136. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 11./12. Dezember 2007

Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Auf der 136. Vollversammlung wurden zwar u.a. Ballungsraumzulage, Einfügung des 4. Änderungstarifvertrags zum „Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung des Öffentlichen Dienstes” und reisekostenrechtliche Regelungen beschlossen, gleichzeitig zeigten sich aber doch erhebliche Unterschiede in der Frage des Umgangs mit sozialen Aspekten im ABD und bei Beschlussvorlagen der Mitarbeiterseite zu kirchengemäßen Regelungen. So wurde auch wieder ein Vermittlungsverfahren eingeleitet.

Bericht von der 136. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 11./12.12. 2007 in Augsburg

I. Beschlussmaterien

A: Zugestimmt wurde folgenden Sachverhalten

1. Versorgungsordnung-A

Der Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum „Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung des Öffentlichen Dienstes (ATV-K)“ wurde inhaltlich übernommen und in die bestehende Versorgungsordnung-A eingefügt. Damit gelten im kirchlichen Dienst die gleichen Voraussetzungen für die „Betriebsrente“ (Zusatzversorgung) wie für die Arbeitnehmer in kommunalen Einrichtungen.

2. Ballungsraumzulage

Die Regelung über eine ergänzende Leistung für Mitarbeiter (sog. Ballungsraumzulage) wurde an die Verhältnisse des neu geschlossenen Tarifvertrages vom 23.7.2007 angepasst. Die Regelung sichert für viele Beschäftigte in der Erzdiözese München diese zusätzliche Zahlung.

3. Sonderregelung bei Arbeitgeberwechsel

§ 17 a des ABD Teil A, 3. legt fest, dass bei einem Arbeitgeberwechsel Besitzstände wegen vollzogener Bewährungsaufstiege, kinderbezogener Entgeltbestandteile oder erreichter Stufenzuordnungen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten bleiben.

Zusätzlich zu dieser Regel ist 2006 eine bis 31.12.2007 befristete Bestimmung geschaffen worden, dass bei aus dringenden betrieblichen Gründen arbeitgeberseitig veranlassten Wechseln der Arbeitsstelle der neue Arbeitgeber berechtigt ist, die Fortzahlung des bisherigen Entgelts sowie alle weiteren möglichen Besitzstände zu übernehmen. Notwendig ist eine solche Bestimmung, um der Kirchenstiftungsaufsicht rechtlich überhaupt die Möglichkeit zu geben, einem solchen Vorgehen in einer Kirchenstiftung zuzustimmen.

Die Befristung der Regelung wurde bis 31.12.2009 verlängert. Es bestand Übereinstimmung, dass diese Regelung als solche sinnvoll ist. Die Befristung ist deshalb vorrangig unter dem Aspekt zu verstehen, dass die Bayer. Regional KODA davon ausgeht, dass bis Ende 2009 dieses Problem – wie viele andere – durch eine neue Entgeltordnung geregelt wird.

4. Reisekostenrechtliche Bestimmungen

In § 5 ABD Teil A, 1. Qualifizierung wurde mit einer Protokollbestimmung geklärt, dass für alle vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahmen die Reisekostenordnung Anwendung findet, damit z.B. auch für Weiterbildungsmaßnahmen.

§ 39 ABD Teil A, 1. Dienstreisen wurde unter der neuen Überschrift „Erstattung von Auslagen“ textlich der neuen Struktur angepasst.

5. Kinderbezogene Entgeltbestandteile bei übergeleiteten Mitarbeitern

Es wurde der Grundsatz bekräftigt, dass bei übergeleiteten MitarbeiterInnen, die aufgrund von Konkurrenzfallgestaltungen (Ehegatte ist im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf einen Ortzuschlag der Stufe 2 oder mehr) einen unterschiedlichen Anspruch auf eine Kinderkomponente haben, die kinderbezogenen Anteile im Familieneinkommen insgesamt nur einmal zu 100 Prozent erhalten bleiben sollen. Die geregelte Fallgestaltung führt dazu, dass die Besitzstandszulage von Beschäftigten deshalb um den entsprechenden Anteil reduziert wird, wenn eine über 100 Prozent hinausgehende Zahlung erfolgen würde.

