Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Die Mitglieder der Bayer. Regional-KODA einigten sich in der 135. Vollversammlung auf vorläufige Auszahlungsmodalitäten für das Leistungsentgelt nach ABD; es wurde sicher gestellt, dass das Gesamtvolumen des Leistungstopfes jährlich voll ausgeschüttet wird. Auch das Thema Kinderkomponente stand erneut auf der Tagesordnung. Darüber hinaus wurden zwei aktuelle Zentral-KODA-Beschlüsse angenommen und weitere Regelungen vereinbart. Ein Studientag zum Thema „Dritter Weg“ war Teil der Vollversammlung. (ms/jh)
Bericht von der 135. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 16. und 17.10. 2007 in Augsburg
I. Zentral-KODA-Beschlüsse
1. Entgeltumwandlung
Nachdem die Zentral-KODA die Regelung zur Entgeltumwandlung nach dem Einspruch des Bischofs von Trier noch einmal in neuer Form beschlossen hat, bedurfte es erneut eines Beschlusses der Bayer. Regional-KODA, der auch erfolgte. Damit ist aus Sicht der bayerischen Diözesen der Weg frei für eine unbefristete Regelung zur Entgeltumwandlung.
2. Rechtsfolgen bei Arbeitgeberwechsel
Die Zentral-KODA hat auf ihrer Sitzung am 1.10.07. dem Vermittlungsvorschlag des erweiterten Vermittlungsausschusses der Zentral-KODA zugestimmt. Die Bayerische Regional-KODA hat diesem Vorschlag ebenfalls zugestimmt, so dass jetzt ebenfalls der Weg frei ist, dass kinderbezogene Entgeltbestandteile, auf die zum Zeitpunkt des Dienstgeberwechsels Anspruch besteht, als Besitzstand vom neuen Dienstgeber nach bestimmten Kriterien und für eine bestimmte Zeit weiter bezahlt werden.
Die genaue Darstellung der Regelung findet sich im Zentral-KODA-Organ Nr. 39.
II. Leistungsentgelt
3. Beratungen und Beschlussfassung zum Leistungsentgelt
Die Bayer. Regional-KODA fasste den Grundsatzbeschluss, dass am § 18 Teil A, 1. ABD Leistungsentgelt festgehalten wird, für eine Übergangszeit aber die Einführung eines Leistungssystems zurück gestellt wird.
a) Besondere Einmalzahlung für die Jahre 2007 – 2012
Um den MitarbeiterInnen während der Übergangszeit das tariflich zustehende „Leistungsentgelt“ zu sichern, wurde für die Jahre 2007 – 2012 eine besondere Einmalzahlung beschlossen, die im Jahr 2007 12 v.H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Monatsentgelts beträgt (in Sonderfällen nur das Tabellenentgelt, wobei aber der Restbetrag 2008 zusätzlich ausgeschüttet wird). In den Jahren 2008 – 2012 entspricht die im Dezember auszuzahlende Einmalzahlung etwa 12% des jeweiligen ZVK-Bruttos.
Damit wurde der Hauptforderung der Mitarbeiterseite entsprochen, dass das Gesamtvolumen des Leistungstopfes jährlich voll ausgeschüttet wird.
b) Projektphase und Einsetzung einer Projektsteuerungsgruppe
Für die Jahre 2007 – 2012 wurde eine Projektphase vereinbart und eine Projektsteuerungsgruppe bestimmt, der neben den beiden Vorsitzenden der Bayer. Regional-KODA jeweils 3 Mitglieder aus jeder Seite angehören.
Bis zum 31.12.2012 sollen die Voraussetzungen zur Einführung, Gewährung und weiteren Ausgestaltung des Leistungsentgelts geprüft werden. Sofern keine Entscheidung für ein Leistungsentgelt von der Bayer. Regional-KODA getroffen würde, bleibt es bei der Regelung zur Einmalzahlung.
c) Einsetzung einer Arbeitsgruppe „Soziale Abfederung des ABD“
Die Mitarbeiterseite hatte vorgeschlagen, die Einmalzahlung 2008 – 2012 als eine soziale gleich hohe Einmalzahlung für alle Entgeltgruppen auszugestalten, was aber von Dienstgeberseite abgelehnt worden ist. Von Mitarbeiterseite wurde deshalb angemahnt, dass die derzeitige Ausgestaltung des ABD – auch im Gegensatz zum TV-L – zu wenig abgefedert ist und es hier einiger Nachbesserungen bedarf. Von Dienstgeberseite gab es dazu keine Einwände. Es wurde deshalb in der Vollversammlung festgelegt, demnächst eine Arbeitsgruppe „Soziale Abfederung des ABD“ einzurichten, die sich mit dieser Frage befassen soll.
