AG sollte nicht ausschließlich die Aufgabe der direkten Erarbeitung von Beschlussvorlagen zugewiesen werden
- sie sollte eine begleitende AG zur gesamten Arbeit der BayRK sein
- sie sollte Beschlussvorlagen auf ihre Familienfreundlichkeit überprüfen
- es sollte mehr eine AG „Kirchenspezifische Grundsatzfragen“ sein
Auf der 144. Vollversammlung im Juli 2009 soll eine entsprechende neue Vorgabe für die AG Soziales festgelegt werden.
II. Beschlussempfehlungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer (StAGL)
3. Beschlussempfehlungen der StAGL
Die StAGL hat sich mit der Einführung von funktionslosen Beförderungsämtern beschäftigt und auch zwei Vorlagen für diese Vollversammlung erarbeitet. Da kurz vor der Vollversammlung noch verschiedene Nachfragen eingegangen sind, wurde von einer Behandlung auf der Vollversammlung abgesehen. Die StAGL wird sich auf ihrer nächsten Sitzung erneut mit dieser Thematik beschäftigen und eine endgültige Vorlage für die Vollversammlung im Juli verabschieden.
III. Kinderkomponente
4. Einführung einer Kinderkomponente im Bereich des ABD
Die Bayerische Regional-KODA beschäftigte sich abschließend mit der Thematik „Einführung einer Kinderkomponente im Bereich des ABD“. Die Dienstgeberseite brachte klar zum Ausdruck, dass sie die Einführung einer Kinderzulage nicht für zielführend hält und begründete dies schriftlich. Die Mitarbeiterseite machte deutlich, dass sie diese Entscheidung akzeptiert und keine entsprechenden weiteren Vorstöße in dieser Sache unternehmen wird, dass sie die Begründung aber nicht für überzeugend hält. Gleichzeitig zog sie endgültig ihr Angebot der Gegenfinanzierung der Kinderkomponente zurück.
IV. Beschlussmaterien
5. Qualifizierungszeit im Sozial- und Erziehungsdienst: bei der G-1-Regelung
Die Bayer. Regional-KODA hat die Umsetzung der 2,5-Tage-Qualifizierung für den Sozial- und Erziehungsdienst für den Kindertagesstättenbereich vor kurzem geregelt.
Damit waren aber nur die nach der sog. G-2-Regelung beschäftigten Mitarbeiterinnen betroffen, also das pädagogische Personal in den Kindertagesstätten. Nicht erfasst waren Beschäftigte, die nach der G-1-Regelung angestellt sind, also in anderen Einrichtungen des Sozial- und Erziehungsdienstes sowie andere Beschäftigte, die für besondere pädagogische Aufgaben in den Kindertagesstätten (z.B. Heilerziehungspflegerinnen etc.) tätig sind.
Es wurde deshalb ein Anhang zu § 5 ABD beschlossen, mit dem auch für diese Beschäftigten derselbe Anspruch auf 2,5-Tage Qualifizierung geschaffen wurde.
6. Überstunden § 43 ABD
Zu § 43 Abs. 2 ABD, mit dem für die Entgeltgruppen 13 – 15 die Überstunden abgegolten sind, standen zwei Beschlussvorlagen zur Abstimmung. Die Mitarbeiterseite wünschte die ersatzlose Abschaffung des Absatzes, die Dienstgeberseite war nur zu einer Angleichung an die tarifliche Vorschrift des TVÖD-Bund bereit, die bei der früheren Abfassung des § 43 Bezugspunkt gewesen war.
Die Mitarbeiterseite begründete ihre Forderung mit der ihrer Auffassung nach „falschen“ Übernahme“ dieser Vorschrift in das ABD (die Vorgängerregelung im BAT war nicht Bestandteil des ABD, sondern dort ersatzlos gestrichen worden), die Dienstgeberseite machte deutlich, dass die Vorschrift wegen der in den Diözesen bestehenden Gleitzeitordnungen nur selten zur Anwendung komme, aber gerade für „Ausreißer“ erforderlich sei.