Gleichzeitig wurde vereinbart, § 11 des Übergangsrechts demnächst so zu fassen, dass die 100-Prozent-Regelung generell festgelegt wird und für alle Fallgestaltungen Geltung erhält.

6. Änderung der Vorbemerkungen zur Anlage 3 K: Strukturausgleich

Für die kirchenspezifischen Berufsgruppen wurden die Vorbemerkungen in der Anlage 3 K so geändert, dass die Beschäftigten hinsichtlich des Strukturausgleichs in gleicher Weise behandelt werden wie bei der Überleitung. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Strukturausgleich werden nun dieselben Grundsätze angewendet wie bei der Überleitung. Auswirkungen hat diese Änderung insbesondere auf die Beschäftigten, die nach Aufstieg aus V c in Vergütungsgruppe V b mit weiterem Aufstieg nach IV b eingruppiert waren, da jetzt weitere Fallkonstellationen in der Strukturausgleichstabelle zusätzlich erfasst werden. Die Regelung ist damit für einige Beschäftigte, die den nach Altrecht bereits vorgesehenen Aufstieg vollzogen haben, günstiger.

7. Inkraftsetzungsdatum für die Entgeltumwandlungsregelung

Als Inkraftsetzungsdatum für die auf der letzten Sitzung beschlossene Regelung zur Entgeltumwandlung – Bekräftigung der Zentral-KODA-Regelung – wurde der 1. Februar 2008 gewählt.

B: Keine Zustimmung fanden folgende Sachverhalte

8. Berücksichtigung des Ostersonntages und des Pfingstsonntages als Feiertage bei den Zeitzuschlägen

Die Mitarbeiterseite hatte den Antrag eingebracht, aus kirchenspezifischen Gründen im ABD den Ostersonntag und den Pfingstsonntag als „Feiertage“ zu behandeln, um den kirchlichen Charakter des ABD deutlicher herauszustellen. Sie wies ausdrücklich darauf hin, dass es kaum finanzielle Auswirkungen für die Dienstgeber habe, da gerade die Berufsgruppen, die an diesen Tagen arbeiten müssen, in der Regel keine Zeitzuschläge erhalten. Aber trotzdem werde dadurch ein Zeichen gesetzt.

Von Dienstgeberseite wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass diese Regelung zu keiner Verbesserung führen würde, sondern etwas suggeriere – zusätzliches Entgelt- , was aber in der Regel nicht der Fall sei.

9. Änderung der Bemessungsgrenze des Strukturausgleiches in den Anlagen 3, 3 A und 3 K

Abgelehnt wurde der Antrag der Dienstgeberseite, die Vorbemerkungen zu den Anlagen 3, 3 A und 3 K so zu ändern, dass eine anteilige Zahlung des Strukturausgleiches in den Fallen erfolgt, in denen sich der Ortszuschlag nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 b bis 5 d in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung bemisst, also bei einigen Konkurrenzfällen.

Nach Auffassung der Mitarbeiterseite spielt aber bei der Zahlung der Strukturausgleiche nicht die konkrete Konkurrenzsituation für die Höhe des Strukturausgleiches eine Rolle, sondern ausschließlich das Vorliegen des Familienstandes zum Zeitpunkt 1.10.2005.

10. Stufenzuordnung der Beschäftigten

Im Rahmen des Stufenaufstiegs zum 1.10.2007 wurde festgestellt, dass es einige wenige Fallgestaltungen bei Teilzeitbeschäftigten gibt, in denen durch den Stufenaufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere reguläre Stufe ein geringeres Teilzeitentgelt als zuvor gezahlt wird. Die Mitarbeiterseite beantragte deshalb die Einführung einer Protokollnotiz zu § 6, durch die gesichert würde, dass in diesen Fällen zumindest das bisherige Entgelt verbleibt und die „Überzahlung“ bei späteren Erhöhungen angerechnet wird.

Dieser Antrag wurde von Dienstgeberseite abgelehnt, da es sich um eine Situation handle, die im öffentlichen Dienst ebenfalls so vorliege. Aus diesem Grund sehe sie keinen kirchenspezifischen Grund für eine abweichende günstigere Regelung.