III. Vermittlungsverfahren
4. Schiedsverfahren zur Kinderkomponente
Vorgelegt wurde der Vollversammlung der Schiedsspruch der Schiedsstelle zur Fraqe, ob ein unabweisbares Regelungsbedürfnis für eine Kinderkomponente im Arbeitsvertragsrecht der bayer. Diözesen besteht. Dieses unabweisbare Regelungsbedürfnis wurde nicht festgestellt.
Die Mitarbeiterseite der Bayer. Regional-KODA hat auf das mögliche Rechtsmittel der Überprüfung dieses Schiedsspruches vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht verzichtet. Damit ist formal die Frage der Einführung einer Kinderkomponente in das ABD beendet. Inwieweit sich die Bayer. Regional-KODA mit diesem Thema noch einmal befasst, ist offen.
Die Mitarbeiterseite bedauert, dass die Bedeutung der Einführung einer Kinderkomponente in das kirchliche Arbeitsvertragsrecht als einem besonderen kirchenspezifischen Inhalt nicht wahrgenommen worden ist.
IV. Weitere Beschlüsse
5. Umgang mit Strukturausgleichen bei kirchenspezifischen Berufsgruppen
Für die Berechnung des Strukturausgleiches werden im ABD-Bereich für die kirchenspezifischen Berufsgruppen die Bestimmungen des Bundesministeriums des Innern zugrunde gelegt. Im Bereich der Mehrfachaufstiege bedurfte es deshalb einer Klarstellung, dass trotz Vollzugs eines Aufstieges ein Anspruch auf einen Strukturausgleich gemäß der Anlage 3 K bestehen bleibt. Gleichzeitig musste geklärt werden, welche Vergütungsgruppe die „originäre Vergütungsgruppe“ in diesen Fällen darstellt. Um die Grundstruktur des Bund-Systems nachzubilden, wurde festgelegt, dass als originäre Vergütungsgruppe jeweils die Vergütungsgruppe gilt, aus der der letzte Aufstieg vollzogen worden ist.
6. Änderung des Redaktionsbeschlusses
Die Bayer. Regional-KODA hat 2006 einen sog. Redaktionsbeschluss geschaffen, in dem geklärt wurde, wie bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Regelungen bei der Umstellung des TVöD verfahren wird. Hier bedurfte es einer redaktionellen Anpassung an die neue Beschlusslage aufgrund der TVöD-VkA-Ausrichtung.
7. Freiwillige Fortbildungsregelung in § 5 a
Das ABD geht im § 5, Teil A, 1. ABD vom Oberbegriff „Qualifizierung“ aus, der mehrere Tatbestände umfasst, darunter auch die „freiwillige Fortbildung“. § 5 a, der bislang nur die freiwillige Fortbildung behandelt hat, wurde deshalb an die Rechtslage des § 5 angepasst. Inhaltlich hat dies zur Folge, dass Arbeitsbefreiung und Kostenersatz sich nicht nur auf die freiwillige Fortbildung beziehen, sondern auch auf andere vom Arbeitgeber genehmigte Qualifizierungsmaßnahmen.
8. Anerkennung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung vor 2001
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 25.4.2007 entschieden, dass Bestimmungen, dass Zeiten geringfügiger Beschäftigung, die vor einem bestimmten Stichtag zurückgelegt worden sind, nicht als Beschäftigungszeit gelten, gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz verstoßen und deshalb unwirksam sind.