Es wurde die von der Dienstgeberseite vorgelegte Vorlage beschlossen, mit der auf die im TVöD-Bund genannten Entgeltgruppen Bezug genommen wurde.
7. Entgeltumwandlung
Die bisherigen ergänzenden Regelungen zur Entgeltumwandlung – ergänzend zur grundlegenden Zentral-KODA-Bestimmung – wurden gestrafft und klarer gegliedert. Gleichzeitig wurden redaktionelle Angleichungen vorgenommen. Inhaltlich wurde für die Entgeltumwandlungsvereinbarung eine verlängerte Frist von 6 Wochen eingeführt.
8. Redaktionelle Änderungen bei der Beihilfe
Bei den Übergangsvorschriften für die kirchliche Beihilfeversicherung wurde eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.
VI. Dienstordnungen
9. Dienstordnung für Erzieherinnen
Es lag ein Entwurf der Dienstordnung für die Erzieherinnen vor, allerdings sind derzeit noch zwei wesentliche Fragen ausgeklammert, da hier bislang keine Einigung erzielt werden konnte:
- der Themenkomplex „Verfügungszeit“
- zusätzliche Verwaltungsaufgaben für Leiterinnen, die nicht durch Stunden im Anstellungsschlüssel erfasst werden dürfen
Eine inhaltliche Auseinandersetzung fand deshalb nicht statt. Es wurden jedoch grundlegende Fragen angesprochen, so der Zusammenhang von Anstellungsschlüssel, Buchungsstunden, Verfügungszeit und Öffnungszeiten, um die bestehende Problematik für die Verfügungszeit deutlich zu machen.
Die Arbeitsgruppe Erzieherinnen wird sich mit der Thematik Ende Mai noch einmal beschäftigen und wird anschließend auf der Vollversammlung im Juli 2009 einen Entwurf vorlegen.
10. Dienstordnung für Religionslehrer
Der Vollversammlung lag ein vollständiger Entwurf einer neuen Dienstordnung für Religionslehrer vor, der auf mehreren Sitzungen der Arbeitsgruppe Pastoral erarbeitet worden ist.
Kennzeichen ist die Zusammenführung der „Dienstordnung für Religionslehrer“ und der „Sonderregelung zur Dienstordnung für Religionslehrer“, womit eine gleiche Bezeichnung beider betroffener Religionslehrer-Gruppen (RL i.K.) verbunden ist.
Die neue Fassung der Dienstordnung hat die durch das TVöD-System vorgegebene Terminologie übernommen, enthält Übergangsbestimmungen für Religionslehrer gemäß der (früheren) Sonderregelung und klärt mit der Unterrichtspflichtzeit, den Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden zusammenhängende Fragen.
Da in der Diskussion noch einige wenige Fragen nicht endgültig geklärt werden konnten, wurde die Ordnung in die Arbeitsgruppe Pastoral zurück verwiesen und soll auf der Juli-Vollversammlung endgültig verabschiedet werden, damit sie zum 1.9.2009 in Kraft treten kann.
11. Vorläufige Entgeltordnung für Religionslehrer
Die vorläufige Entgeltordnung für Religionslehrer soll die derzeitige „Vergütungsordnung für RL“ und die „Vergütungsregelung für RL, die nicht unter die Dienstordnung für RL fallen“ bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung ersetzen. Damit soll eine zusammenhängende Ordnung für alle Entgeltregelungen im Bereich der Religionslehrer geschaffen werden. Allerdings blieben v.a. im Bereich der Mehrarbeit/zusätzlichen Arbeit einige Fragen offen, so dass auch diese Ordnung in die Arbeitsgruppe zurückverwiesen wurde. Auch die vorläufige Entgeltordnung soll möglichst im Juli 2009 verabschiedet werden.
VI. Beratungsmaterien
12. Besondere Einmalzahlung: Regelung der Auszahlungsweise
Da der Auszahlungsmodus der „Besonderen Einmalzahlung“ (Leistungsentgelt im Monat Dezember) zu Ungereimtheiten geführt hat, wurde ein neuer Auszahlungsmodus überlegt. In einer Vorlage war vorgesehen, das für das Weihnachtsgeld geltende Verfahrenssystem zu übernehmen.