II. Anrufung des Vermittlungsausschusses

11. Stufenzuordnung der Beschäftigten

Die Mitarbeiterseite machte deutlich, dass nach ihrer Ansicht durch die Verweigerung der Zustimmung zum Antrag „Stufenzuordnung der Beschäftigten’“ ein wesentlicher Grundsatz der Tarifumstellung, der immer propagiert worden ist, verletzt wird, der Grundsatz „Keiner wird nach der Tarifumstellung schlechter behandelt wie vorher.“ Durch diesen Grundsatz sei nach Auffassung der Mitarbeiterseite ein Vertrauensschutz gewährt worden, der jetzt, wenn am 1.10.2007 Fallgestaltungen auftreten, in denen es zu einer Schlechterstellung komme, verletzt werde.

Um diese Frage generell rechtlich für alle Fälle klären zu lassen, wurde von der Mitarbeiterseite der Vermittlungsausschuss angerufen. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Anrufung des Vermittlungsausschusses dann zurück genommen werde, wenn es noch in der nächsten Zeit zu einer Einigung über dieses Thema kommt.

III. Beratungsmaterien

12. Freistellung von der Arbeit am Karsamstag und Pfingstsamstag

Nachdem in der Diskussion deutlich wurde, dass dem Antrag der Mitarbeiterseite, „Freistellung von der Arbeit an Karsamstag und Pfingstsamstag aus kirchlichen Gründen“, nicht entsprochen werden würde, wurde der Antrag von Mitarbeiterseite zurückgezogen.

13. Eingruppierung der B-Kirchenmusiker

Die Mitarbeiterseite stellte den Antrag, die Eingruppierung der B-Kirchenmusiker generell nach Entgeltgruppe (EG) 10 vorzunehmen. Durch die Ausbildung an einer Hochschule sei eine Anfangseingruppierung nach EG 8 in keiner Weise nachvollziehbar. Die frühere Anfangseingruppierung V b beim B-Kirchenmusiker sei noch durch die sog. Eingangsabsenkung aus den 80er Jahren bedingt gewesen, die nie zurückgenommen worden sei.

Die Dienstgeberseite lehnte die Vorlage mit der Begründung ab, dass durch die Mehrfachaufstiegsregelung jeder B-Kirchenmusiker noch einen Aufstieg vollziehen könne und die endgültige Regelung erst durch die neue Entgeltordnung erfolgen könne.

14. Reisekostenordnung

Es wurde die Vorlage einer neuen Reisekostenordnung beraten, die von einer Arbeitsgruppe erstellt worden ist.

In der Diskussion wurden v.a. die Fragen nach der Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen sowie die Frage der sog. teilidentischen Strecken behandelt.

Die strittigen Punkte werden im Vorbereitungsausschuss weiter besprochen. Die endgültige Beschlussfassung soll auf der Vollversammlung im Februar erfolgen.

IV. Arbeitsgruppe

15. Arbeitsgruppe „Soziales“

Auf der 135. Vollversammlung war vereinbart worden, dass sich eine Arbeitsgruppe mit der Frage der „sozialen Abfederung“ des ABD beschäftigen solle. Die Mitarbeiterseite machte deutlich, dass sie die Arbeit in dieser Arbeitsgruppe als einen ihrer beiden Schwerpunkte für die nächsten Jahre ansieht und ihre Vorstellungen dort einbringen wolle. Sie benannte als Mitglieder Martin Binsack, Dr. Joachim Eder, Johannes Hoppe, Beate Reisert und Markus Schweizer.

Die Dienstgeberseite stellte ausdrücklich fest, dass der Arbeitstitel der Arbeitsgruppe „Soziales“ nicht so verstanden werden könne, dass das ABD in der derzeitigen Fassung einen „unsozialen Tarif“ darstelle. Für die Dienstgeberseite gehe es darum, über Themenkomplex zu reden, die aus kirchenspezifischen Gründen einer kircheneigenen Lösung bedürfen.

V.Personalien

16. Neuer Dienstgebervertreter

Für den ausgeschiedenen Dienstgebervertreter Bischofsvikar Dr. Bernd Dennemarck aus Eichstätt wurde Stefan Häusler als Vertreter der Dienstgeberseite begrüßt.

VI.Termin

Die 137. Vollversammlung der BayRK findet am 12./13. Februar 2008 in Augsburg statt.

Neuburg, den 14.12.2007

Dr. Joachim Eder, Sprecher der Mitarbeiterseite