Die Bayer. Regional-KODA hat deshalb mit den beiden nachfolgenden Beschlüssen dieses Urteil für den ABD-Bereich umgesetzt.
a) Regelung über das Lohngruppenverzeichnis zum ABD
Diese Regelung wurde gestrichen, da sie geringfügige Beschäftigte benachteiligen würde.
b) Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Hier wurde § 34 Abs. 2 Satz 3 ABD gestrichen, so dass auch alle Zeiten geringfügiger Beschäftigung vor 2001 bei der Berechnung der Kündigungsfristen anzuerkennen sind.
9. Verzicht auf Entgeltbestandteile durch geringfügig Beschäftigte
a) Befristete Regelung
Es wurde die Möglichkeit für geringfügig Beschäftigte geschaffen, auf zusätzliche zum Tabellenentgelt bestehende Entgeltbestandteile (z.B. Leistungsentgelt, Einmalzahlungen) zu verzichten, um nicht die 400-Euro-Grenze zu überschreiten. Allerdings kann der Verzicht vom/von der MitarbeiterIn jederzeit widerrufen werden. Diese Regelung wurde bis 31.12.2008 befristet.
b) Vereinbarung über Klärung des Gesamtkomplexes
Die Befristung der Regelung soll genützt werden, um innerhalb dieser Zeit eine Gesamtregelung dieses Themenkomplexes zu erreichen. Die Bayer. Regional-KODA wird hierzu entsprechende Regelungsvorschläge erarbeiten.
V. Dienstordnungen
10. Dienstordnung für Erzieherinnen
Die Mitarbeiterseite machte deutlich, dass aufgrund von Untersuchungen verschiedener Stellen festgestellt worden sei, dass die Verwaltungstätigkeiten im Bereich der Leiterinnen an kirchlichen Kindergärten zu einer höheren Belastung führen als in Kindertagesstätten bei anderen Trägern. Es soll deshalb eine weitere Befragung – möglichst unter Beteiligung der Dienstgebervertreter – stattfinden und deren Auswertung abgewartet werden, bis eine Regelung des Gesamtkomplexes Verfügungszeit und Festlegung der Pflichten der Leiterinnen erfolgt.
Aus diesem Grund plädierte die Mitarbeiterseite um eine Zurückstellung des Gesamtkomplexes bis September 2008, bis die entsprechenden Ergebnisse einer Befragung ausgewertet sind. Die Novellierung der Dienstordnung wurde so vertagt.
VI. Ausführungsbestimmungen der Bayer. Regional-KODA
11. Freistellungsumfang der Mitarbeitervertreter als Lehrkräfte in der Bayer. Regional-KODA ab 1.9.2008
Es wurde eine Ausführungsregelung der Bayer. Regional-KODA zu § 8 KODA-Ordnung, mit der ein pauschaler Freistellungsumfang für die Mitarbeitervertreter in der Bayer. Regional-KODA festgelegt werden kann, beschlossen. Die beiden neu gewählten Lehrervertreter in der Bayer. Regional-KODA erhalten für die Schuljahre 2008 – 2010 einen pauschalen Freistellungsumfang von 13 Wochenstunden pro Schuljahr. Ab September 2010 wird der Freistellungsumfang auf 10 Stunden verringert, soweit nicht von den beiden Lehrervertretern nachgewiesen werden kann, dass weiterhin ein erhöhter Freistellungsumfang erforderlich ist. Damit sollen beide neuen Lehrervertreter in der Bayer. Regional-KODA optimale Startchancen für ihre Tätigkeit erhalten.
VII. Studientag am 17.10.2007
12. Studientag der Bayer. Regional-KODA
Am 17.10.2007 fand – noch als Bestandteil der Oktober-Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA – ein Studientag zum Thema „Dritter Weg“ statt. Referenten waren Richter am BAG Peter Böck, Mitglied des „Vorsitzendenpools“ der Schiedsstelle, Prof. Dr. Dütz, Mitglied des „Vorsitzendenpools“ der Schiedsstelle, Dr. Martin Fuhrmann, VDD und Dr. Heribert Staudacher, Vorsitzender am Kirchlichen Arbeitsgericht für die bayerischen Diözesen und des Vermittlungsausschusses.
Die Referate werden zusammen mit den Ergebnissen veröffentlicht.
VIII. Termin
Die 136. Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA findet am 11./12. Dezember 2007 in Freising statt.
Neuburg, den 18.10.2007
Dr. Joachim Eder
(Sprecher der Mitarbeiterseite)