Die Mitarbeiterseite schlug allerdings vor, diesen Gehaltsbestandteil in Zukunft anteilig monatlich auszuzahlen, um eine gerechte Lösung auch für die Beschäftigten zu gewährleisten, die am 1.12. des jeweiligen Jahres nicht mehr beschäftigt sind und deshalb nicht in den Genuss der besonderen Einmalzahlung kommen würden. Die Dienstgeberseite konnte dieses Anliegen nicht unterstützen, da damit der Charakter der besonderen Einmalzahlung nicht mehr gegeben sei und eine mögliche Veränderung des Leistungsentgeltes durch die Tarifparteien ggf. schwieriger umzusetzen sei.
Die Vorlage wurde in den Vorbereitungsausschuss zurück verwiesen.
13. Sonderurlaub
Die Mitarbeiterseite legte einen Antrag vor, mit dem sie die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Sonderurlaubs wegen Pflege von Angehörigen für den Fall erreichen wollte, in dem der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder die persönliche Pflege unmöglich oder unzumutbar ist.
Die Dienstgeberseite verwies auf die Problematik des Ersatzarbeitsverhältnisses; dazu sei nicht sicher, ob eine für diesen Fall erfolgte Zweckbefristung in der Rechtsprechung überhaupt haltbar sei.
Die Vorlage wurde in den Vorbereitungsausschuss zurück verwiesen.
14. Beschäftigte, die die Altersgrenze erreicht haben
Die Regelung für Beschäftigte, die die Altersgrenze erreicht haben, ist nach Auffassung der Mitarbeiterseite in Teilen rechtlich nicht haltbar, so dass hier dringender Novellierungsbedarf besteht. Andererseits wird von der Dienstgeberseite gefordert, dass in einigen kirchenspezifischen Berufen eine über das 68. Lebensjahr hinausgehende Beschäftigung auf Dauer möglich ist.
In der Diskussion wurde die im Vorbereitungsausschuss bislang gefundene Lösung besprochen. Diese sah die anteilige Zahlung des Tabellenentgelts sowie der Einmalzahlungen vor, gab aber gleichzeitig die Möglichkeit, innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze über das 68. Lebensjahr hinaus auf Dauer Mitarbeiter in kirchenspezifischen Bereichen zu beschäftigen.
Die Dienstgeberseite brachte jedoch erneut weitergehende Forderungen ein. Die Mitarbeiterseite sah und sieht sich nicht imstande, auf diese Forderungen einzugehen, da sie noch weitere Verschlechterungen für die Betroffenen bedeuten würden. Der Top wurde deshalb in den Vorbereitungsausschuss zurück verwiesen.
15. Protokollnotiz zur vorläufigen Zuordnung zu den Entgeltgruppen
Das Versprechen der Tarifvertragsparteien 2005 zum TVöD, generell die sog. Eckeingruppierung zugrunde zu legen, ist in Bezug auf die Beschäftigten mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung bislang nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass Beschäftigte z.B. im Bürodienst nicht über Entgeltgruppe 3 hinaus kommen. Die Mitarbeiterseite wollte deshalb mit einer Protokollnotiz – die Formulierung kommt aus dem Lohngruppenverzeichnis – erreichen, dass die Angestellten den Arbeitern bei der vorläufigen Zuordnung in den Entgeltgruppen gleichgestellt werden, Während ausgebildete Arbeiter nach Anlage 4 der Entgeltgruppe 5 zugeordnet sind, werden ausgebildete Bürokaufleute in der Regel nur nach EG 3 eingruppiert.
In der Diskussion machte die Dienstgeberseite deutlich, dass es auf ihrer Seite inzwischen auch Überlegungen gibt, dieses Problem zu lösen. Der Top wurde deshalb in den Vorbereitungsausschuss zurück verwiesen.
VII. Termine
16. Termin der nächsten Vollversammlung
Am 15./16. Juli 2009 findet die 144. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA in Freising statt.
Neuburg, den 1.5.2009
Dr. Joachim Eder, Sprecher der Mitarbeiterseite